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B 13 R 229/16 B ECLI:DE:BSG:2016:020916BB13R22916B0 KI-generiert

Inadmissibility of divergence appeal for failure to contextualize precedent and prove decisional relevance

Geschäftsnummer B 13 R 229/16 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, thereby upholding the Saxon State Social Court's decision to deny a disability pension. The dispute concerned a challenge to the lower court's refusal to grant benefits for full loss of earning capacity, where the plaintiff alleged a divergence from prior BSG case law regarding the assessment of reading and spelling difficulties (dyslexia) versus primary illiteracy. The BSG ruled that the complaint was procedurally defective under § 160a Abs 2 S 3 SGG because the plaintiff failed to properly demonstrate the required "Divergenz" (deviation in legal principles) under § 160 Abs 2 Nr 2 SGG; specifically, the filing omitted the core factual circumstances of the cited precedent and did not establish that the lower court's decision was based on a divergent abstract legal principle or that the plaintiff's specific health impairments constituted an "aggregation of unusual functional limitations" as distinct from mere health disorders.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 163 SGG, § 193 SGG, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG; Inadmissibility of divergence appeal for failure to contextualize precedent and prove decisional relevance: The dispute concerned a challenge to the lower court's refusal to grant benefits for full loss of earning capacity, where the plaintiff alleged a divergence from prior BSG case law regarding the assessment of reading and spelling difficulties (dyslexia) versus primary illiteracy. The BSG ruled that the complaint was procedurally defective under § 160a Abs 2 S 3 SGG because the plaintiff failed to properly demonstrate the required "Divergenz" (deviation in legal principles) under § 160 Abs 2 Nr 2 SGG; specifically, the filing omitted the core factual circumstances of the cited precedent and did not establish that the lower court's decision was based on a divergent abstract legal principle or that the plaintiff's specific health impairments constituted an "aggregation of unusual functional limitations" as distinct from mere health disorders.

Schlagwörter

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Invaliditätsbemessung Invalidenrentenrevision Rechtsfähigkeit Begründung einer Praxisänderung Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Corpus Juris

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG

Basis for dismissing the complaint by order without the participation of lay judges due to its inadmissibility.

§ 193 SGG

Applied by analogy to determine that the parties must not reimburse each other's costs.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Entscheidungserheblichkeit - Darstellung des Kernlebenssachverhalts der herangezogenen Entscheidung

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

Mit Beschluss vom 28.6.2016 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht eine Rechtsprechungsabweichung geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 26.8.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil er den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass der angefochtene Beschluss auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Beschluss des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus der angefochtenen Entscheidung des LSG und dem herangezogenen Urteil des BSG vom 10.12.2003 (B 5 RJ 64/02 R - SozR 4-2600 § 44 Nr 1) die vom Kläger auf S 2 und 3 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtssätze tatsächlich - wie vom ihm behauptet - entnehmen lassen.

Denn er hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des LSG auf der geltend gemachten Divergenz beruht. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, dass das BSG in der herangezogenen Entscheidung auf der Grundlage des darin angeblich aufgestellten Rechtsatzes eine Fallkonstellation, die mit derjenigen des Klägers vergleichbar ist, tragend anders entschieden hat als das LSG im angefochtenen Beschluss. Dafür genügt es nicht, isoliert einzelne Sätze der bundesgerichtlichen Entscheidung zu zitieren und - losgelöst von ihrem Bezugsrahmen - zu behaupten, es handele sich dabei um einen (daraus abzuleitenden) tragenden höchstrichterlichen Rechtssatz. Vielmehr ist auch der tatsächliche und rechtliche Kontext darzustellen, in dem der herangezogene bundesgerichtliche Rechtssatz steht (vgl zB BSG Beschluss vom 7.2.2007 - B 6 KA 56/06 B - Juris RdNr 10 mwN). Zum Kontext der herangezogenen Entscheidung ist der Beschwerdebegründung aber schon deshalb nichts zu entnehmen, weil sie verschweigt, welchen Sachverhalt das BSG zu beurteilen hatte, sodass auch nicht deutlich wird, welche rechtlichen Aussagen es wirklich getroffen hat und welche Aussagen auf einer Interpretation des Klägers beruhen. Eine konkrete Darstellung des Kernlebenssachverhalts auch der herangezogenen Entscheidung gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen, um die Entscheidungserheblichkeit der Divergenzrüge prüfen zu können. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, auf den dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind (vgl BSG Beschluss vom 6.6.2016 - B 5 R 101/16 B -

BeckRS 2016, 70962

RdNr 11).

Entsprechende Ausführungen lässt die Beschwerdebegründung vermissen. Zwar wird vorgetragen, dass der Kläger eine "Lese-Rechtschreibschwäche" habe. Es wird jedoch nicht aufgezeigt, weshalb die "Lese-Rechtschreibschwäche" beim Kläger bereits mit "Analphabetismus" gleichzusetzen ist. Der Kläger behauptet auch nicht, dass das LSG dies festgestellt habe. Ausführungen hierzu wären aber schon deshalb geboten gewesen, weil es sich bei der Klägerin in der herangezogenen Entscheidung des BSG vom 10.12.2003 (aaO) um eine (primäre) Analphabetin handelte, die sowohl ihre Muttersprache als auch die deutsche Sprache weder lesen noch schreiben konnte und zudem keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt hatte. Dass dies auch beim Kläger der Fall ist, behauptet er nicht. Überdies setzen die vom Kläger dem LSG und BSG zugedachten divergierenden Rechtssätze voraus, dass eine "Lese-Rechtschreibschwäche/Analphabetismus" nur "im Zusammenwirken mit anderen Leistungseinschränkungen eine 'Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen' darstellen kann". Aus der Beschwerdebegründung erschließt sich aber nicht, welche "anderen ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen" im vorgenannten Sinne beim Kläger vorliegen und vom LSG - für das BSG bindend (vgl § 163 SGG) - festgestellt worden sind, die (auch) zu der Annahme einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" führen könnten (vgl hierzu BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 18 RdNr 29). Die Benennung von Gesundheitsstörungen reicht insoweit nicht. Vielmehr sind die daraus folgenden und vom LSG tatsächlich festgestellten (ungewöhnlichen) Einschränkungen im Leistungsvermögen konkret zu bezeichnen. Auch daran fehlt es.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.