Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 13 R 371/11 B ECLI:DE:BSG:2012:171212BB13R37111B0 KI-generiert

Inadmissibility of non-admission complaint for failure to substantiate decision-determining effect of alleged violation of hearing rights and duty of consultation.

Geschäftsnummer B 13 R 371/11 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint against the non-allowance of revision as inadmissible, thereby upholding the decision of the Hessian Higher Social Court which had denied the plaintiff's claim for an incapacity-for-work pension. The dispute concerned a social insurance benefit claim where the plaintiff alleged procedural errors by the appellate court, specifically claiming a violation of the right to be heard (*rechtliches Gehör*) and the duty of consultation under § 153 Abs 4 S 2 SGG, arguing that the court failed to consider new expert testimony and a vocational report before issuing its judgment. The BSG ruled that the complaint was formally defective because the plaintiff failed to substantiate how the alleged procedural violations decisively influenced the outcome; the court held that a violation of the duty to consult is not an absolute ground for revision, and the plaintiff did not demonstrate that proper consultation would have changed the judgment. Consequently, the appellate decision denying the pension benefit remains in force, and the BSG ordered the complaint to be rejected without further reasoning under § 160a Abs 4 S 2 SGG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 193 SGG, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG; Inadmissibility of non-admission complaint for failure to substantiate decision-determining effect of alleged violation of hearing rights and duty of consultation: The dispute concerned a social insurance benefit claim where the plaintiff alleged procedural errors by the appellate court, specifically claiming a violation of the right to be heard (*rechtliches Gehör*) and the duty of consultation under § 153 Abs 4 S 2 SGG, arguing that the court failed to consider new expert testimony and a vocational report before issuing its judgment. The BSG ruled that the complaint was formally defective because the plaintiff failed to substantiate how the alleged procedural violations decisively influenced the outcome; the court held that a violation of the duty to consult is not an absolute ground for revision, and the plaintiff did not demonstrate that proper consultation would have changed the judgment. Consequently, the appellate decision denying the pension benefit remains in force, and the BSG ordered the complaint to be rejected without further reasoning under § 160a Abs 4 S 2 SGG.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Revision eines Entscheids sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Verbleiberecht Ruhegehaltsansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG

Procedural basis for rejecting the complaint by order (Beschluss) without the participation of lay judges due to formal deficiencies.

§ 193 SGG

Legal basis applied by analogy for the decision on costs, ruling that no out-of-court costs were to be reimbursed between the parties.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

(Nichtzulassungsbeschwerde - Gewährung rechtlichen Gehörs - Verletzung der Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG - absoluter Revisionsgrund)

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. September 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

Das Hessische LSG hat im Beschluss vom 6.9.2011 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Beschluss ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 30.11.2011 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss insbesondere dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

Dieser rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG), weil das LSG den Beschluss vom 6.9.2011 überraschend ohne vorherige Mitteilung erlassen habe. Nach der Anhörungsmitteilung des LSG vom 11.2.2010 hinsichtlich eines Beschlusses nach § 153 Abs 4 S 1 SGG habe er mit Schreiben vom 18.7.2011 durch seinen Prozessbevollmächtigten "kurz die Klage mit dem Hinweis auf das Gutachten des Dr. S." begründet. Aufgrund der ihm anschließend vom Gericht übersandten Erklärung zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht und der ärztlichen Schweigepflicht habe er davon ausgehen dürfen, dass eine weitere Sachaufklärung stattfinden solle. Dr. S. habe unter dem 26.7.2011 eine Stellungnahme zu den Akten des LSG gereicht; diese enthalte auch eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 26.5.2010 zu berufs- und wirtschaftskundlichen Fragen. Die hierzu getroffenen richterlichen Verfügungen seien auf Bl 291 und Bl 295 (jeweils Rückseite) der Gerichtsakte dokumentiert, doch liege in der Akte eine Ausführung ebenso wenig vor wie eine Weiterleitung der Stellungnahme des Gutachters oder der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft an seinen Prozessbevollmächtigten. Bei ordnungsgemäßer Aktenführung und Information der Beteiligten hätte die Möglichkeit bestanden, "weitere Argumente" vorzutragen.

Mit diesen Darlegungen ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht schlüssig aufgezeigt. Es fehlt bereits an Darlegungen, dass die Entscheidung des LSG auf der behaupteten Gehörsverletzung beruhen kann. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, welche konkreten Argumente von ihm vorgetragen worden wären und inwiefern diese eine abweichende Entscheidung hätten bewirken können. Dies gilt auch für die sinngemäß geltend gemachte Verletzung der Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG, denn eine solche stellt keinen absoluten Revisionsgrund dar (BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; Senatsbeschluss vom 23.2.2011 - B 13 R 19/10 BH - BeckRS 2011, 69538 RdNr 10; Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 9; soweit dem Senatsbeschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 15, 17, noch eine abweichende Aussage entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest. S hierzu auch Bienert, NZS 2012, 885, 891).

Soweit der Kläger ferner beanstandet, dass in der Gerichtsakte weder eine Benachrichtigung der Beklagten über die Bevollmächtigung seines Prozessbevollmächtigten dokumentiert noch die Weiterleitung seiner "Klagebegründung" an diese durch ein Schreiben belegt sei, macht er schon nicht die Verletzung eigener Verfahrensrechte geltend. Er zeigt zudem auch insoweit nicht in nachvollziehbarer Weise auf, inwiefern hierauf die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann.

Entsprechendes gilt auch für die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Der Kläger sieht diesen Grundsatz dadurch verletzt, dass die Entscheidung nur 10 Tage nach dem Tod des Mitarbeiters A. (am 26.8.2011) des von ihm bevollmächtigten Sozialverbands ergangen sei, obwohl der Präsident des LSG am 29.8.2011 von der Geschäftsstelle des Verbands über diesen Umstand unterrichtet worden sei. Selbst wenn hierin ein Verfahrensmangel läge, ist auch insoweit nicht hinreichend dargetan, in welcher Weise dieser hätte entscheidungserheblich sein können.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.