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B 14 AS 261/14 B ECLI:DE:BSG:2014:021214BB14AS26114B0 KI-generiert

BAfFöG-eligible student status during lecture-free periods and SGB II benefit exclusion

Geschäftsnummer B 14 AS 261/14 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the applicant’s application for legal aid and ordered that his complaint against the non-admission of revision be rejected as inadmissible, thereby leaving the lower court’s judgment in force. The dispute concerned whether the applicant was entitled to basic security benefits for jobseekers (SGB II) during a lecture-free period between semesters, challenging the lower court’s finding that he was ineligible for benefits because he was still enrolled in a BAföG-eligible university program. The court held that no grounds for admitting revision existed, as the legal issue lacked fundamental significance given established precedent that the exclusion from benefits applies as long as the student remains organizationally affiliated with the university and actively pursuing education, and the complaint was further rejected as unadmissible due to a failure to meet mandatory statutory form requirements for independent filings.

Legislator-Regeste

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§ 73 Abs 4 SGG, § 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 121 ZPO, § 160 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 7 Abs 5 SGB II; BAfFöG-eligible student status during lecture-free periods and SGB II benefit exclusion: The dispute concerned whether the applicant was entitled to basic security benefits for jobseekers (SGB II) during a lecture-free period between semesters, challenging the lower court’s finding that he was ineligible for benefits because he was still enrolled in a BAföG-eligible university program. The court held that no grounds for admitting revision existed, as the legal issue lacked fundamental significance given established precedent that the exclusion from benefits applies as long as the student remains organizationally affiliated with the university and actively pursuing education, and the complaint was further rejected as unadmissible due to a failure to meet mandatory statutory form requirements for independent filings.

Schlagwörter

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Ausschlusskriterien unentgeltliche Rechtspflege Revisionsgesuch Sozialversicherungsleistungen statutarische Leistung Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO

Legal basis cited in the first order to deny legal aid due to the lack of sufficient prospect of success in the intended legal pursuit.

§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO

Legal basis cited in the first order to deny the appointment of a lawyer as a consequential effect of the denial of legal aid.

§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG

Procedural rule cited in the second order to reject the complaint against the non-admission of revision as inadmissible due to non-compliance with statutory form requirements.

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Volltext

Revision - grundsätzliche Bedeutung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte Förderungsfähigkeit nach dem BAföG - Semesterferien oder vorlesungsfreie Zeiten

[TENOR]

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. August 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B., D., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Der Kläger selbst hat mit am 12.9.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum vom 15.7.2013 bis 15.10.2013 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), weil er auch in diesem (vorlesungsfreien) Zeitraum als Student eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderfähige Ausbildung absolviert habe, mit Blick auf die zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II bereits vorliegende Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Hieran ändert der Umstand nichts, dass es sich beim streitbefangenen Zeitraum um die vorlesungsfreie Zeit zwischen Winter- und Sommersemester handelt, denn das BSG hat bereits entschieden, dass es für die Förderfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach und damit den Leistungsausschluss auf den "Besuch" einer Ausbildungsstätte ankommt und dass dieser vorliegt, solange ein Auszubildender einer Ausbildungsstätte organisationsrechtlich zugehört und die Ausbildung an ihr tatsächlich betreibt; bei einer Hochschulausbildung - wie vorliegend - begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zur Universität durch die Immatrikulation (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27 RdNr 14 ff). Es ist nicht ersichtlich, dass es zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren der Entwicklung hierüber hinausgehender Rechtsgrundsätze durch das Revisionsgericht bedürfte.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.