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B 5 R 35/21 C ECLI:DE:BSG:2021:281021BB5R3521C0 KI-generiert

Disability pension refusal: Inadmissibility of complaint for violation of right to be heard and missing mandatory legal representation

Geschäftsnummer B 5 R 35/21 C
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's legal remedy against the BSG's earlier order rejecting his appeal as inadmissible, leaving the prior rulings against him in force. The dispute concerned a claim for a disability pension from the statutory pension insurance, which had been denied by the Lower Administrative Court (LSG) for failing to meet the five-year waiting period; after the BSG rejected his revision for lacking mandatory representation by a lawyer, the plaintiff submitted a subsequent letter claiming procedural errors, lost his lawyer due to medical issues, and requested a re-examination of the decision. The BSG held the filing was not a valid *Anhörungsrüge* (complaint of lack of hearing) under § 178a SGG as it failed to specifically allege a violation of the right to be heard, nor did it constitute a valid *Gegenvorstellung* (counter-representation) or a timely application for reinstatement of deadlines under § 67 SGG, particularly since the plaintiff again failed to act through a court-admitted attorney, violating the mandatory representation requirement for the BSG.

Legislator-Regeste

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§ 178a SGG, § 178a Abs 2 Satz 1 SGG, § 67 SGG, § 67 Abs 2 Satz 1 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 178a Abs 4 Satz 3 SGG; Disability pension refusal: Inadmissibility of complaint for violation of right to be heard and missing mandatory legal representation: Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27.8.2021 ist unzulässig und muss deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

Schlagwörter

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Wiederaufleben der Invalidenrente Anspruch auf rechtliches Gehör sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Anwaltszwang Invalidenversicherungsrecht Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Gegenvorstellung - Anhörungsrüge - Vorbringen ohne Ausführungen, die auf eine Gehörsrüge hindeuten

[TENOR]

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27. August 2021 - B 5 R 11/21 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Das Bayerische LSG hat im Urteil vom 28.4.2021 einen Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung verneint. Der Kläger habe die für diese Rente erforderliche Wartezeit von fünf Jahren (= 60 Monate) mit den bei ihm anzurechnenden 40 Monaten nicht erfüllt. Auch ein Tatbestand, bei dem die Wartezeit vorzeitig erfüllt sei, liege nicht vor. Das LSG hat deshalb die Berufung des Klägers gegen den ablehnenden Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 8.12.2020 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Gegen das ihm am 14.5.2021 in Kroatien zugestellte LSG-Urteil hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 17.5.2021 "Revision - Beschwerden" zum BSG erhoben. Bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 16.8.2021 ist weder eine Rechtsmittelschrift, die von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet war, noch ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eingegangen. Daraufhin hat das BSG mit Beschluss vom 27.8.2021 sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 29.9.2021 in Kroatien zugestellt worden.

Mit einem am 25.10.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.10.2021 bittet der Kläger erneut um Anerkennung des von ihm geltend gemachten Rentenanspruchs. Er erfülle alle Voraussetzungen und habe sämtliche Unterlagen an einen Anwalt übersandt. Dieser habe jedoch das Mandat niedergelegt, nachdem er - der Kläger - aufgrund eines Klinikaufenthalts vom 7.7. bis zum 9.9.2021 und dem Verlust seines Handys nicht in der Lage gewesen sei, sich bei dem Anwalt zu melden. Er fühle sich im Stich gelassen, zumal er vor allem in Deutschland erkrankt sei.

II. Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27.8.2021 ist unzulässig und muss deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

1. Als gesetzlich geregelter Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Senats vom 27.8.2021 kommt die Anhörungsrüge nach § 178a SGG in Betracht. Sie ist zulässig, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis entsprechender Umstände dargelegt wird, dass das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs 2 Satz 1 und 5 SGG). Das Schreiben des Klägers vom 19.10.2021 enthält jedoch nichts, was als Rüge einer Verletzung seines Anspruchs darauf, dass das Gericht sein Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, gedeutet werden könnte. Darauf, dass das Schreiben die Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Entscheidung (vgl § 178a Abs 2 Satz 1 SGG) nicht wahrt, kommt es damit nicht mehr an.

2. In der Sache fordert der Kläger eine nochmalige Überprüfung der ablehnenden Entscheidung des Senats vom 27.8.2021. Es kann hier offenbleiben, ob eine solche sog "Gegenvorstellung" im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft ist (zum aktuellen Streitstand vgl Flint in jurisPK-SGG, § 178a RdNr 109.1 ff, Stand 18.10.2021; s auch BVerfG Beschluss vom 19.11.2020 - 1 BvR 856/20 - juris RdNr 7). Selbst wenn dies bejaht wird, müsste vor dem BSG auch eine Gegenvorstellung formgerecht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - juris RdNr 15). Das ist hier nicht der Fall.

3. Soweit der Vortrag des Klägers in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass er sein fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung der am 16.8.2021 abgelaufenen Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das LSG-Urteil geltend macht und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt (vgl § 67 SGG), kann das nicht zu einer günstigeren Entscheidung führen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wäre verspätet, weil er nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses für die rechtzeitige Einlegung eines formgerechten Rechtsmittels gestellt worden ist (vgl § 67 Abs 2 Satz 1 SGG). Spätestens mit der Entlassung aus der Klinik am 8.9.2021 (dieser Entlassungstag ist im Behandlungsbericht der Klinik genannt) oder - wie der Kläger angibt - am 9.9.2021 hätte der Kläger wieder Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen können. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte vor dem BSG von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten fristgerecht gestellt werden müssen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 19.10.2021 an das BSG erneut den Vertretungszwang vor einem obersten Gerichtshof des Bundes missachtet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.

5. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG Beschluss vom 19.4.2021 -1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).