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B 11 AL 94/12 B ECLI:DE:BSG:2013:190213BB11AL9412B0 KI-generiert

Eligibility to include privately covered social security contributions in the establishment grant base under § 58 SGB III

Geschäftsnummer B 11 AL 94/12 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the appellant's complaint as inadmissible, leaving the Lower State Social Court's decision on the establishment grant calculation in force. The dispute concerned whether a privately health and long-term care insured applicant could increase their monthly establishment grant from the statutory flat rate of €300 to the amount of their last received unemployment benefit plus the additional social security contributions covered by the Federal Employment Agency, effectively challenging the exclusion of supplementary benefits under § 207a SGB III. The court held the complaint procedurally defective because the appellant failed to substantiate the grounds for admission of revision: they did not adequately demonstrate the "general significance" of the legal question by reconciling the statutory definition of "received" unemployment benefit with the agency's contribution takeover, nor did they provide the required specific factual basis to prove procedural errors regarding the lack of oral hearing or participation of lay judges. The decisive legal basis comprised §§ 58, 207a, and 133 SGB III (old version) regarding grant calculation and contribution subsidies, interpreted alongside § 160a SGG on the strict requirements for demonstrating admissibility of appeals to the BSG.

Legislator-Regeste

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§ 207a SGB 3, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 153 Abs 4 SGG, § 58 SGB III, § 207a SGB III, § 58 Abs 1 SGB III; Eligibility to include privately covered social security contributions in the establishment grant base under § 58 SGB III: Die Beschwerde ist unzulässig. Die in ihrer Begründung geltend gemachten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, "hilfsweise" Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG) - sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsbeiträge Ergänzungsleistungsberechnung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gesetzliche Grundlage sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Beitritt zur Sozialversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 207a SGB 3
(Bemessung des Gründungszuschusses - privat Kranken- und Pflegeversicherter - Betrag des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus monatlich 300 Euro zur sozialen Sicherung - Nichtberücksichtigung der ergänzenden Leistungen nach § 207a SGB 3 - Verfassungsmäßigkeit)
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
§ 153 Abs 4 SGG
§ 58 SGB III
Soweit sich jedoch die Fragestellung vorrangig auf die streitgegenständliche Höhe des Gründungszuschusses nach Maßgabe des § 58 SGB III sowie auf § 207a SGB III (jeweils in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung ) bezieht, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit.
§ 207a SGB III
Soweit sich jedoch die Fragestellung vorrangig auf die streitgegenständliche Höhe des Gründungszuschusses nach Maßgabe des § 58 SGB III sowie auf § 207a SGB III (jeweils in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung ) bezieht, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit.
§ 58 Abs 1 SGB III
§ 94 Abs 1 SGB III
§ 174 SGB III

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 87, 234
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Volltext

(Bemessung des Gründungszuschusses - privat Kranken- und Pflegeversicherter - Betrag des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus monatlich 300 Euro zur sozialen Sicherung - Nichtberücksichtigung der ergänzenden Leistungen nach § 207a SGB 3 - Verfassungsmäßigkeit)

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig. Die in ihrer Begründung geltend gemachten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, "hilfsweise" Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG) - sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.

1. Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist in der Beschwerdebegründung auszuführen, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit, vgl ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 39; SozR 1500 § 160a Nr 60; SozR 4-1500 § 160a Nr 9). Darzulegen ist insbesondere, dass die Rechtsfrage nach dem Stand der Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne Weiteres beantwortet werden kann, und es ist der Schritt darzustellen, den das Bundessozialgericht (BSG) als Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65; SozR 3-1500 § 160a Nr 16; stRspr). Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Beschwerdebegründung vom 22.10.2012 nicht.

Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer mit der auf den Seiten 5 und 6 der Begründungsschrift (unter a bis d) formulierten "konkreten Rechtsfrage" eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung unmissverständlich bezeichnet hat. Dies ist zweifelhaft, weil sich der Zusammenhang der angeführten verschiedenartigen Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht ohne Weiteres erschließt und zudem unklar ist, welche Bedeutung die Erwähnung des § 153 Abs 4 SGG für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache haben soll. Soweit sich jedoch die Fragestellung vorrangig auf die streitgegenständliche Höhe des Gründungszuschusses nach Maßgabe des § 58 SGB III sowie auf § 207a SGB III (jeweils in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung ) bezieht, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit.

