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B 13 R 227/15 B ECLI:DE:BSG:2015:131015BB13R22715B0 KI-generiert

Unsubstantiated challenge to rejection of judicial recusal and alleged hearing rights violations fails non-admission requirements for revision

Geschäftsnummer B 13 R 227/15 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, leaving the Lower Social Court's (LSG) decision to dismiss her appeal as unadmissible in force. The dispute concerned procedural errors in a social law case, where the plaintiff challenged the LSG's bench composition due to allegedly improperly rejected recusal motions against specific judges and alleged violations of her right to be heard regarding rescheduled hearings. The BSG ruled that the complaint failed to meet the substantive requirements for identifying procedural flaws under § 160a Abs 2 S 3 SGG; specifically, the plaintiff’s reliance on a voluminous document bundle without specific legal argumentation and her pattern of making speculative recusal threats were deemed insufficient to demonstrate that the rejection of the recusal applications was arbitrary in violation of the right to a lawful judge under Art 101 Abs 1 S 1 GG, nor did she substantiate that the failure to reschedule hearings caused a material error in the LSG's decision.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 193 SGG; Unsubstantiated challenge to rejection of judicial recusal and alleged hearing rights violations fails non-admission requirements for revision: Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Prozessrecht Revisionsgesuch materieller Fehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Mit Beschluss vom 8.6.2015 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.4.2014 als unzulässig verworfen, weil nicht hinreichend deutlich zu erkennen sei, welches Begehren mit dem Rechtsmittel verfolgt werde.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie legt ein Konvolut von Kopien vor und rügt unter Bezugnahme hierauf die fehlerhafte Besetzung des LSG, weil zuvor von ihr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter an der Entscheidung mitgewirkt hätten. Sie habe einen Befangenheitsantrag gegen die Richter S., L. und K. gestellt und angekündigt, sie werde auch die Richter B., V. und G. ablehnen, sollten diese mit der Angelegenheit erneut befasst werden; sie werde "das so lange machen", bis sich das ganze LSG mit dieser Angelegenheit beschäftige. Ferner rügt sie die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das LSG mehrfach anberaumte Termine zur Erörterung des Sachverhalts nicht verlegt habe, obwohl vorgetragen worden sei, dass sich ein neuer Bevollmächtigter einarbeiten müsse bzw dass in dem Termin kein Antrag gestellt und nicht zur Sache verhandelt werde.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 17.9.2015 nicht gerecht.

Soweit sich die Klägerin auf eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank beruft, beruhen ihre Ausführungen "im Einzelnen" wesentlich auf einer Verweisung auf ein Konvolut beigefügter Kopien; diese seien vollständig ("… es liegt ja dann alles vor"), sodass sich der Senat "nichts heraussuchen" müsse. Hiermit sowie mit der begleitenden Kommentierung der durch die Kopien belegten Verfahrensabläufe (etwa als "Husarenstück", "geradezu viktorianisch anmutende Gedankengänge", "Terrorspiel" und "fast rachsüchtig"), mit deren Bewertung als "willkürlich" und "gravierenden Rechtsverstoß" bzw "absolut rigide" Verhandlungsführung sowie mit der eigenen Wertung, dass ein "solcher Richter selbstverständlich automatisch aus dem Verfahren auszuschließen" sei, genügt sie den Anforderungen an eine "Bezeichnung" eines - vermeintlichen - Verfahrensmangels nicht. Denn um mit Erfolg geltend zu machen, dass durch die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 1 Grundgesetz) verletzt worden ist, muss ein Beschwerdeführer schlüssig vortragen, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (BFH/NV 2007, 757; BFH/NV 2008, 1337; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 469). An einem solchen schlüssigen Vortrag fehlt es jedenfalls dann, wenn eine Klägerin einerseits auf Dutzende von Kopien mit der Bemerkung verweist, nunmehr liege ja "alles" vor, und sich die Beschwerdebegründung selbst andererseits auf eine, nicht an sachlichen Maßstäben orientierte Bewertung der Verfahrensabläufe beschränkt. Ihr in der Beschwerdebegründung wiederholtes Zitat der im Berufungsverfahren getätigten Äußerung, man werde "so lange machen", bis sich das ganze LSG mit dieser Angelegenheit beschäftige, weist vielmehr auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechts auf Richterablehnung wegen Befangenheit hin. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass Ablehnungsgesuche im Kern sofort zu begründen sind (BFH/NV 1996, 611) und daher der Hinweis auf eine spätere Begründung kein taugliches Mittel darstellt, um eine zu Recht versagte Terminsverlegung doch noch zu erzwingen.

Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt sieht, dass mehrfach Termine zur Erörterung des Sachverhalts nicht abgesetzt worden seien, verkennt sie, dass solche Termine gerade der Sachverhaltsklärung - und damit der Einräumung rechtlichen Gehörs - dienen. Überdies legt sie weder dar, dass sie gehindert gewesen sei, sachdienliche Anträge (etwa hinsichtlich der Aufklärung des Sachverhalts) zu stellen, noch dass die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem - vermeintlichen - Verfahrensfehler beruhen kann.

Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG im Ergebnis für rechtsfehlerhaft hält, führt nicht zur Revisionszulassung (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.