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B 1 SF 1/18 S ECLI:DE:BSG:2018:150318BB1SF118S0 KI-generiert

Discharge of lay judge due to lapse of professional qualification required for appointment to social court

Geschäftsnummer B 1 SF 1/18 S
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court ordered the discharge of a lay judge from his office at the court, concluding that the lay judge’s appointment was invalid following the cessation of his professional activity. The dispute concerned the legal consequences of a lay judge leaving his position as a head of human resources, which was the specific qualification required for his appointment to the Social Court bench via the employer association. The Court held that under Sections 16, 17, and 22 of the Social Code (SGG) in conjunction with Section 47 of the Federal Act on the Structure of Social Courts, the loss of a prerequisite for appointment necessitates discharge from office, as the constitutional requirement to precisely determine the individual judge assigned to a case takes precedence over considerations of the judge's continued expertise or personal value.

Legislator-Regeste

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§ 16 Abs 4 Nr 4 SGG, § 14 Abs 1 SGG; Discharge of lay judge due to lapse of professional qualification required for appointment to social court: Der aufgrund seiner Tätigkeit als "Leiter Personal und allgemeine Dienste" bei der S. (§ 16 Abs 4 Nr 4 SGG) zum ehrenamtlichen Richter beim BSG berufene K. hat mitgeteilt, dass er sich im Ruhestand befinde und seine hauptberufliche Tätigkeit seit dem 1.12.2015 nicht mehr ausübe.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Kündigung von Staatspersonal Menschliche Ressourcen Laienrichter Prozessrecht Wahl eines Staatsbediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 95, 322
Bei der Auslegung dieser Normen berücksichtigt der erkennende Senat aber die verfassungsrechtliche Pflicht, den im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter so genau wie möglich zu bestimmen (vgl BVerfGE 95, 322, Juris RdNr 25 ff).
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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters bei Wegfall der Berufungsvoraussetzungen

[TENOR]

Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene K. wird von seinem Amt entbunden.

[GRUENDE]

I. Der aufgrund seiner Tätigkeit als "Leiter Personal und allgemeine Dienste" bei der S. (§ 16 Abs 4 Nr 4 SGG) zum ehrenamtlichen Richter beim BSG berufene K. hat mitgeteilt, dass er sich im Ruhestand befinde und seine hauptberufliche Tätigkeit seit dem 1.12.2015 nicht mehr ausübe.

II. Nach § 47 S 2 iVm § 22 Abs 2, Abs 1 S 3 und § 17 Abs 2 bis 4 SGG ist ein ehrenamtlicher Richter nach der Rspr des erkennenden Senats von seinem Amt zu entbinden, wenn eine seiner Berufungsvoraussetzungen wegfällt (vgl BSG Beschluss vom 15.3.2012 - B 1 SF 1/12 S - RdNr 2; BSG Beschluss vom 18.2.2013 - B 1 SF 1/13 S - RdNr 2). Zwar "kann" nach § 22 Abs 1 S 3 SGG ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel (§ 22 Abs 1 S 4 SGG). Bei der Auslegung dieser Normen berücksichtigt der erkennende Senat aber die verfassungsrechtliche Pflicht, den im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter so genau wie möglich zu bestimmen (vgl BVerfGE 95, 322, Juris RdNr 25 ff).

Mit der Beendigung seiner hauptberuflichen Tätigkeit als "Leiter Personal und allgemeine Dienste" ist die Voraussetzung für die Berufung von Herrn K. weggefallen, denn er ist in dieser Eigenschaft aus dem Kreis der Arbeitgeber als Person, die regelmäßig für den Arbeitgeber in Personalangelegenheiten tätig wird (§ 16 Abs 4 Nr 4 iVm § 47 S 2 SGG), zum ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Beitrags- und Leistungsrecht der Kranken- und Pflegeversicherung von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände gemäß § 46 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 SGG vorgeschlagen worden, ohne durch die Regelungen in § 17 Abs 2 und 3 SGG vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen zu sein. Das Fortbestehen vorzüglicher Sachkenntnisse oder auch persönliche Wertschätzung haben gegenüber dem formalen Kriterium des Wegfalls einer Voraussetzung für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Beitrags- und Leistungsrecht der Kranken- und Pflegeversicherung zurückzutreten. Der erkennende Senat hat den ehrenamtlichen Richter zur Entbindung von seinem Amt angehört.