Hausaltsgemeinschaft für Kinder nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-VO: Räumliche Untervermietung reicht nicht aus
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) dismissed the claimant's non-appealability complaint as inadmissible, leaving the decision of the Social Court of North Rhine-Westphalia, which had denied the revision, in force. The dispute concerned the eligibility for basic security for jobseekers (Grundsicherung für Arbeitsuchende), specifically challenging whether a minor child is considered part of the benefit recipient's household under § 1(1) No. 8 of the SGB II Implementing Ordinance (ALG II-VO) solely by sharing residential space or if additional criteria are required. Relying on §§ 160 and 160a of the Social Courts Act (SGG), the court held that the complaint failed to substantiate the ground of fundamental legal importance because it did not adequately demonstrate why the issue remained unresolved despite existing BSG case law on household affiliation, which establishes that a family community characterized by local, material, and immaterial features is the decisive standard.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II, § 193 Abs 1 SGG, § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG; Hausaltsgemeinschaft für Kinder nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-VO: Räumliche Untervermietung reicht nicht aus: The dispute concerned the eligibility for basic security for jobseekers (Grundsicherung für Arbeitsuchende), specifically challenging whether a minor child is considered part of the benefit recipient's household under § 1(1) No. 8 of the SGB II Implementing Ordinance (ALG II-VO) solely by sharing residential space or if additional criteria are required. Relying on §§ 160 and 160a of the Social Courts Act (SGG), the court held that the complaint failed to substantiate the ground of fundamental legal importance because it did not adequately demonstrate why the issue remained unresolved despite existing BSG case law on household affiliation, which establishes that a family community characterized by local, material, and immaterial features is the decisive standard.
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KI-generiertBasis for dismissing the complaint as inadmissible due to failure to sufficiently substantiate the grounds for appeal.
Basis for the cost order, applied by analogy to determine that costs of the complaint proceedings are not to be reimbursed.
Volltext
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Haushaltszugehörigkeit von Kindern
[TENOR]
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz ), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG schlüssig dargelegt ist.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 63 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage: "Lebt ein Kind bereits dann im Haushalt des Hilfebedürftigen im Sinne des § 1 I Nr. 8 ALGII-VO, wenn es sich räumlich eine Unterkunft mit dem Hilfebedürftigen teilt oder müssen hierzu noch weitere Merkmale erfüllt sein? Wenn ja, wie lauten diese?" Inwieweit dieser Frage ungeachtet der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Haushaltszugehörigkeit volljähriger Kinder iS von § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (vgl Urteile vom 14.3.2012 zu B 14 AS 17/11 R - BSGE 110, 204 = SozR 4-4200 § 9 Nr 10, RdNr 26 und zu B 14 AS 45/11 R - juris RdNr 18) weiter oder erneut Klärungsbedürftigkeit zukommen könnte, ist der Beschwerdebegründung nicht ausreichend zu entnehmen. Nach diesen Urteilen ist maßgebend für die Zugehörigkeit zum Haushalt des Elternteils unter Rückgriff auf Rechtsprechung des BSG zu vergleichbaren Regelungen in anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB) das Bestehen einer Familiengemeinschaft, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt (Urteile vom 14.3.2012 aaO). Vor diesem Hintergrund hätte es besonderer Ausführungen dazu bedurft, inwieweit die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage noch weiteren Klärungsbedarf aufwirft und/oder erneut klärungsbedürftig geworden ist. Nicht ausreichend war dafür der Hinweis, die genannten Urteile hätten nicht die Vorschrift des § 1 Abs 1 Nr 8 ALG II-VO betroffen. Das trifft zwar zu. Im Hinblick auf den Rückgriff auf Rechtsprechung auch zu anderen Büchern des SGB wären vielmehr Angaben dazu erforderlich gewesen, inwieweit die Frage der Haushaltszugehörigkeit nach § 1 Abs 1 Nr 8 ALG II-VO nach anderen Maßstäben zu beurteilen sein könnte als die nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II und daher noch offener Klärungsbedarf grundsätzlicher Art besteht. Daran fehlt es aber.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.