Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 14 AS 33/15 B ECLI:DE:BSG:2015:290615BB14AS3315B0 KI-generiert

Admissibility of non-admission complaint for lack of reasoned LSG judgment and right to be heard

Geschäftsnummer B 14 AS 33/15 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Social Court (BSG) granted the plaintiff reinstatement into the previous status to cure a missed deadline for filing a non-admission complaint against a decision of the Higher Regional Social Court (LSG), but subsequently dismissed the complaint as inadmissible, thereby leaving the LSG's judgment rejecting the claim for an installment payment to start self-employment in force. The dispute concerned a social law procedure where the plaintiff alleged procedural defects, specifically a violation of the right to be heard and a lack of sufficient reasoning in the LSG's decision, which relied on the lower court's (SG) short judicial order. The BSG held that the complaint failed to meet the requirement of clearly specifying a procedural error, ruling that a mere reference by the LSG to the lower court's reasoning does not constitute a complete lack of explanation required for admissible revision, nor does it automatically violate the right to be heard unless decisive arguments were ignored. Key legal bases included § 67 and § 160a SGG regarding procedural deadlines and admission of appeals, and the doctrine that a judgment lacks sufficient grounds only if there is a total absence of reasoning or an omission of reasoning on a decisive legal ground.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG, § 169 Satz 2 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 62 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 153 Abs. 2 SGG; Admissibility of non-admission complaint for lack of reasoned LSG judgment and right to be heard: The dispute concerned a social law procedure where the plaintiff alleged procedural defects, specifically a violation of the right to be heard and a lack of sufficient reasoning in the LSG's decision, which relied on the lower court's (SG) short judicial order. The BSG held that the complaint failed to meet the requirement of clearly specifying a procedural error, ruling that a mere reference by the LSG to the lower court's reasoning does not constitute a complete lack of explanation required for admissible revision, nor does it automatically violate the right to be heard unless decisive arguments were ignored. Key legal bases included § 67 and § 160a SGG regarding procedural deadlines and admission of appeals, and the doctrine that a judgment lacks sufficient grounds only if there is a total absence of reasoning or an omission of reasoning on a decisive legal ground.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Revision eines Entscheids Prozessrecht bisheriger Rechtsstatus Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 96, 205
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Legal basis cited in the first order for granting the plaintiff reinstatement into the previous status regarding the missed deadline.

§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG

Procedural grounds cited in the second order for dismissing the non-admission complaint as inadmissible.

§ 193 Abs 1 SGG

Provision cited in the final section for the determination of costs, establishing that no costs are to be reimbursed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung wegen Verfahrensfehler - fehlende Entscheidungsbegründung

[TENOR]

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2014 gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Der Klägerin wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinsichtlich der Versäumung der Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG gewährt. Nachdem der erkennende Senat durch Beschluss vom 22.1.2015 (B 14 AS 50/14 BH), der Klägerin zugestellt am 3.2.2015, den form- und fristgerechten Antrag der Klägerin, ihr für das beabsichtigte Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht (BSG) gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 3.9.2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. C. beizuordnen, abgelehnt hat, hat die Klägerin mit am 17.2.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zugleich den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG gestellt (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 5).

Die somit rechtzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG), weil die Klägerin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in der Begründung ihrer Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Beschwerdebegründung ist kein Verfahrensmangel zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann.

Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz) rügt, weil das LSG auf die Begründung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) verwiesen habe, ohne sich mit relevantem Vortrag in ihrer Berufungsbegründung auseinanderzusetzen, ergibt sich hieraus kein Verfahrensmangel. Denn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht rechtliche Ausführungen unerwähnt lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich sind; der Anspruch gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl BVerfGE 96, 205, 216 f). Erforderlich ist vielmehr ein übergangenes Vorbringen des Beteiligten hinsichtlich eines nach der Rechtsansicht des erkennenden Gerichts entscheidungserheblichen Grundes in der angefochtenen Entscheidung (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2 RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 7; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 4 f). Hierfür ist ausgehend von dem in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Urteil des LSG, nach dem dieses mit der Rechtsauffassung des SG übereinstimmt, nichts ersichtlich. Nur hinzu kommt, worauf der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 22.1.2015 (B 14 AS 50/14 BH) Bezug genommen hat, dass das LSG mit Schreiben vom 11.6.2014 darauf hingewiesen hat, es halte die Berufung - "auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung" - für unbegründet. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung zur Rüge einer Gehörsverletzung nicht auseinander.

Soweit die Klägerin zudem rügt, das Urteil des LSG sei nicht mit Gründen versehen, weil es auf die Begründung im Gerichtsbescheid des SG Bezug nehme, der selbst nur eine äußerst kurze Begründung enthalte, ergibt sich auch hieraus kein Verfahrensmangel. Denn eine Entscheidung enthält nicht schon dann keine Entscheidungsgründe iS von § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, wenn die Begründung sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft ist, sondern wenn entweder jegliche Begründung oder die hinsichtlich eines entscheidungserheblichen Grundes fehlt (zu Rechtsprechungsnachweisen zum Fehlen von Entscheidungsgründen siehe Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 136 RdNr 7e-7i). Durch den Verweis "gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Köln" in dem in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Urteil des LSG enthält dieses indes eine Begründung, die sich auf die im Berufungsverfahren streitige "Gewährung eines Einstiegsgeldes zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit" bezieht. Soweit in der Beschwerdebegründung weitergehend ausgeführt ist, die Entscheidung des SG sei schon nicht mit Gründen versehen, was durch die Bezugnahme des LSG hierauf fortwirke, steht dies nicht nur im Widerspruch zu den Ausführungen der Klägerin, die Entscheidung des SG enthalte eine äußerst kurze Begründung. Dem hierdurch in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Gerichtsbescheid des SG vom 5.3.2014 ist zudem eine jeweils knappe Begründung zu beiden Anträgen der Klägerin zu entnehmen. Ob diese vollständig und richtig ist, ist für die Frage nach einem die Revision eröffnenden Verfahrensmangel des LSG rechtlich nicht relevant.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.