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B 13 R 341/15 B ECLI:DE:BSG:2016:240216BB13R34115B0 KI-generiert

Disability pension denial: Violation of duty to hear parties in simplified decision procedure without oral hearing

Geschäftsnummer B 13 R 341/15 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) upheld the plaintiff's non-admission complaint, reversing the decision of the Saxon Social Court of Appeal and remanding the case for renewed proceedings, as the appeal court failed to properly conduct the mandatory hearing. The dispute centered on a claim for a disability pension due to partial loss of earning capacity; the appeal court had rejected the plaintiff's appeal based in part on an expert medical opinion, but it issued its final ruling before the expiration of the four-week response period it had granted the plaintiff to comment on that opinion following the court's announcement of its intent to decide the case in writing without an oral hearing. The BSG held that the appeal court violated § 153 Abs. 4 S. 2 SGG by disregarding its own set deadline for the hearing, establishing that this procedural error is not merely a violation of the right to be heard but equates to a failure to conduct the required hearing, thereby constituting a defect in the court's composition that irrebuttably presumes the decision was influenced by the error.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 547 Nr 1 ZPO, § 160a Abs 5 SGG; Disability pension denial: Violation of duty to hear parties in simplified decision procedure without oral hearing: The dispute centered on a claim for a disability pension due to partial loss of earning capacity; the appeal court had rejected the plaintiff's appeal based in part on an expert medical opinion, but it issued its final ruling before the expiration of the four-week response period it had granted the plaintiff to comment on that opinion following the court's announcement of its intent to decide the case in writing without an oral hearing. The BSG held that the appeal court violated § 153 Abs. 4 S. 2 SGG by disregarding its own set deadline for the hearing, establishing that this procedural error is not merely a violation of the right to be heard but equates to a failure to conduct the required hearing, thereby constituting a defect in the court's composition that irrebuttably presumes the decision was influenced by the error.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Verletzung von Verfahrensrechten Invalidenrente Sozialversicherungsverfahren Teilentscheid erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG

Provision establishing the admissibility of the non-admission complaint based on a procedural defect.

§ 160a Abs 5 SGG

Provision authorizing the court to overturn the appealed decision and remit the case for renewed proceedings.

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Volltext

(Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG - Beschlussfassung des Berufungsgerichts vor dem Ende der in der Anhörungsmitteilung gesetzten Frist)

[TENOR]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. August 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

[GRUENDE]

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Den Antrag des 1960 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung vom Januar 2013 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.7.2013 ab. Die hiergegen vor dem SG Leipzig erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil vom 16.6.2014). Im Berufungsverfahren hat das LSG ua ein Sachverständigengutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 27.7.2015 eingeholt. Diese hat den Kläger noch für in der Lage erachtet, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich, zB als Warenaufmacher/Versandfertigmacher, auszuüben. Mit Schreiben vom 6.8.2015, beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 12.8.2015, hat das LSG dieses Gutachten dem Kläger zur Kenntnis übersandt und darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit nach § 153 Abs 4 S 1 SGG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Zugleich hat es ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen vier Wochen gegeben. Mit Beschluss vom 25.8.2015 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen und sich zur Begründung ua auch auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. P. gestützt. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.8.2015 zugestellt.

Der Kläger rügt eine Verletzung des § 153 Abs 4 S 2 SGG. Das LSG habe ihm in seiner Anhörungsmitteilung eine Frist zur Äußerung bis zum 9.9.2015 (vier Wochen bei Zugang am 12.8.2015) gesetzt. Ohne eine entsprechende Stellungnahme von ihm abzuwarten, habe das LSG im Beschlussverfahren aber bereits am 25.8.2015 entschieden. Er habe daher keine Gelegenheit mehr gehabt, fristgerecht insbesondere zum Gutachten der Sachverständigen Dr. P. eine Stellungnahme abgeben zu können. Dies stelle einen absoluten Revisionsgrund dar.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Er hat mit der von ihm gerügten Verletzung der Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Dieser Verfahrensmangel liegt auch tatsächlich vor (dazu unter 1.). Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf diesem Verfahrensmangel (dazu unter 2.).

