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B 5 RS 18/11 B ECLI:DE:BSG:2011:160811BB5RS1811B0 KI-generiert

Supplementary pension eligibility for technical intelligentsia: admissibility requirements for fundamental significance in non-admission complaints

Geschäftsnummer B 5 RS 18/11 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's non-admission complaint as inadmissible, thereby leaving the Saxon State Social Court's judgment denying the plaintiff's claim for recognition of a specific employment period and associated wages in force. The dispute concerned whether the plaintiff's tenure as a director at a state-owned enterprise qualified as membership in the supplementary pension system for technical intelligentsia, with the plaintiff arguing that the case had fundamental legal significance regarding the classification of technical schools and economic educational institutions under the Second Transitional Decree. The court ruled that the complaint failed to meet the formal requirements of § 160a Abs 2 SGG for demonstrating fundamental significance, specifically lacking a conclusive showing of "decisional relevance" (Entscheidungserheblichkeit) and "clarification capability" (Klärungsfähigkeit), as the plaintiff did not demonstrate that the lower court had established all necessary facts to support the claim independent of the disputed legal question, nor did he identify specific gaps in fact-finding that would require referral back to the lower instance.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 169 SGG, § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG, § 193 Abs 1 SGG, § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG; Supplementary pension eligibility for technical intelligentsia: admissibility requirements for fundamental significance in non-admission complaints: The dispute concerned whether the plaintiff's tenure as a director at a state-owned enterprise qualified as membership in the supplementary pension system for technical intelligentsia, with the plaintiff arguing that the case had fundamental legal significance regarding the classification of technical schools and economic educational institutions under the Second Transitional Decree. The court ruled that the complaint failed to meet the formal requirements of § 160a Abs 2 SGG for demonstrating fundamental significance, specifically lacking a conclusive showing of "decisional relevance" (Entscheidungserheblichkeit) and "clarification capability" (Klärungsfähigkeit), as the plaintiff did not demonstrate that the lower court had established all necessary facts to support the claim independent of the disputed legal question, nor did he identify specific gaps in fact-finding that would require referral back to the lower instance.

Schlagwörter

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Zusatzrente Formerfordernisse beitragspflichtige Beschäftigung Rechtssysteme Anerkennung als Staat Mitgliedschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG

Legal basis cited for the dismissal of the complaint as inadmissible due to insufficient substantiation of the grounds for admission of revision.

§ 193 Abs 1 SGG

Basis for the cost allocation decision, stipulating that no costs are to be reimbursed by the parties in the complaint proceedings.

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Volltext

Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - fehlende Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

Mit Urteil vom 8.2.2011 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 16.8.1965 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

-

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:1. "Kann eine technische Schule als gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs 2 2. DB vom 24.05.1951 auch dann gegeben sein, wenn die Einrichtung als VEB eingetragen ist?"2. "Genügt für die Annahme einer technischen Schule im Sinne des § 1 Abs 2 der 2. DB die Unterrichtung technischer Fächer von einer Bildungseinrichtung der Wirtschaft?"

Er hat es jedoch versäumt, die Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen schlüssig aufzuzeigen.

Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinn hätte ausfallen müssen. Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3 mwN). Ein Beschwerdeführer hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine ausreichenden Ausführungen.

Ob eine Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, kann generell nur auf Grundlage bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden. Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (BSG vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - Juris mwN). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen stellen sich nur dann tragend, wenn das Berufungsgericht alle erforderlichen tatsächlichen Umstände festgestellt hat, um das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen bejahen zu können. Dies hat der Kläger nicht ordnungsgemäß dargetan.

Zwar trägt der Beschwerdeführer vor, das LSG habe das Vorliegen der persönlichen Voraussetzung und hinsichtlich der sachlichen Voraussetzung festgestellt, dass der Kläger als Direktor im VEB Bildungszentrum der Wirtschaft beschäftigt gewesen sei. Als Werkdirektor habe der Kläger entsprechend seiner Berufsbezeichnung technische Inhalte der Ausbildungsfächer bestimmt. Dass es sich bei dieser Tätigkeit nach den Feststellungen des LSG um eine Ingenieurtätigkeit gehandelt habe, ist der Beschwerdebegründung jedoch nicht zu entnehmen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.