Inadmissibility of non-admission complaint for failure to substantiate grounds and review limits on abuse fees and cost determinations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court dismissed the plaintiff's complaint for lack of admissibility, rejecting the attempt to challenge the Landessozialgericht's judgment, with no costs to be refunded. The dispute centered on a social security matter where the plaintiff failed to substantiate a ground for admission of revision, specifically failing to clearly formulate a question of fundamental significance or identify a divergence from higher court law, while also arguing that the lower court's warning regarding "abuse fees" (Verschuldenskosten) under § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG was inadequate. The court held that mere objections to the correctness of the decision do not suffice for appellate review, and crucially, errors in the cost determination—including the assessment of abuse fees—cannot independently justify the admission of a revision to challenge the main judgment. The decision was rendered based on the requirements of § 160 Abs. 2 and § 160a Abs. 2 SGG, leading to the rejection of the complaint without involving lay judges under § 160a Abs. 4 S. 1 HS 2 SGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 160 Abs 2 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 169 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG; Inadmissibility of non-admission complaint for failure to substantiate grounds and review limits on abuse fees and cost determinations: The dispute centered on a social security matter where the plaintiff failed to substantiate a ground for admission of revision, specifically failing to clearly formulate a question of fundamental significance or identify a divergence from higher court law, while also arguing that the lower court's warning regarding "abuse fees" (Verschuldenskosten) under § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG was inadequate. The court held that mere objections to the correctness of the decision do not suffice for appellate review, and crucially, errors in the cost determination—including the assessment of abuse fees—cannot independently justify the admission of a revision to challenge the main judgment. The decision was rendered based on the requirements of § 160 Abs. 2 and § 160a Abs. 2 SGG, leading to the rejection of the complaint without involving lay judges under § 160a Abs. 4 S. 1 HS 2 SGG.
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KI-generiertProcedural basis for rejecting the complaint as inadmissible without the involvement of lay judges.
Basis for the cost determination, establishing that costs are not to be refunded.
Volltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassung - Verfahrensfehler - Verschuldenskosten - Kostenentscheidung
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 119).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
2. Unklar ist bereits, ob und ggf welchen Zulassungsgrund der Kläger geltend machen will. Ein Zulassungsgrund wird jedenfalls nicht ausdrücklich benannt.
a) Die Beschwerdebegründung erschöpft sich bezüglich der Sachentscheidung des LSG in der Darlegung, aus welchen Gründen der Kläger den angefochtenen Bescheid des Beklagten und in der Folge die Entscheidung des LSG für unzutreffend erachtet. Damit greift der Kläger lediglich die Richtigkeit der Entscheidung des LSG an. Dies vermag die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG vom 4.7.2000 - B 7 AL 4/00 B - juris RdNr 8 mwN; BSG vom 13.3.2019 - B 8 SO 85/18 B - juris RdNr 8). Die Beschwerdebegründung ist im Übrigen auch widersprüchlich: Der Kläger behauptet, die Entscheidung des LSG stehe mit der Rechtsprechung des BSG nicht in Einklang, trägt aber zugleich vor, das BSG habe "diese Frage" - offenbar die Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG - noch nicht entschieden.
b) Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Verhängung der Verschuldenskosten bzw "Missbrauchsgebühren" nach § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG mangelnde oder fehlerhafte Hinweise des LSG und damit sinngemäß einen Verfahrensfehler behauptet, kann er damit schon deswegen nicht durchdringen, weil allein wegen der Kostenentscheidung im Urteil des LSG die Revision nicht zugelassen werden kann (BSG vom 8.1.1985 - 7 BAr 109/84 - SozR 1500 § 160 Nr 54; Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 192 RdNr 76; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 51, 199.1). Auch die Verhängung von Verschuldenskosten bzw "Missbrauchsgebühren" ist in diesem Sinne Gegenstand der Kostenentscheidung (BSG vom 19.10.2017 - B 3 KR 4/17 B - juris RdNr 11).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.