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B 13 R 40/20 B ECLI:DE:BSG:2021:250321BB13R4020B0 KI-generiert

Failure to maintain expert evidence request until conclusion of oral hearing precludes procedural error complaint under German social court procedure

Geschäftsnummer B 13 R 40/20 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the claimant’s complaint for non-acceptance of revision as inadmissible, thereby upholding the judgment of the Thuringian State Social Court that denied a disability pension. The dispute concerned the claimant’s allegation that the lower court violated its duty to investigate the facts (*Sachaufklärungspflicht*) by refusing to commission a further expert medical opinion, and her broader argument that the lower court misapplied its discretion in evaluating existing evidence. The court held that the complaint failed to meet the stringent disclosure requirements of § 160a(2) sentence 3 SGG, specifically because the claimant did not substantiate that she had maintained her motion for a new expert opinion at least provisionally until the conclusion of the oral hearing, as required for a procedural error based on a violation of § 103 SGG; additionally, the court noted that alleged violations of the free evaluation of evidence under § 128(1) sentence 1 SGG cannot serve as a basis for a non-acceptance of revision complaint.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 103 SGG, § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, § 193 SGG, § 169 Satz 2 und 3 SGG; Failure to maintain expert evidence request until conclusion of oral hearing precludes procedural error complaint under German social court procedure: The dispute concerned the claimant’s allegation that the lower court violated its duty to investigate the facts (*Sachaufklärungspflicht*) by refusing to commission a further expert medical opinion, and her broader argument that the lower court misapplied its discretion in evaluating existing evidence. The court held that the complaint failed to meet the stringent disclosure requirements of § 160a(2) sentence 3 SGG, specifically because the claimant did not substantiate that she had maintained her motion for a new expert opinion at least provisionally until the conclusion of the oral hearing, as required for a procedural error based on a violation of § 103 SGG; additionally, the court noted that alleged violations of the free evaluation of evidence under § 128(1) sentence 1 SGG cannot serve as a basis for a non-acceptance of revision complaint.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Verletzung von Verfahrensvorschriften Revision eines Entscheids Untersuchungsgrundsatz medizinische Beweismittel Sachverständigengutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 169 Satz 2 und 3 SGG

Procedural rule authorizing the court to reject the complaint by order without the participation of lay judges due to its inadmissibility.

§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG

Main legal basis cited in the reasoning for the operative decision to dismiss the complaint as inadmissible, specifically invoking the procedural consequences for a rejected Non-Zulassungsbeschwerde.

§ 193 SGG

Basis for the costs determination, applied mutatis mutandis to waive the reimbursement of costs in the complaint procedure.

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Volltext

Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügter Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht - Darlegung eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zumindest hilfsweise aufrechterhaltenen Beweisantrags

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Mit Urteil vom 5.12.2019 hat das Thüringer LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 17.2.2020 begründet hat.

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat darin die allein geltend gemachten Verfahrensmängel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.10.2010 - B 12 KR 2/10 B - juris RdNr 5; jüngst BSG Beschluss vom 9.12.2019 - B 13 R 259/19 B - juris RdNr 4). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Klägerin rügt darin einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 Abs 1 Halbsatz 1 SGG), indem das LSG ihren mit Schriftsätzen vom 29.5.2017, 17.7.2017 und 3.11.2017 gestellten bzw wiederholten Anträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gefolgt sei. Ihres Erachtens ist eine weitere Begutachtung im Sinne eines sog Obergutachtens angezeigt gewesen, weil die Leistungseinschätzungen des Sachverständigen H und des auf ihren Antrag gehörten Sachverständigen S sich widersprechen würden. Für den Vorhalt, das Berufungsgericht habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung verletzt, bestehen nach § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG spezifische Darlegungserfordernisse, die das klägerische Vorbringen nicht erfüllt.

Die Verfahrensrüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das Berufungsgericht mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5;

BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - juris RdNr 6 mwN; jüngst BSG Beschluss vom 28.11.2019 - B 13 R 169/18 B - juris RdNr 4). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG ferner die Darlegung, dass ein - wie die Klägerin - bereits in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 21.2.2018 - B 13 R 28/17 R, B 13 R 285/17 B - juris RdNr 14 mwN).

Die Klägerin legt jedenfalls nicht dar, die von ihr in den genannten Schriftsätzen formulierten und in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Anträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zumindest hilfsweise aufrechterhalten zu haben. Sie räumt letztlich ein, gegenüber dem LSG nicht weiter auf die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens gedrungen zu haben, nachdem dieses, wie sie selbst vorbringt, im Erörterungstermin am 7.5.2018 mitgeteilt hat, keine weiteren Ermittlungen zu beabsichtigen, und die mündliche Verhandlung anberaumt hat.

Soweit die Klägerin vorbringt, ihre mehr als ein halbes Jahr zuvor formulierten Anträge nicht "zurückgezogen" zu haben, reicht dies zur Darlegung eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zumindest hilfsweise aufrechterhaltenen Beweisantrags nicht aus. Hierdurch hätte die Klägerin gegenüber dem LSG nicht ausreichend deutlich gemacht, unverändert weiteren Aufklärungsbedarf zu sehen, was gerade Sinn und Zweck dieses Erfordernisses ist (vgl BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 24.7.2012 - B 2 U 103/12 B - juris RdNr 7;

BSG Beschluss vom 11.4.2019 - B 13 R 74/18 B - juris RdNr 11). Da die Klägerin schon die Aufrechterhaltung ihrer Anträge nicht genügend darlegt, sei dahingestellt, ob sich aus ihrem Vorbringen ergibt, dass das LSG angesichts der bereits vorliegenden Gutachten ausnahmsweise zur weiteren Beweiserhebungen verpflichtet gewesen sein könnte (vgl zu den Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge, die sich auf den Vorhalt widerstreitende Gutachten stützt, etwa BSG Beschluss vom 20.5.2020 - B 13 R 49/19 B - juris RdNr 16 mwN).

Mit ihrem umfangreichen Vorbringen zum Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen H - ua habe dieser zu Unrecht angenommen, sie sei im Untersuchungszeitpunkt im Umfang von 15 Wochenstunden beschäftigt gewesen und habe den in ihrem Haushalt lebenden pflegbedürftigen Schwiegervater sowie ihre pflegebedürftige Mutter versorgt - rügt die Klägerin sinngemäß, das LSG habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) überschritten. Hierauf kann eine Verfahrensrüge von vornherein nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.