SGB II benefits: Admissibility of non-admission complaint where attorney filed without limiting mandate and missed deadline despite pending legal aid request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court rejected the applicant’s request for legal aid and appointed counsel, and dismissed the non-admission complaint against the Landessozialgericht Schleswig-Holstein’s refusal to allow revision, leaving the lower court’s judgment in favor of the respondent in force. The dispute concerned an action under SGB II for increased standard rate benefits and housing costs, which had been dismissed at both the social court and appellate levels. The court held that the complaint was inadmissible because the applicant failed to provide a timely statement of reasons, a requirement that applies even where the filing was submitted by an attorney and the applicant simultaneously sought legal aid; the attorney did not limit their mandate to the initial filing and thus bore responsibility for the missed statutory deadline. Under § 73a SGG in conjunction with § 114 ZPO, legal aid was denied due to the lack of sufficient prospects of success inherent in the procedural defect, and the complaint was dismissed as inadmissible pursuant to §§ 160a Abs 4 S 2 and 169 SGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 67 SGG, § 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO, § 169 SGG, § 193 Abs 1 SGG; SGB II benefits: Admissibility of non-admission complaint where attorney filed without limiting mandate and missed deadline despite pending legal aid request: Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden. Die Bewilligung von PKH setzt nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO ua voraus, dass die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Beschwerde mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig ist.
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KI-generiertVolltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Beschwerdeeinlegung durch Anwalt und gleichzeitigem Prozesskostenhilfegesuch
[TENOR]
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. November 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
Die Klägerin begehrt eine höhere Regelleistung sowie höhere Kosten der Unterkunft nach dem SGB II. Das SG Itzehoe hat die Klage mit Urteil vom 26.5.2010 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Schleswig-Holsteinische LSG mit Urteil vom 9.11.2011 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihr am 3.12.2011 zugestellten Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2011 Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Beschwerdebegründungsfrist lief am 3.2.2012 ab; eine Begründung ist jedoch nicht erfolgt.
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden. Die Bewilligung von PKH setzt nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO ua voraus, dass die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Beschwerde mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig ist.
Die Klägerin war, selbst wenn sie zur Bestreitung der Kosten für ihre Prozessvertretung vor dem BSG nicht in der Lage sein sollte, nicht aus diesem Grund gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Sie war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der anwaltlichen Vertretung. Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er, wie vorliegend, Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSG SozR Nr 10 zu § 67 SGG und SozR 1500 § 160a Nr 8; Beschluss vom 25.11.1988 - 9 BV 196/88 -, nicht veröffentlicht); andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis seinen Mandanten (vgl BSG aaO und BSGE 11, 158, 160). Dies gilt auch im vorliegenden Fall; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass seine Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende. Er hat vielmehr in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich angekündigt, die Beschwerde nach Durchführung der Akteneinsicht begründen zu wollen.
Die beantragte PKH ist daher mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen; damit entfällt zugleich die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). Gleichzeitig ist die Beschwerde nach § 160a Abs 4 S 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.