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B 5 RS 17/11 B ECLI:DE:BSG:2011:290611BB5RS1711B0 KI-generiert

Supplementary pension system classification of utility businesses; failure to demonstrate decision-relevant legal question in non-admission complaint

Geschäftsnummer B 5 RS 17/11 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's non-admission complaint as inadmissible, thereby leaving the lower court's judgment in force, which had previously denied the plaintiff's claim for the statutory recognition of a specific period as belonging to the supplementary pension system for technical intelligentsia. The dispute centered on whether the plaintiff's employment as a technical manager in a state-owned enterprise met the requisite legal criteria, specifically challenging the interpretation of service provision enterprises (gas, water, energy) compared to production enterprises under the Second Supplementary Pension Law. The court ruled that the complaint failed to meet the formal requirements of § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG because the plaintiff did not demonstrate the "decisiveness" (Entscheidungserheblichkeit) of the legal question raised; specifically, the plaintiff failed to show that all necessary factual preconditions for the claim were established by the appellate court such that the outcome of the litigation would have necessarily changed based solely on the clarification of the abstract legal issue, rendering the question unresolvable for fundamental legal significance purposes under § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 169 SGG, § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG, § 193 Abs 1 und 4 SGG; Supplementary pension system classification of utility businesses; failure to demonstrate decision-relevant legal question in non-admission complaint: The dispute centered on whether the plaintiff's employment as a technical manager in a state-owned enterprise met the requisite legal criteria, specifically challenging the interpretation of service provision enterprises (gas, water, energy) compared to production enterprises under the Second Supplementary Pension Law. The court ruled that the complaint failed to meet the formal requirements of § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG because the plaintiff did not demonstrate the "decisiveness" (Entscheidungserheblichkeit) of the legal question raised; specifically, the plaintiff failed to show that all necessary factual preconditions for the claim were established by the appellate court such that the outcome of the litigation would have necessarily changed based solely on the clarification of the abstract legal issue, rendering the question unresolvable for fundamental legal significance purposes under § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Schlagwörter

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Zusatzrente Rechtssysteme Auslegung von Urteilen gesetzliche Voraussetzung Sozialversicherungsverfahren Betriebsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG

Procedural basis cited to dismiss the non-admission complaint as inadmissible due to lack of proper reasoning.

§ 193 Abs 1 und 4 SGG

Basis for the cost decision, resulting in the mutual non-recovery of costs between the parties.

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Volltext

Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - fehlende Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

Mit Urteil vom 8.2.2011 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 17.9.1979 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

-

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 41). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger misst folgender Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei:

"Setzt die Gleichstellung eines Versorgungsbetriebes (Gas, Wasser, Energie) mit volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB vom 24.05.1951 voraus, das leitungsgebundene Energie transportiert wird?"

Er hat es jedoch versäumt, die Klärungsfähigkeit, das heißt Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage schlüssig aufzuzeigen.

Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinn hätte ausfallen müssen. Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3 mwN). Ein Beschwerdeführer hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine ausreichenden Ausführungen.

Ob eine Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, kann generell nur auf Grundlage bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden. Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (BSG vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - Juris mwN). Die vom Kläger aufgeworfene Frage stellt sich nur dann tragend, wenn das Berufungsgericht alle erforderlichen tatsächlichen Umstände festgestellt hat, um das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen bejahen zu können. Dies hat der Kläger nicht ordnungsgemäß dargetan.

Zwar trägt die Beschwerdebegründung auf Seite 6 vor, das LSG habe das Vorliegen der persönlichen Voraussetzung und hinsichtlich der sachlichen Voraussetzung festgestellt, dass der Kläger als technischer Leiter im VEB K. beschäftigt gewesen sei. Dass es sich bei dieser Tätigkeit nach den Feststellungen des LSG um eine Ingenieurstätigkeit gehandelt habe, ist der Beschwerdebegründung jedoch nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.