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B 8 SO 50/11 B ECLI:DE:BSG:2011:090911BB8SO5011B0 KI-generiert

Social security non-admission complaint inadmissible due to lack of authorized legal representation and insufficient power of attorney

Geschäftsnummer B 8 SO 50/11 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the appellant's non-admission complaint as inadmissible, upholding the lower court's decision to deny leave for revision. The dispute concerned a non-admission complaint filed against the Social Court of Saxony-Anhalt, challenging the procedural refusal to allow the appeal to proceed to the BSG. The court held that the complaint was procedurally defective because it was not submitted by a qualified procedural representative; although the appellant possessed the qualification to hold judicial office, he was not a licensed attorney, law professor, or representative of a statutory entity authorized to plead before the BSG under the Social Court Act. Furthermore, the power of attorney on file was limited to proceedings before the Social Court and the Landessozialgericht and did not validly extend to the BSG. Relying on §§ 73, 160a, 169, and 193 of the Social Court Act, the BSG rejected the filing for non-compliance with mandatory representation requirements and form rules, confirming that no out-of-pocket costs were awarded.

Legislator-Regeste

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§ 73 Abs 6 Satz 2 SGG, § 73 Abs 4 Satz 2 SGG, § 73 Abs 2 Satz 1 SGG, § 73 Abs 4 Satz 4 SGG, § 169 SGG, § 193 Abs 1 SGG; Social security non-admission complaint inadmissible due to lack of authorized legal representation and insufficient power of attorney: Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Schlagwörter

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bevollmächtigter Vertreter gesetzliche Vertretung soziale Sicherheit Sozialversicherungsstreitigkeit Prozessvoraussetzung juristische Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Postulationsfähigkeit

[TENOR]

Die von H eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

H hat mit einem am 23.8.2011 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14.7.2011 - L 8 SO 9/08 - Beschwerde eingelegt. Eine Vollmacht hat er nicht vorgelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 73 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Bevollmächtigung nachzuweisen, indem die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten eingereicht wird. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn - wie hier - nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Die vor dem Sozialgericht am 25.10.2006 zu den Akten eingereichte Vollmacht erstreckt sich ausdrücklich nur auf die "gesamte Prozessführung sowohl vor dem Sozialgericht als auch dem Landessozialgericht (inklusive der Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde) und im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auch vor dem Bundesverfassungsgericht." Ob diese Vollmacht ggf so ausgelegt werden kann, dass mit der "Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde" die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG gemeint ist bzw im Hinblick auf die Worte "gesamte Prozessführung" die weitere Aufzählung nur exemplarisch sein soll und auch eine Vertretung vor dem BSG umfasst, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ebenso muss der Senat hier keine Frist bestimmen, innerhalb der die Vollmacht nachgereicht werden kann (§ 73 Abs 6 Satz 2 SGG); denn die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht im Übrigen auch nicht der gesetzlichen Form.

Sie kann nur wirksam durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Satz 2 SGG iVm § 73 Abs 2 Satz 1 SGG). Hierauf wird in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen. Herr H erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er hat zwar die Befähigung zum Richteramt, ist aber weder Rechtsanwalt noch Rechtslehrer (§ 73 Abs 2 Satz 1 SGG) noch handelt er für eine der in § 73 Abs 4 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 2 Nr 5 bis 9 bzw § 73 Abs 4 Satz 4 SGG genannten Vereinigungen oder Behörden oder juristischen Personen.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.