Insolvency benefits: failure to demonstrate general significance for non-admission complaint regarding implicit conversion of unemployment benefits application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court dismissed the plaintiff's non-admission complaint as inadmissible, thereby upholding the Saxon Social Court of Appeal's judgment that rejected the claim for insolvency benefits. The dispute centered on whether the plaintiff's initial application for unemployment benefits constituted a valid, albeit implicit, application for insolvency benefits, which the social insurance provider had denied due to the expiration of the two-month filing deadline. The court held that the complaint failed to demonstrate the general significance of the legal question required for revision under § 160(2) No. 1 SGG, specifically noting that the appellant did not sufficiently establish the need for clarification given existing precedent, which requires analyzing specific criteria such as claim prerequisites, performance systems, and benefit responsibility when determining if one benefit application can be treated as another.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 169 SGG, § 193 Abs 1 SGG, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; Insolvency benefits: failure to demonstrate general significance for non-admission complaint regarding implicit conversion of unemployment benefits application: The dispute centered on whether the plaintiff's initial application for unemployment benefits constituted a valid, albeit implicit, application for insolvency benefits, which the social insurance provider had denied due to the expiration of the two-month filing deadline. The court held that the complaint failed to demonstrate the general significance of the legal question required for revision under § 160(2) No. 1 SGG, specifically noting that the appellant did not sufficiently establish the need for clarification given existing precedent, which requires analyzing specific criteria such as claim prerequisites, performance systems, and benefit responsibility when determining if one benefit application can be treated as another.
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KI-generiertProcedural basis for the rejection of the complaint without the participation of lay judges due to the established inadmissibility.
Procedural provision cited for the rejection of the non-admission complaint.
Legal basis for the decision on the allocation of out-of-court costs.
Volltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Antrag auf Arbeitslosengeld umfasst nicht grundsätzlich Antrag auf Insolvenzgeld
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
I. Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld (Insg).
Der Kläger beantragte am 24.9.2009 Arbeitslosengeld (Alg). Sein Arbeitsverhältnis endete zum 30.11.2009, ohne dass alle noch bestehenden Lohnansprüche erfüllt waren. Über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 13.9.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Den Antrag des Klägers auf Zahlung von Insg vom 21.11.2011 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger habe die Frist zur Antragstellung von zwei Monaten versäumt (Bescheid vom 23.7.2012; Widerspruchsbescheid vom 20.9.2012). Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 16.12.2013; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7.7.2015).
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zu klären sei die Rechtsfrage, ob mit der Stellung "des" Antrags auf Bewilligung von Alg bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit auch, zumindest konkludent, ein Antrag auf Bewilligung von Insg für ein später eröffnetes Insolvenzverfahren verbunden sei.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er hat jedenfalls nicht aufgezeigt, warum die von ihm gestellte Frage trotz des von ihm selbst zitierten Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2.4.2014 (BSGE 115, 225 ff = SozR 4-4200 § 37 Nr 6) und anderer Entscheidungen als Rechtsfrage noch klärungsbedürftig sein sollte. Das BSG hat Kriterien dafür aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen im allgemeinen der Antrag auf eine bestimmte Sozialleistung als Antrag auf eine andere Sozialleistung angesehen werden kann (vgl nur BSGE 115, 225 ff RdNr 19 ff = SozR 4-4200 § 37 Nr 6), und erst auf dieser Grundlage erörtert, ob ein im konkreten Fall bei der Agentur für Arbeit gestellter Antrag auf Alg nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) auch als Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) angesehen werden kann. Deshalb kann auch die Frage, ob ein Antrag auf Alg als Antrag auf Insg angesehen werden kann, nicht generell beantwortet werden, sondern nur unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung erarbeiteten abstrakten Kriterien.
In diesem Rahmen hat das BSG - entgegen der Darstellung des Klägers - nicht allein die unterschiedliche Trägerschaft als Umstand benannt, der zu berücksichtigen ist, sondern darüber hinaus auch den Anspruchsvoraussetzungen, dem Leistungssystem und der Leistungsverantwortung besondere Bedeutung beigemessen (BSGE 115, 225 ff RdNr 19 = SozR 4-4200 § 37 Nr 6). Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger im Einzelnen aufzeigen müssen, warum trotz dieser Rechtsprechung, die das LSG seiner Entscheidung im Übrigen auch zugrunde gelegt hat, noch weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll.
Soweit der Kläger auf die "besonderen Umstände des Einzelfalls" hinweist, rügt er nur eine falsche Rechtsanwendung des LSG im konkreten Fall. Dies allerdings vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.