Der Beschwerdeführer versäumt es insbesondere, die Klärungsbedürftigkeit anhand des Gesetzeswortlauts sowie der Rechtsprechung und des Schrifttums zu § 58 Abs 1 SGB III aF (seit 1.4.2012 § 94 Abs 1 SGB III) wie auch unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 207a SGB III aF (seit 1.4.2012 § 174 SGB III) darzulegen. Er behauptet zwar, die Rechtsfrage lasse sich aus dem Gesetz bzw dem "reinen Gesetzestext" nicht eindeutig beantworten, geht aber nicht konkret darauf ein, dass einerseits § 58 Abs 1 SGB III aF auf den Betrag abstellt, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld (Alg) zuletzt "bezogen" hat, und dass andererseits nach § 207a SGB III die Bundesagentur für Arbeit (BA) die vom Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge in bestimmtem Umfang "übernimmt" und insoweit der Leistungsbezieher von seiner Verpflichtung befreit wird, Beiträge an das Unternehmen zu zahlen. Inwiefern die Übernahme von Beiträgen durch die BA einen "Bezug" von Alg im Sinne der auch in der Beschwerdebegründung erwähnten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.11.2010 - B 11 AL 12/10 R - SozR 4-4300 § 58 Nr 1, RdNr 14 mwN) darstellen soll, legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar.

Soweit im Hinblick auf den Abzug der Sozialversicherungspauschale gemäß § 133 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III aF in der Beschwerdebegründung vor allem eine angebliche "Schlechterstellung" privat versicherter Alg-Bezieher im Vergleich zu pflichtversicherten Beziehern und in der Folge davon ein angeblicher "Ausgleich dieser Schlechterstellung" durch § 207a SGB III aF behauptet wird, verkennt der Beschwerdeführer den Sinn und den Zweck der genannten Vorschriften. Das Alg-Bemessungsrecht bringt ua durch die Festlegung der Sozialversicherungspauschale zum Ausdruck, dass es sich beim Alg um eine Nettoleistung handelt und dass bei der Berechnung vom Bruttoarbeitsentgelt die Abzüge vorzunehmen sind, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (vgl Hessisches LSG, Urteil vom 26.8.2011 - L 7 AL 29/11; hierzu der in der Beschwerdebegründung erwähnte Beschluss des Senats vom 13.1.2012 - B 11 AL 96/11 B; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 133 RdNr 1 ff, Stand 2009). Die Übernahme von Beiträgen nach Maßgabe des § 207a SGB III zielt nicht darauf ab, ein angeblich zu niedriges Alg auszugleichen, sondern regelt, dass die BA unter bestimmten Voraussetzungen bei privater Absicherung des Alg-Beziehers die entsprechenden Beiträge (begrenzt) übernimmt (vgl BSG SozR 4-4300 § 207a Nr 1 und Nr 2; Böttiger in Eicher/Schlegel, SGB III, § 207a RdNr 1, Stand 2009, und RdNr 3 ff, Stand 2006). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Leistungsanspruch (vgl Böttiger aaO, RdNr 6 und 544), der nicht, wie der Kläger offenbar meint, mit dem Anspruch auf Alg nach §§ 117, 129 iVm §§ 131, 133 ff SGB III aF gleichzusetzen ist (vgl auch zur Rückerstattung der Beiträge: § 335 Abs 1 S 5 SGB III).

Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Benachteiligung des Klägers und Beschwerdeführers kann im Übrigen - wie bereits das LSG zu Recht ausgeführt hat - auch nicht darin gesehen werden, dass der Gesetzgeber beim Existenzgründungszuschuss - anders als beim Alg - generell eine Pauschale zur sozialen Absicherung vorsieht und im konkreten Fall die für die private Versicherung aufzuwendenden Beiträge den in § 58 SGB III aF vorgesehenen Pauschalbetrag von 300 Euro monatlich geringfügig übersteigen. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, der Gesetzgeber habe bei der Festlegung der Pauschale von 300 Euro seine grundsätzliche Befugnis, bei Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen (vgl etwa BVerfGE 87, 234, 255 f = SozR 4-8570 § 6 Nr 5), in verfassungswidriger Weise überschritten. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Vertiefung, ob und inwieweit überhaupt - wie in der Beschwerdebegründung vorgetragen - von einer generellen Schlechterstellung bislang privat versicherter Leistungsbezieher im Vergleich zu bislang pflichtversicherten Leistungsbeziehern die Rede sein kann.

2. Die formgerechte Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), setzt voraus, dass die ihn begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden (stRspr; ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Das BSG muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden können, ob ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in Betracht kommt (stRspr; ua BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 4). Diese Anforderungen verfehlt der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, das LSG habe nicht ohne mündliche Verhandlung und nicht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden dürfen, weil er erstinstanzlich nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und die streitgegenständliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung habe. Insbesondere ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Erforderlichkeit bzw Nichterforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung beruht (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13; Beschluss des Senats vom 5.5.2010 - B 11 AL 165/09 B).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.