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B 14 AS 311/13 B ECLI:DE:BSG:2014:070414BB14AS31113B0 KI-generiert

SGB II housing cost cap after non-necessary relocation without prior approval moots constitutional challenge to reasonable accommodation jurisprudence

Geschäftsnummer B 14 AS 311/13 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundessozialgericht (BSG) dismissed the plaintiff's non-admission complaint as inadmissible and denied legal aid, thereby leaving the lower court's decision denying revision in force. The dispute concerned social welfare benefits, specifically whether the defendant social welfare office correctly limited the plaintiff's housing and heating costs (Angemessenheit) to her previous, lower rent following a relocation without prior financial assurance, raising a challenge to the constitutionality of the BSG's "consistent concept" jurisprudence regarding cost appropriateness under § 22 SGB II. The BSG held the complaint failed because the plaintiff did not demonstrate the decision-relevance of the abstract legal question; as the relocation was not shown to be necessary under § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (old version), the benefits were legally capped at the previous level, rendering the constitutional argument moot for this specific case.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG, § 22 Abs 2 SGB II; SGB II housing cost cap after non-necessary relocation without prior approval moots constitutional challenge to reasonable accommodation jurisprudence: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz ). Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

Schlagwörter

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Sozialwohnung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verfassungsmässige Schranken Wohnrecht Ausweisungsverfahren missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 40, 158
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60).
1 BvL 1/09
Methodology for Calculating Minimum Living Standards Benefits and Coverage of Special Needs in Social Security Law II
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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung zum schlüssigen Konzept - Begrenzung der Unterkunftskosten auf bisher angemessene Kosten nach Umzug ohne Zusicherung - fehlende Darlegung der Erforderlichkeit des Umzugs

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz ). Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

Die Klägerin stützt ihre Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Des Weiteren ist die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit darzutun (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 63 ff).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat die Frage formuliert "Verstößt die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. 'schlüssigen Konzept' gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09) näher bestimmt worden ist?"

Die Klägerin hat jedoch die Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage in ihrem Rechtsstreit und die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage für ihren Rechtsstreit nicht dargelegt. Nach ihren Angaben in der Beschwerdebegründung hatte die Klägerin, bevor sie zum 01.10.2006 in ihre jetzige Wohnung im Bezirk des beklagten Jobcenters Freiburg Stadt zog, im Landkreis Emmendigen gewohnt und eine niedrigere Miete als in Freiburg zu zahlen; zudem hatte sie keine Zusicherung nach dem damaligen § 22 Abs 2 SGB II in der Fassung des Art 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954 (SGB II aF) vor dem Umzug eingeholt. Nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706), der zum 1.8.2006 in Kraft getreten ist, wird jedoch nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Dass der Umzug der Klägerin nach Freiburg erforderlich war und die vom Beklagten zu übernehmenden Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nicht von vornherein nach der zuletzt genannten Vorschrift begrenzt waren, wird in der Beschwerdebegründung nicht ausgeführt. Wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aber auf die für die frühere Wohnung begrenzt waren, stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der Angemessenheit der Aufwendungen für ihre neue Wohnung in Freiburg nicht mehr.

Da schon keine ausreichenden Darlegungen zur ersten Frage gemacht wurden, ist ein Eingehen auf die zweite von der Klägerin formulierte Frage nicht notwendig, weil diese nur für den Fall formuliert wurde, dass die erste Frage mit ja beantwortet werde.

Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf PKH hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.