Disability pension claim: Inadmissibility of non-admission appeal for failure to substantiate breach of duty to investigate and evidence request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court rejected the applicant's request for legal aid and dismissed the appeal against the non-allowance of revision as inadmissible, thereby leaving the Saxon Social Court's decision denying the claim for disability pension in force. The dispute centered on the appellant's allegation that the lower court violated its duty to investigate the facts ex officio by allegedly failing to admit specific expert evidence and witness testimonies regarding his health status, alongside a general claim of a violation of the right to be heard. The court held that the complaint was procedurally defective because the appellant failed to substantiate that a formal evidence request had been maintained or reproduced in the lower court's judgment, nor did he adequately demonstrate how the missed evidence would have altered the outcome; furthermore, the complaint against the use of a bench decision did not meet the specific statutory requirements for challenging procedural errors under § 160a No. 3 SGG and § 103 SGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 121 Abs 1 ZPO, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 103 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 153 Abs 4 SGG; Disability pension claim: Inadmissibility of non-admission appeal for failure to substantiate breach of duty to investigate and evidence request: The dispute centered on the appellant's allegation that the lower court violated its duty to investigate the facts ex officio by allegedly failing to admit specific expert evidence and witness testimonies regarding his health status, alongside a general claim of a violation of the right to be heard. The court held that the complaint was procedurally defective because the appellant failed to substantiate that a formal evidence request had been maintained or reproduced in the lower court's judgment, nor did he adequately demonstrate how the missed evidence would have altered the outcome; furthermore, the complaint against the use of a bench decision did not meet the specific statutory requirements for challenging procedural errors under § 160a No. 3 SGG and § 103 SGG.
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KI-generiertIdentifies the procedural defect ground (procedural error) relied upon by the appellant, which the court found to be insufficiently specified in the dispositive rejection.
The procedural requirement regarding the substantive description of the alleged procedural error, which the appellant failed to meet, leading to the inadmissibility of the appeal.
Procedural basis for the decision to reject the inadmissible appeal by order (Beschluss) without the participation of lay judges.
Basis for the order that no costs are to be reimbursed between the parties.
Volltext
Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügter Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht - Beschlussverfahren - Beweisantrag
[TENOR]
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. März 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin W. aus O. zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
[GRUENDE]
Das Sächsische LSG hat mit Beschluss vom 20.3.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin gestellt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler.
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach sei-nen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hier fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass einer Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers Erfolg beschieden sein könnte. Daher kommt die Beiordnung einer Rechtsanwältin nicht in Betracht (vgl § 121 Abs 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 27.4.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52). Wird im Beschlussverfahren entschieden (§ 153 Abs 4 S 1 SGG), ist der Beweisantrag, der nach Erhalt einer Anhörungsmitteilung nicht wiederholt wird, grundsätzlich so zu behandeln, als habe er sich erledigt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; SozR 4-1500 § 160 Nr 11 RdNr 7).
Diesen aufgezeigten Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, wenn der Kläger lediglich vorträgt, dass das LSG objektiv gehalten gewesen wäre bzw sich hätte gedrängt sehen müssen, den Sachverhalt "zu dem von den betreffenden Beweisanträgen erfassten Punkten weiter aufzuklären". Der Kläger habe beantragt, "eine mündliche gutachterliche Aussage des Sachverständigen Dr. A. zu dem Gesundheitszustand und Leistungsvermögen des Klägers einzuholen und Herrn Dr. A. zu vernehmen und ein neues Gutachten einzuholen". Ungeachtet dessen, ob es sich hierbei um (prozessordnungsgemäße) Beweisanträge handelt, fehlt es an Darlegung, dass er einen solchen Beweisantrag bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten habe bzw dass das LSG diesen Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergegeben habe. Daher kann auch dahinstehen, ob nach Ansicht des Klägers Ablehnungsgründe für einen Beweisantrag fehlten oder ob das Gutachten des Dr. A. fehlerhaft gewesen ist.
Die pauschale Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG) durch die Entscheidung des LSG durch Beschluss (§ 153 Abs 4 SGG) entbehrt einer - durch den Senat überprüfbaren - Begründung seitens des Klägers.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.