Inaction lawsuit after issuance of sought order: failure to demonstrate fundamental legal significance of statutory admission doctrine
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) rejected the plaintiff's complaint for lack of admissibility, thereby upholding the lower court's decision to refuse leave for revision; consequently, the judgment of the Berlin-Brandenburg Social Court of 5 January 2015 remains in force. The dispute concerned the admissibility of an inaction lawsuit (Untätigkeitsklage) where the administrative agency had issued the sought order after the plaintiff initiated proceedings but the agency had not explicitly acknowledged its error, prompting the plaintiff to claim a statutory admission of the claim in the principal matter. The BSG ruled that the complaint failed to meet the stringent requirements for demonstrating fundamental legal significance under § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, as the appellant did not sufficiently elaborate on why the question of whether the agency's communication constituted an admission required clarification by the supreme court, nor did it substantiate the legal relevance of a potential revision or address the admissibility of the appeal under § 144 SGG regarding the value of the subject matter and cost allocation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 88 Abs 1 Satz 3 SGG, § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG, § 144 Abs 4 SGG; Inaction lawsuit after issuance of sought order: failure to demonstrate fundamental legal significance of statutory admission doctrine: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz ), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Fortführung einer Untätigkeitsklage nach zwischenzeitlichem Erlass des begehrten Bescheides - fehlende Ausführungen zur Zulässigkeit der Berufung
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz ), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 63 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage: "Stellt die Mitteilung der Behörde an das Sozialgericht, dass nunmehr der mit der Untätigkeitsklage begehrte Bescheid erlassen worden ist, ohne zugleich Gründe für eine verspätete Entscheidung vorzutragen, ein Anerkenntnis des geltend gemachten Bescheidungsanspruchs dar?". Insofern fehlt es bereits an näheren Ausführen dazu, inwiefern diese Frage, von den zwei zitierten, divergierenden Entscheidungen von Landessozialgerichten abgesehen, unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Anerkenntnisbegriff (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 101 RdNr 20 mwN) einer weiteren Klärung durch ein zusätzliches Revisionsverfahren bedürfte.
Ungeachtet dessen fehlt es auch an näheren Angaben dazu, inwieweit es auf die bezeichnete Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren rechtlich ankommen und inwiefern dies demzufolge Einfluss auf die Rechtsstellung des Klägers haben könnte. Dem Vorbringen ist zwar zu entnehmen, dass der Kläger unter Fortführung eines auf die Bescheidung eines Widerspruchs gerichteten Klageverfahrens die Feststellung begehrt, dass das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis in der Hauptsache erledigt ist. Ebenso ergibt sich, dass eine Untätigkeitsklage nach Auffassung des Landessozialgerichts mangels fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzuweisen ist, wenn sie nach Erlass der begehrten Entscheidung nicht nach § 88 Abs 1 Satz 3 SGG für erledigt erklärt wird und dass der Kläger ausdrücklich erklärt habe, eine solche Erklärung nicht abgeben zu wollen. Nicht zu entnehmen ist dem Vorbringen aber, welche rechtserheblichen und in einem Revisionsverfahren klärungsfähigen Vorteile der Kläger hierdurch zu erlangen suchte. Soweit sie sich, was nach Erlass des mit der Untätigkeitsklage ursprünglich begehrten Widerspruchsbescheids naheliegen könnte, auf eine ihm günstige(re) Kostenentscheidung im Untätigkeitsklageverfahren richten sollten, hätte dazu insbesondere dargelegt werden müssen, inwiefern der nach Erlass des Widerspruchsbescheids verbliebene Wert des Beschwerdegegenstandes im maßgebenden Zeitpunkt der Berufungseinlegung (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 19f mwN) noch die Berufungssumme des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG erreichte und inwiefern der Zulässigkeit der Berufung und damit auch der Sachentscheidung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht § 144 Abs 4 SGG entgegenstand bzw -steht, wonach die Berufung ausgeschlossen ist, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Damit mangelt es an der notwendigen Angabe zu den entscheidungserheblichen tatsächlichen Umständen, die dem Senat allein anhand der Beschwerdebegründung eine Beurteilung von Entscheidungserheblichkeit und Grundsätzlichkeit der aufgeworfenen Frage erlaubt (zu dieser Darlegungsanforderung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13e mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.