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B 11 AL 90/11 B ECLI:DE:BSG:2011:271211BB11AL9011B0 KI-generiert

Inadmissibility of leave to appeal based on fundamental significance where prior instance issued purely procedural dismissal without substantive ruling

Geschäftsnummer B 11 AL 90/11 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's application for leave to appeal as inadmissible, thereby upholding the lower court's decision. The dispute concerned the requirements for substantiating a complaint of non-admission based on the fundamental significance of a legal issue, where the plaintiff argued that the State Social Court had incorrectly dismissed the appeal as inadmissible without deciding the merits. The decisive legal basis was § 160a SGG, which mandates that the complaint must demonstrate both the need for clarification and the ability to clarify (Klärungsfähigkeit); the court held that because the lower court had issued a purely procedural decision dismissing the appeal rather than a substantive ruling, the BSG generally could not decide on the merits even if leave were granted, requiring the plaintiff to conclusively argue the admissibility of the initial appeal, which failed to be done.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 169 SGG, § 193 SGG; Inadmissibility of leave to appeal based on fundamental significance where prior instance issued purely procedural dismissal without substantive ruling: Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt.

Schlagwörter

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verfahrensrechtliche Fragen materielle Voraussetzungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Urlaub aus sozialen Gründen gesetzlicher Ausschlussgrund Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer materiellen Rechtsfrage bei Verwerfung der Berufung als unzulässig

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und deren Klärung durch das Bundessozialgericht (BSG) als Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit; stRspr, ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist, und hat den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage durch das BSG notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Beschwerdebegründung nicht.

Der Beschwerdeführer formuliert zwar eine Rechtsfrage zur Auslegung des § 119 Sozialgesetzbuch Drittes Buch bzw zur Erreichbarkeitsanordnung und behauptet, die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig und klärungsfähig. Unabhängig davon, ob das Vorbringen der Beschwerdebegründung zur Klärungsbedürftigkeit den Anforderungen entspricht, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit und damit zur Klärungsfähigkeit. Denn das Landessozialgericht (LSG) hat - wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt - nicht in der Sache entschieden, sondern mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig eine reine Prozessentscheidung getroffen. Bei Verwerfung der Berufung als unzulässig ist es dem BSG aber in der Regel selbst nach Zulassung der Revision verwehrt, eine Entscheidung in der Sache zu fällen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN). Wird das Begehren auf Zulassung der Revision gleichwohl auf eine materielle Rechtsfrage gestützt, muss in der Beschwerdebegründung zumindest schlüssig dargelegt werden, dass die Berufung entgegen der Ansicht des LSG zulässig war (BSG aaO). Derartige Ausführungen sind der vorgelegten Beschwerdebegründung aber nicht zu entnehmen.

Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.