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B 14 AS 78/11 B ECLI:DE:BSG:2011:301111BB14AS7811B0 KI-generiert

Retroactive effect of social benefits application based on prior child benefit deviation request

Geschäftsnummer B 14 AS 78/11 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the defendant's non-admission complaint as inadmissible, thereby upholding the Higher Regional Social Court's judgment which ordered the defendant to grant the plaintiff basic security benefits for the unemployed for the period from January 1 to April 5, 2005. The dispute concerned whether a prior application by the plaintiff for a deviation of child benefit payments under the Income Tax Act (EStG § 74) constituted a social law application, thereby allowing a subsequently filed application for benefits under the Second Book of the Social Code (SGB II) to retroactively apply to the date of the initial child benefit application. The court ruled that the complaint failed because the defendant did not adequately demonstrate the need for clarification of a legal question of fundamental importance, specifically failing to analyze existing jurisprudence regarding the distinction between an EStG § 74 application and a social law application under SGB X § 28, which governs the retroactive effect of benefits applications.

Legislator-Regeste

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§ 28 SGB 10, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 169 SGG, § 74 EStG, § 28 SGB X; Retroactive effect of social benefits application based on prior child benefit deviation request: Der Beschwerdebegründung ist jedoch nicht zu entnehmen, inwieweit diese Frage klärungsbedürftig ist, weil der Beklagte sich weder mit der zu § 74 Einkommensteuergesetz (EStG) ergangenen Rechtsprechung und Literatur noch zu der zu § 28 SGB X auseinandergesetzt und aufgezeigt hat, inwieweit diese einer Weiterentwicklung bedürfen (vgl zu § 28 SGB X zB Entscheidung des Senats vom 19.10.2010 - B 14 AS 16/09 R - mittlerweile veröffentlicht in SozR 4-4200 § 37 Nr 3). Insbesondere wäre aufzuzeigen gewesen, worin rechtlich der Unterschied zwischen einem Antrag nach § 74 EStG und einem Antrag auf eine Sozialleistung liegt.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsleistungen Anspruch auf Kinderzulagen Wirkungen des Urteils missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Steuer vom Einkommen Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 40, 158
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11, SozR, aaO, Nr 60).
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Volltext

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Arbeitslosengeld II - Abzweigung des Kindergeldes - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zurückwirkung des Antrags gem § 28 SGB 10)

[TENOR]

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. März 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Der am 25.3.1984 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1. bis 5.4.2005. In diesem Zeitraum lebte er mit seinen Eltern und seinem Bruder in einer Wohnung, gehörte aber nach damaliger Rechtslage wegen seines Alters nicht zur Bedarfsgemeinschaft.

Mit einem Schreiben vom 28.12.2004 beantragte der Kläger bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit Zwickau die Auszahlung des Kindergeldes, welches seine Mutter für ihn bezog, an sich selbst. Zur Begründung gab er an, seine Eltern würden ihm ab 1.1.2005 das Kindergeld nicht mehr als Unterhalt zuleiten. Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 3.1.2005 die Abzweigung des Kindergeldes ab, weil der Kläger im Haushalt der Kindergeldberechtigten wohne. Der dagegen eingelegte Einspruch ist ohne Erfolg geblieben, die vor dem Sächsischen Finanzgericht erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 10.8.2005 abgewiesen.

Im März 2005 endete der Kindergeldbezug für den Kläger. Bis einschließlich dieses Monats erhielt die Mutter für den Kläger 154 Euro Kindergeld monatlich. Der Kläger selbst beantragte am 6.4.2005 Arbeitslosengeld II, welches ihm mit Bescheid vom 10.6.2005 bewilligt, für die Zeit vor Antragstellung jedoch abgelehnt wurde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen, insbesondere auch hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zeitraums vor dem 6.4.2005.

Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten mit einem Grundurteil verurteilt, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 1.1. bis zum 5.4.2005 zu gewähren und hat sich dabei zur Begründung auf die Rückwirkung des am 6.4.2005 gestellten Antrags auf SGB II-Leistungen nach § 28 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bezogen. Dessen Voraussetzungen seien auch gegeben, denn es handele sich bei dem Kindergeld um eine Sozialleistung im Sinne der genannten Norm.

Mit seiner Beschwerde zum Bundessozialgericht wendet sich der Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Beklagte hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet bzw dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11, SozR, aaO, Nr 60). Des Weiteren ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage sowie deren Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit im konkreten Rechtsstreit darzutun (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kapitel, RdNr 63 ff).

Der Beklagte hat als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage formuliert:"Ist ein Antrag des Kindes auf Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Einkommensteuergesetz an sich ein Antrag auf eine Sozialleistung und wirkt hieraus ein nachgeholter Antrag auf Leistungen nach dem SGB II auf den Zeitpunkt der Antragstellung nach § 74 EStG zurück, wenn die zuerst beantragte Leistung abgelehnt worden ist?"

Der Beschwerdebegründung ist jedoch nicht zu entnehmen, inwieweit diese Frage klärungsbedürftig ist, weil der Beklagte sich weder mit der zu § 74 Einkommensteuergesetz (EStG) ergangenen Rechtsprechung und Literatur noch zu der zu § 28 SGB X auseinandergesetzt und aufgezeigt hat, inwieweit diese einer Weiterentwicklung bedürfen (vgl zu § 28 SGB X zB Entscheidung des Senats vom 19.10.2010 - B 14 AS 16/09 R - mittlerweile veröffentlicht in SozR 4-4200 § 37 Nr 3). Insbesondere wäre aufzuzeigen gewesen, worin rechtlich der Unterschied zwischen einem Antrag nach § 74 EStG und einem Antrag auf eine Sozialleistung liegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.