Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 4 AS 39/20 B ECLI:DE:BSG:2020:090320BB4AS3920B0 KI-generiert

Non-acceptance of revision: Insufficient demonstration of fundamental significance regarding analogous application of income month principle to asset consideration in social benefits

Geschäftsnummer B 4 AS 39/20 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BSG 4th Senate dismissed the defendant's complaint for non-acceptance of revision as inadmissible, leaving the lower court's judgment in force and ordering the defendant to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned the social law procedure, specifically whether the "month principle" (Monatsprinzip), which governs income consideration under the German Social Code, also applies to the transition of protected assets into disposable wealth during the receipt of benefits. The court held that the complaint failed to meet the procedural requirements for establishing fundamental significance under § 160a Abs. 2 S. 3 SGG, as the defendant did not adequately demonstrate the need for clarification regarding the analogous application of income rules (§ 11 Abs. 2, 3 SGB II) to assets, despite the absence of an explicit statutory basis in § 12 SGB II.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 169 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 12 SGB II, § 193 SGG; Non-acceptance of revision: Insufficient demonstration of fundamental significance regarding analogous application of income month principle to asset consideration in social benefits: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids Vermögensertrag Leistungsbezug Prozessvoraussetzung gesetzliche Grundlage Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Geltung des Monatsprinzips

[TENOR]

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Beklagte formuliert folgende Rechtsfrage:

"Gilt das Monatsprinzip auch bei der Anrechnung zunächst geschützten Vermögens, welches zu einem späteren Zeitpunkt des Leistungsbezuges als bereites Mittel zufließt?"

Diese Frage ist für sich genommen missverständlich, weil ein Zufluss von Mitteln während des Leistungsbezugs kennzeichnend ist für den Begriff Einkommen und dessen Berücksichtigung. Doch ergibt sich im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen, dass die Frage genau genommen darauf zielt, ob Vermögen, das sich im Laufe eines Monats von geschütztem zu verwertbarem Vermögen wandelt, einem Leistungsanspruch bereits ab Beginn des Monats entgegenstehen kann.

Allerdings ist schon die Klärungsbedürftigkeit der so zu verstehenden Frage nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt. Zwar verkennt der Beklagte nicht, dass bezogen auf die Berücksichtigung von Vermögen eine normative Grundlage für ein Monatsprinzip in § 12 SGB II nicht enthalten ist (so jüngst auch BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R). Doch hätte vor diesem Hintergrund im Einzelnen dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der ausdrücklich (nur) für die Einkommensberücksichtigung geschaffenen Vorschriften (§ 11 Abs 2 und 3 SGB II), welche der Beklagte für geboten hält, in Betracht kommen soll. Daran fehlt es. Alleine der Hinweis auf eine gleiche Sachlage - die durchaus zweifelhaft erscheint - reicht nicht aus.

Ob daneben die Klärungsfähigkeit in der gebotenen Weise aufgezeigt wird, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Dies ist fraglich, weil die Beschwerde nicht genau darlegt, worauf sie den geltend gemachten Erstattungsanspruch stützt und wie er sich ggf errechnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.