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B 13 R 320/13 B ECLI:DE:BSG:2013:231013BB13R32013B0 KI-generiert

Inadmissible complaint against non-admission of revision: failure to substantiate breach of duty to investigate facts and right to be heard regarding hearing attendance

Geschäftsnummer B 13 R 320/13 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision as inadquately formulated, thereby upholding the lower court's denial of a disability pension. The dispute centered on whether the plaintiff was suffering from long-term incapacity due to a diabetic foot, challenging the Lower State Social Court's judgment on procedural defects, specifically alleging violations of the duty to investigate the facts and the right to be heard because the court held a hearing despite the plaintiff's stated inability to travel and failed to provide prior notice of its intended rejection of a favorable expert opinion. The court held that the complaint failed to meet the formal requirements of §§ 160 and 160a of the Social Code (SGG) because the plaintiff did not substantiate any specific evidentiary applications maintained until the end of the oral hearing for the duty of investigation, nor did he demonstrate that he had taken all reasonable measures, such as requesting a rescheduling of the hearing, to secure his participation, establishing that the right to be heard does not generally obligate the court to preview its legal views or evidence assessment before rendering a decision.

Legislator-Regeste

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§ 103 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 227 Abs 1 ZPO, § 128 Abs 2 SGG, § 169 SGG; Inadmissible complaint against non-admission of revision: failure to substantiate breach of duty to investigate facts and right to be heard regarding hearing attendance: Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 4.10.2013 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Schlagwörter

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Untersuchungsgrundsatz Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Revision der Invalidenrente Revision eines Entscheids Invaliditätsbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 68, 205
Denn es ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers nicht, dass er alles ihm Zumutbare unternommen habe, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; BSG Beschluss vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - Juris RdNr 7).
1 BvR 2722/06
Dabei verkennt er jedoch, dass Art 103 Abs 1 GG es dem Gericht grundsätzlich nicht gebietet, bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (BVerfG Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 26).
BVerfGE 84, 188
2 BvR 2126/11
Denial of mandatory oral hearing in simplified civil procedure violates right to be heard
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensverstoß - Gehörsrüge - Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Abwesenheit des Klägers

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

Das LSG Niedersachen-Bremen hat im Urteil vom 25.7.2013 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil Verfahrensmängel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 4.10.2013 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Zur formgerechten Rüge eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er rügt zunächst eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG), weil das Berufungsgericht trotz seines Hinweises auf eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustands (Diabetikerfuß) es unterlassen habe, weitere gutachterliche Stellungnahmen zur Frage der dauerhaften Nichtbelastbarkeit seines erkrankten Fußes einzuholen. Außerdem sei das LSG dem für ihn günstigen Gutachten der Sachverständigen H. unter Hinweis auf die fehlende Nachvollziehbarkeit ihrer Schlussfolgerungen nicht gefolgt, ohne zuvor eine Nachbesserung zu verlangen oder die früheren Gutachter zum Zweck der Aufklärung von Widersprüchen mit deren Ergebnissen zu konfrontieren. Der Beschwerdebegründung des Klägers kann jedoch nicht entnommen werden, dass er - obgleich im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertreten - entsprechende Beweisanträge an das LSG gerichtet und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten habe. Er erwähnt lediglich eine Anregung an das Gericht, die weitere Entwicklung des Diabetikerfußes abzuwarten; damit sind jedoch die Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG nicht erfüllt.

Soweit der Kläger die vom LSG unterlassene Sachaufklärung zur Belastbarkeit des Fußes möglicherweise zugleich als Gehörsverletzung rügen will, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Denn die besonderen gesetzlichen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge dürfen nicht durch ein Ausweichen auf oder durch eine Wiederholung als Gehörsrüge umgangen werden (BSG Beschluss vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B - BeckRS 2010, 74248 RdNr 11; Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 12).

Eine eigenständige Gehörsrüge (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) enthält jedoch sein weiteres Vorbringen, das LSG habe den Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt, obwohl er zuvor telefonisch mitgeteilt habe, dass er wegen fehlender Reisefähigkeit daran nicht teilnehmen könne; dadurch sei ihm die Möglichkeit zur Darstellung seines Standpunkts genommen worden. Auch insoweit ist jedoch ein Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet. Denn es ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers nicht, dass er alles ihm Zumutbare unternommen habe, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; BSG Beschluss vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - Juris RdNr 7). Weder wird daraus erkennbar, dass er gegenüber dem LSG zum Ausdruck gebracht hat, unbedingt an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen, noch ist vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter einen Antrag auf Terminsverlegung (§ 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO) gestellt hat, um die Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufgrund einer förmlichen Entscheidung des LSG doch noch zu ermöglichen. Die Mitteilung, das Gericht habe "auf Durchführung des Termins auch ohne Anwesenheit des Klägers" bestanden, lässt nicht erkennen, welche Bemühungen dieser bzw sein Prozessbevollmächtigter unternommen haben, um an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können.

Auch mit dem Vorhalt, das Berufungsgericht habe versäumt, in einem Hinweisbeschluss anzudeuten, dass es dem Gutachten der Sachverständigen H. nicht folgen werde, ist eine Gehörsverletzung aufgrund einer Überraschungsentscheidung nicht plausibel dargetan. Dass er sich zu diesem Gutachten nicht habe äußern können (vgl § 128 Abs 2 SGG), behauptet der Kläger selbst nicht. Er meint vielmehr, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich die Verpflichtung des Gerichts, vorab im schriftlichen Verfahren auf die beabsichtigte Würdigung der erhobenen Beweise hinzuweisen, damit sich die Beteiligten noch vor der abschließenden Entscheidung dazu äußern könnten und nicht durch entsprechende Ausführungen erst in der Urteilsbegründung überrascht würden. Dabei verkennt er jedoch, dass Art 103 Abs 1 GG es dem Gericht grundsätzlich nicht gebietet, bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (BVerfG Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 26). Dementsprechend gibt es auch im Prozessrecht keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 4.7.2013 - B 2 U 79/13 B - Juris RdNr 5). Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass sich das LSG bei seiner Beweiswürdigung auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 RdNr 18), sind in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.