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B 14 AS 101/13 B ECLI:DE:BSG:2013:250713BB14AS10113B0 KI-generiert

SGB II Claim: Inadmissibility of Extraordinary Remedy and Legal Aid Denial Despite Procedural Flaw in Prior Legal Aid Ruling

Geschäftsnummer B 14 AS 101/13 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's application for legal aid and rejected his complaint against the non-admission of revision, resulting in the Lower Social Court's (LSG) dismissal of the underlying claims remaining in force. The dispute concerned the unfitness of SGB II basic security claims due to lack of legal interest and a claimed administrative error regarding accident-related compensation, where the plaintiff argued the LSG had procedurally erred by deciding his prior legal aid application on the day of the oral hearing. Relying on § 73a SGG iVm § 114 ZPO and § 160 SGG, the BSG held that no grounds for admission of revision existed, as the issues lacked fundamental significance or divergence from higher law; specifically, the court ruled that while delaying the decision on legal aid until the hearing date may be procedurally flawed, it does not constitute a violation of the right to be heard (legal hearing principle) if the application would have been denied on the merits anyway due to the complete lack of prospects of success for the underlying claims. Additionally, the complaint was rejected as inadmissible for failing to meet the mandatory statutory form requirements under § 160a SGG.

Legislator-Regeste

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§ 73 Abs 4 SGG, § 160 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 114 ZPO, § 169 SGG; SGB II Claim: Inadmissibility of Extraordinary Remedy and Legal Aid Denial Despite Procedural Flaw in Prior Legal Aid Ruling: Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Be-teiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgerichts (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten gesetzliche Voraussetzungen Vorherige Verwaltungsbeschwerde mündliche Verhandlung Verfahrensverzögerungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - verfahrensfehlerhafte Entscheidung über Prozesskostenhilfegesuch am Tag der mündlichen Verhandlung - keine Verletzung rechtlichen Gehörs

[TENOR]

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. März 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. März 2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Der Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Gegen einen Bescheid vom 6.7.2009, mit dem die Bundesagentur für Arbeit eine monatliche Regelleistung in Höhe von 359 Euro für die Zeit vom 1.8.2009 bis zum 31.1.2010 bewilligte, hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben; ebenso gegen den wegen des zugleich eingelegten Widerspruchs ergangenen Widerspruchsbescheid vom 12.7.2009. Das SG hat (nach Verbindung) beide Klagen als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 27.4.2010). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 6.3.2013 die Berufung zurückgewiesen und ausgeführt, die zuletzt erhobene Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Die zuerst erhobene Klage sei unzulässig, weil eine Beschwer im Hinblick auf die bewilligte Regelleistung nicht erkennbar sei. Soweit der Kläger verlange, dass der Beklagte seine Unfallfolgen mit Zahlungen der M Versicherung behebe, sei die Klage unzulässig, weil hierüber eine Verwaltungsentscheidung nicht vorliege und im Übrigen - wie das SG ausgeführt habe - ein Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II nicht erkennbar sei. Die Revision gegen dieses Urteil hat das LSG nicht zugelassen.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Beschwerde eingelegt und begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung dieses Verfahrens.

II. Dem PKH-Antrag kann nicht stattgegeben werden.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Be-teiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgerichts (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Frage der Zulässigkeit der Klagen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Ebenso wenig wird aus dem Vortrag erkennbar, welche Rechtsfragen nach dem SGB II sich im Zusammenhang mit den vermeintlich fehlerhaften Entscheidungen wegen eines Unfalls ergeben sollten.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG).

Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe nicht vor der mündlichen Verhandlung über den von ihm gestellten Antrag auf PKH entschieden, ist nicht erkennbar, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in einer Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich gerügt werden könnte. Fehler bei der Ablehnung von PKH führen nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn zwar die Ablehnung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, in der Sache aber zu keinem Zeitpunkt eine Gewährung von PKH für das Berufungsverfahren in Betracht gekommen und die Ablehnung deswegen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl BSG Beschluss vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9 RdNr 9). So liegt der Fall hier. Auch wenn das Hinausschieben der Entscheidung über den PKH-Antrag bis zum Tag der mündlichen Verhandlung (dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung) als verfahrensfehlerhaft anzusehen sein mag, ist nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt für das Berufungsverfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl § 114 ZPO) bestanden haben sollte. Nach summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes ergab sich eine Erfolgsaussicht wegen der Unzulässigkeit der Klagen nicht. Das klägerische Anliegen, dass der Beklagte die Unfallfolgen zu beheben habe, hat ersichtlich keinen sachlichen Kern. Eine Erfolgsaussicht bestand auch insoweit im Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt.

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte, wie er nunmehr vorträgt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf seinen Antrag verlegt worden; dabei ist nach einem Aktenvermerk der Vorsitzenden der neue Terminstag in Abstimmung mit dem Vater des Klägers und dem Kläger erfolgt. Soweit der Kläger anschließend sinngemäß vorgetragen hat, es seien von der Verlegung auch Verfahren betroffen gewesen, die zuvor noch gar nicht geladen worden waren, betrifft dies das vorliegende Verfahren nicht.

Die vom Kläger privatschriftlich eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.