1. Das LSG hat § 153 Abs 4 S 2 SGG verletzt, wonach die Beteiligten vor Erlass eines Beschlusses nach § 153 Abs 4 S 1 SGG zu hören sind. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen diese Verfahrensvorschrift liegt darin begründet, dass es dem Kläger in seiner Anhörungsmitteilung vom 6.8.2015 eine Frist zur Äußerung von vier Wochen eingeräumt und diese durch seine bereits am 25.8.2015 erfolgte Beschlussfassung selbst nicht beachtet hat (vgl Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 12 mwN).

2. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem festgestellten Verfahrensmangel. Anders als die Verletzung von § 153 Abs 4 S 1 SGG ist diejenige von S 2 nicht ohne Weiteres wie ein absoluter Revisionsgrund (gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO ) zu behandeln, bei dem unwiderleglich vermutet wird, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht (vgl BSG Beschluss vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13). Denn die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG ist in erster Linie eine Gehörsverletzung, deren Kausalität für die angegriffene Entscheidung nicht ohne Weiteres zu unterstellen ist (vgl BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19;

Senatsbeschlüsse vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 9 und vom 2.11.2015 - B 13 R 203/15 B - Juris RdNr 15). Fallkonstellationen, in denen eine erforderliche Anhörung überhaupt nicht durchgeführt wurde bzw deren Durchführung nicht nachweisbar ist, sodass die Beteiligten keinerlei Veranlassung hatten, sich gegenüber dem Gericht noch innerhalb der gesetzten Frist Gehör zu verschaffen, können dabei aber einer lediglich (formal) unzulänglich erfolgten Anhörung nicht gleichgestellt werden. Hier fehlt es nämlich von vornherein an einer wesentlichen Voraussetzung, nämlich einer Anhörungsmitteilung, die das Gesetz für eine Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren nur durch die Berufsrichter verlangt (Senatsbeschluss vom 2.11.2015 aaO; insoweit noch offengelassen in BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19).

Dasselbe gilt, wenn eine erste Anhörung aufgrund einer neuen prozessualen Situation keinerlei Wirkung mehr entfaltet und eine deshalb notwendige erneute (zweite) Anhörung unterblieben ist (Senatsbeschluss vom 2.11.2015 aaO; BSG Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 65/15 B - BeckRS 2016, 65453 RdNr 8) oder wenn - wie vorliegend - eine vom LSG gesetzte Anhörungsfrist von diesem selbst nicht beachtet worden ist. Letzteres ist schon vor dem Hintergrund geboten, dass der Kläger berechtigt war, die vom LSG eingeräumte Frist bis zu ihrer Grenze auszunutzen.

Hatte er aber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Berufungsgerichts aufgrund dessen eigener Fristsetzung noch keine Veranlassung sich zu äußern, ist (auch) diese Konstellation einem Ausfall der Anhörung vergleichbar. Denn auch hier konnte die nach § 153 Abs 4 S 2 SGG vorgeschriebene Anhörung die ihr zugedachte Funktion, die ansonsten durch die mündliche Verhandlung ermöglichte umfassende Anhörung der Beteiligten adäquat zu kompensieren (BSG Beschluss vom 17.11.2015 aaO), nicht erfüllen. Dann aber führt der Verfahrensmangel jedenfalls auch zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) und damit zu der unwiderleglichen Vermutung dafür, dass die angegriffene Entscheidung auf dieser Gesetzesverletzung beruht.

Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Senats Gegenteiliges entnommen werden kann (vgl Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 9 f), hält er hieran nach erneuter Prüfung nicht fest (der Senatsbeschluss vom 8.1.2013 - B 13 R 300/11 B - Juris RdNr 14 ff und der Beschluss des 5. Senats des BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 betreffen dagegen den hier nicht zu behandelnden Fall einer zu kurzen Anhörungsfrist).

3. Da somit die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 160a Abs 5 SGG).

4. Die Entscheidung über die Kosten unter Einbeziehung der Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.