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B 13 SF 18/16 S ECLI:DE:BSG:2016:031116BB13SF1816S0 KI-generiert

Objection to court fee assessment: No external right of cost debtor to administrative directive on internal cost enforcement

Geschäftsnummer B 13 SF 18/16 S
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) rejected the objection to the final cost assessment of 60 EUR, leaving the cost order of the underlying decision in force against the party. The case involved a challenge to a fixed-amount fee levied after the dismissal of an unauthorized motion for recusal and a petition for a hearing, where the appellant argued for a waiver of costs based on § 10 of the Cost Enforcement Regulation (KostVfG). The court held that the fee was correctly applied under No. 7400 of the Cost Table to the German Court Costs Act (GKG) for the inadmissible hearing petition, and decisive to the outcome was the principle that § 10 KostVfG governs only the internal relationship between the state and the cost officer; therefore, it does not grant the cost debtor an external right to have this administrative directive observed, nor does it affect the validity of the underlying cost obligation.

Legislator-Regeste

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§ 154 Abs 2 VwGO, § 21 GKG, § 1 Abs 5 GKG, § 178a SGG, § 66 Abs 8 GKG; Objection to court fee assessment: No external right of cost debtor to administrative directive on internal cost enforcement: Mit dem Beschluss ist außerdem entschieden worden, dass der Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens nach § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO trägt. Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der streitwertunabhängigen Festbetragsgebühr nach Nr 7400 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG (KV) als entbehrlich angesehen worden.

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Vollstreckungskosten Verwaltungsgebühr Rechtsverzicht Obligationenrecht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 154 Abs 2 VwGO
Mit dem Beschluss ist außerdem entschieden worden, dass der Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens nach § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO trägt.
§ 21 GKG
§ 1 Abs 5 GKG
Er entscheidet durch die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG).
§ 178a SGG
Hiernach ist für eine als unzulässig verworfene Anhörungsrüge nach § 178a SGG eine Festbetragsgebühr von 60 EUR zu entrichten.
§ 66 Abs 8 GKG
Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.
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Volltext

Erinnerung gegen den Kostenansatz - kein Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfg auf Beachtung dieser Vorschrift durch den Kostenbeamten

[TENOR]

Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 8. August 2016 - B 10 ÜG 14/15 C - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

I. Der 10. Senat des BSG hat mit Beschluss vom 7.7.2016 (B 10 ÜG 14/15 C) Ablehnungsgesuche des Erinnerungsführers sowie die Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse des 10. Senats vom 30.9.2015 und vom 14.4.2016 als unzulässig verworfen.

Mit dem Beschluss ist außerdem entschieden worden, dass der Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens nach § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO trägt. Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der streitwertunabhängigen Festbetragsgebühr nach Nr 7400 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG (KV) als entbehrlich angesehen worden.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in der Schlusskostenrechnung zu B 10 ÜG 14/15 C vom 8.8.2016 die von dem Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu zahlenden Kosten nach Nr 7400 KV mit 60 EUR angesetzt.

Mit Schreiben vom 5.8.2016 (eingegangen am 20.9.2016) hat sich der Erinnerungsführer durch Benennung des Aktenzeichens B 10 ÜG 14/15 C auch gegen den og Beschluss gewandt und erklärt, dass er - soweit Kosten erhoben worden seien - allein im Hinblick auf § 10 KostVfG Erinnerung einlege und die "Niederschlagung § 21 GKG" beantrage.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Kostenprüfbeamte ist dieser Entscheidung am 11.10.2016 beigetreten.

II. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm RdNr 13 Ziffer 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2016 berufen. Er entscheidet durch die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG).

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung im vom Kläger benannten Verfahren B 10 ÜG 14/15 C bleibt ohne Erfolg. Die angegriffene Kostenrechnung über einen Betrag von 60 EUR zu Lasten des Erinnerungsführers ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Kostengrundentscheidung des 10. Senats ist grundsätzlich verbindlich; Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung iS von § 21 Abs 1 S 1 GKG sind nicht ersichtlich (vgl BSG Beschluss vom 2.3.2016 - B 13 SF 7/16 S - Juris).

Rechtsgrundlage für die Höhe der festgesetzten Gebühr ist Nr 7400 KV. Hiernach ist für eine als unzulässig verworfene Anhörungsrüge nach § 178a SGG eine Festbetragsgebühr von 60 EUR zu entrichten.

Die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes steht auch nicht im Hinblick auf § 10 KostVfG in Frage. Der Kostenansatz ist nach § 1 Abs 2 Nr 3, § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 GKG eine gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Verhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht (vgl BFH Beschluss vom 18.8.2015 - III E 4/15 - Juris RdNr 12 mwN). § 10 der Kostenverfügung betrifft als Verwaltungsvorschrift nur das Innenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger - hier dem Bund - und dem Kostenbeamten, lässt jedoch im Außenverhältnis die Existenz des Kostenanspruchs unberührt. Ein Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfG auf Beachtung dieser Vorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht (vgl BFH aaO).

Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.