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B 14 AS 175/15 B ECLI:DE:BSG:2015:071015BB14AS17515B0 KI-generiert

Form requirements for Betreibensaufforderung and admissibility of divergence complaints under § 160 SGG

Geschäftsnummer B 14 AS 175/15 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the appellant's complaint against the non-admission of revision, rejecting it as inadmissible and leaving the lower court's decision in force, with no costs awarded to the appellant. The dispute concerned the procedural requirements for an order to conduct proceedings (*Betreibensaufforderung*) under § 102 SGG, specifically whether the copy of the order must be signed by the presiding judge or if a signature by the certifying officer was sufficient. The BSG held that the appeal failed to satisfy the strict formal requirements for alleging a divergence from established case law under § 160 No. 2 and § 160a SGG; specifically, the appellant did not adequately demonstrate that the Social Court had established a contrary abstract legal principle regarding the signature requirement, nor did it clarify how the cited BSG precedent—which only required the judge's full name to appear—implied a mandatory signature distinct from that of the certifying officer. Consequently, the non-admission of the appeal to the revision instance was upheld.

Legislator-Regeste

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§ 102 SGG, § 156 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 102 Abs 2 SGG, § 156 Abs 2 SGG; Form requirements for Betreibensaufforderung and admissibility of divergence complaints under § 160 SGG: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz ), weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargetan ist.

Schlagwörter

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Gültigkeit der Unterschrift prozessleitende Verfügungen Revisionsverfahren formelle Rechtskraft Sozialversicherungsverfahren Einreichung einer Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 106, 254
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Volltext

(Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - nicht ausreichende Begründung - Formanforderungen an eine Betreibensaufforderung gem § 102 SGG bzw § 156 SGG)

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz ), weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargetan ist.

Zur formgerechten Bezeichnung einer Divergenz hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 67; SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie macht geltend, das LSG habe einen von der Entscheidung des BSG zur fehlenden Erstreckung von § 102 Abs 2 SGG auf das Berufungsverfahren (vgl nunmehr § 156 Abs 2 SGG) abweichenden Rechtssatz zu den Formanforderungen an die Betreibensaufforderung nach § 102 Abs 2 Satz 1 SGG aufgestellt (Verweis auf Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr 1). Den dort statuierten Anforderungen widersprechend habe es das LSG mindestens inzident ausreichen lassen, dass die dem "Betroffenen zuzustellende Ausfertigung der Betreibensaufforderung nicht vom Vorsitzenden Richter unterschrieben" werden müsse. Inwieweit es damit im dargelegten Sinne von einem tragenden Rechtssatz des BSG abgewichen sei, wird indes nicht deutlich. Zur Bekanntgabe der Betreibensaufforderung hat das BSG, wie die Beschwerde selbst zitiert, ausschließlich postuliert, dass "die gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 SGG zuzustellende Ausfertigung/beglaubigte Abschrift … durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweisen (müsse), dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt". Inwiefern daraus abzuleiten ist, dass die Ausfertigung bzw beglaubigte Abschrift der Betreibensaufforderung nicht nur von dem die Übereinstimmung mit der Urschrift beglaubigenden Urkundsbeamten unterschrieben sein muss, sondern zusätzlich auch von dem anordnenden Richter selbst, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entnehmen. Näher darzulegen gewesen wäre im Übrigen auch, inwieweit in einer Entscheidung zur fehlenden Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 102 Abs 2 SGG im Berufungsverfahren schon dem Grunde nach Anforderungen an eine Betreibensaufforderung im Klageverfahren derart aufgestellt sind, dass das LSG dazu iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einen Widerspruch im Grundsätzlichen geraten könnte (zu den Anforderungen insoweit vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.