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B 14 AS 426/16 B ECLI:DE:BSG:2018:140218BB14AS42616B0 KI-generiert

Social security benefits: Violation of the right to a statutory judge due to late service of the order delegating the case to the reporting judge

Geschäftsnummer B 14 AS 426/16 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) reversed the Lower Court of Social Insurance (LSG) judgment and remanded the case, finding in favor of the plaintiff on procedural grounds. The dispute concerned an appeal against a court order denying social security benefits for living costs (SGB II), where the plaintiff challenged the composition of the appellate panel, arguing that the decision to delegate authority to the reporting judge (Berichterstatter) under § 153(5) SGG was not timely served on the parties. The BSG held that the LSG violated the plaintiff's constitutional right to the statutory judge (Art. 101(1) sentence 2 GG) because the written order delegating the case to the reporting judge and lay judges was only served after the oral hearing, meaning the panel lacked the required statutory authority at the time of the decision; this procedural defect was not cured by the lack of objection at the lower level, as proper court composition is a mandatory requirement of an orderly procedure that cannot be waived, and the delegation is ineffective unless the written order is served on all parties prior to the decision.

Legislator-Regeste

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§ 153 Abs 5 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 33 Abs 1 Satz 1 SGG, § 105 SGG, § 134 SGG; Social security benefits: Violation of the right to a statutory judge due to late service of the order delegating the case to the reporting judge: Das Urteil des LSG vom 25.10.2016 beruht auf einem von dem Kläger hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt, weil der Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsleistungen Verletzung von Verfahrensrechten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit mündliche Verhandlung gesetzliche Voraussetzungen Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 99, 189
Das berührt das von Verfassungs wegen nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter in seiner einfachrechtlichen Ausprägung (stRspr; vgl nur BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 14 mwN).
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Volltext

(Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters - fehlende rechtzeitige Zustellung des Übertragungsbeschlusses nach § 153 Abs 5 SGG an die Beteiligten)

[TENOR]

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2016 - L 15 AS 203/16 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Urteil vom 25.10.2016 - L 15 AS 203/16 - hat das LSG nach mündlicher Verhandlung durch den Berichterstatter und zwei ehrenamtliche Richter die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen, durch den seine Klage wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von Mai 2015 bis Juni 2016 abgewiesen worden war. Die Übertragung auf den Berichterstatter erfolgte durch Beschluss der Berufsrichter vom 24.10.2016, der dem Kläger am 18.11.2016 und dem beklagten Jobcenter am 21.11.2016 zugestellt worden ist.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger einen Verfahrensfehler geltend und rügt die Besetzung des Gerichts; die Übertragung auf den Berichterstatter sei erst mit Zustellung an die Verfahrensbeteiligten und damit nach der mündlichen Verhandlung wirksam geworden.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.

Das Urteil des LSG vom 25.10.2016 beruht auf einem von dem Kläger hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt, weil der Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.

Gesetzlicher Richter für die Entscheidung von Verfahren vor dem LSG ist grundsätzlich ein Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG). Hiervon macht zwar ua § 153 Abs 5 SGG (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008, BGBl I 444) eine Ausnahme. Danach kann das LSG die Berufung in den Fällen einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Das erfordert jedoch einen schriftlich abzufassenden und der Geschäftsstelle zu übergebenden Beschluss (§ 153 Abs 1 iVm § 142 Abs 1 und § 134 SGG), der der Zustellung an die Beteiligten (§ 153 Abs 1 iVm § 142 Abs 1 und § 133 Satz 2 SGG) bedarf (BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 344/09 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 8 RdNr 7; BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 240/12 B - juris RdNr 9). Daran fehlt es hier zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, weil der am Vortag getroffene Übertragungsbeschluss den Beteiligten erst am 18. bzw 21.11.2016 zugestellt worden und ihm daher besetzungsrelevante Wirkung für das Urteil vom 25.10.2016 noch nicht zugekommen ist.

Der Verfahrensmangel ist auch nicht durch rügelose Einlassung (§ 202 SGG iVm § 295 ZPO) geheilt; dies gilt bereits deswegen, weil die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts zu den nicht verzichtbaren Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Verfahrens (§ 295 Abs 2 ZPO) gehört (BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 344/09 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 8 RdNr 8). Zum anderen ist die Vorschrift des § 295 ZPO auf den Anwaltsprozess zugeschnitten und daher bei - wie hier - nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten allenfalls nach Belehrung durch den Vorsitzenden anwendbar (BSG vom 12.4.2000 - B 9 SB 2/99 R - juris RdNr 21).

Berufen zur Entscheidung über die Berufung des Klägers am 25.10.2016 war danach das LSG noch in voller Senatsbesetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern sowie zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG). Das berührt das von Verfassungs wegen nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter in seiner einfachrechtlichen Ausprägung (stRspr; vgl nur BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 14 mwN). Aufgrund dessen ist das angefochtene Urteil gemäß § 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.