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B 7 AS 5/26 B ECLI:DE:BSG:2026:030626BB7AS526B0 KI-generiert

Education and participation benefits: Violation of right to be heard due to failure to rule on pre-hearing postponement motion

Geschäftsnummer B 7 AS 5/26 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) granted the plaintiff reinstatement into the previous legal position regarding the missed deadline for filing her non-admission complaint, subsequently overturned the judgment of the Saxon State Social Court, and remanded the case for renewed hearing and decision. The dispute concerned eligibility for benefits for education and participation from February 2019, with the plaintiff challenging the lower court’s failure to rule on her motion to suspend or postpone the oral hearing. The BSG held that the lower court violated the plaintiff’s right to be heard (legal hearing) by failing to issue a timely decision on the postponement motion, which was filed shortly before the scheduled hearing. Under § 160 No. 3 SGG in conjunction with § 62 SGG and Article 103(1) of the Basic Law, the court ruled that the presiding judge was obligated to briefly decide on such motions before the opening of the oral proceedings to ensure the parties were informed of the status of their request; this procedural defect was deemed sufficient to affect the outcome of the judgment, leading to its reversal.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 202 Satz 1 SGG; Education and participation benefits: Violation of right to be heard due to failure to rule on pre-hearing postponement motion: The dispute concerned eligibility for benefits for education and participation from February 2019, with the plaintiff challenging the lower court’s failure to rule on her motion to suspend or postpone the oral hearing. The BSG held that the lower court violated the plaintiff’s right to be heard (legal hearing) by failing to issue a timely decision on the postponement motion, which was filed shortly before the scheduled hearing. Under § 160 No. 3 SGG in conjunction with § 62 SGG and Article 103(1) of the Basic Law, the court ruled that the presiding judge was obligated to briefly decide on such motions before the opening of the oral proceedings to ensure the parties were informed of the status of their request; this procedural defect was deemed sufficient to affect the outcome of the judgment, leading to its reversal.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Beteiligung am Verfahren Recht auf Bildung bisheriger Rechtsstatus Fristversäumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 5 SGG

Procedural basis cited in the grounds as the authority for the court to reverse the judgment and remand the case to the lower court within the non-admission complaint decision.

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG

Substantive procedural ground cited as the justification for overturning the decision due to the violation of the right to be heard.

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Volltext

Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 2025 - L 4 AS 607/20 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 2025 aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen.

[GRUENDE]

I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren stehen Leistungen für Bedarfe für Bildung und Teilhabe ab Februar 2019 im Streit.

Zuletzt am 10.2.2025 hat das LSG Termin zur mündlichen Verhandlung am 6.5.2025 bestimmt, nachdem bereits zwei zuvor geladene Termine jeweils auf Antrag der Mutter der Klägerin, die diese im vorliegenden Verfahren vertritt, aufgehoben und verlegt worden sind. Unter dem 29.4.2025, eingegangen beim LSG am 5.5.2025, hat die Mutter die "Aussetzung" aller sie und ihre Tochter betreffenden Verfahren verlangt und einen Auszug aus einer Bescheinigung über ihre erstmalige Vorstellung in einer Institutsambulanz am 24.4.2025 vorgelegt. Über diesen am 5.5.2025 um 10:13 Uhr beim LSG eingegangenen Antrag hat die Vorsitzende vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht entschieden. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, erhebliche Gründe für eine (dritte) Terminverlegung seien nicht glaubhaft gemacht.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend. Das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es den Terminverlegungsantrag nicht beschieden habe.

II. Die Beschwerde ist nach Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu ihrer Einlegung und Begründung zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.

Die Klägerin hat als Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) , auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend bezeichnet.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt auch vor. Gemäß § 124 Abs 1 SGG entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Mündlichkeitsgrundsatz räumt den Beteiligten das Recht ein, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung umfasst das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO; stRspr, zB BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 64/17 B - juris RdNr 8; BSG vom 12.9.2019 - B 9 V 53/18 B - juris RdNr 14; BSG vom 8.3.2023 - B 7 AS 107/22 B - juris).

Von der Frage, ob dem Antrag stattgegeben werden muss, ist zu unterscheiden die Verpflichtung des Vorsitzenden (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 4 Satz 1 ZPO), einen Antrag auf Terminaufhebung bzw -verlegung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung kurz zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist (vgl BSG vom 17.2.2010 - B 1 KR 112/09 B - juris RdNr 7; BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 64/17 B - juris RdNr 8; zum fairen Verfahren BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 69/16 B - juris RdNr 7; BSG vom 15.10.2021 - B 5 R 152/21 B - juris RdNr 11; zuletzt BSG vom 1.10.2025 - B 7 AS 20/25 B - juris RdNr 7 mwN; BSG vom 1.10.2025 - B 7 AS 86/24 B - juris RdNr 7 mwN). Der Schwerpunkt liegt insoweit auf dem Recht des Beteiligten auf Information über das Schicksal des Verlegungsantrags (zum Recht auf Information als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör BVerfG vom 8.6.1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28, 35 = SozR 3-1500 § 60 Nr 2 S 7, juris RdNr 26; vgl BSG vom 25.11.2008 - B 5 R 308/08 B - juris RdNr 8). Infolge dieser Information kann sich der Beteiligte darauf einrichten, dass eine Entscheidung des Gerichts aufgrund der angesetzten mündlichen Verhandlung möglich ist. Die - kurz begründete - Entscheidung über den Verlegungsantrag kann formlos mitgeteilt werden (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 4 Satz 2 ZPO; vgl BSG vom 7.4.2022 - B 5 R 210/21 B - juris RdNr 6 mwN).

Daran fehlt es hier. Der bereits am 5.5.2026 beim LSG eingegangene Antrag, den die Vorsitzende am 5.5.2025 zu den Akten verfügt hat, hätte noch rechtzeitig vor dem Termin verbeschieden werden können. Ob das LSG dem Terminverlegungsantrag hätte stattgeben müssen, weil erhebliche Gründe für eine Verlegung geltend gemacht worden sind, kann daher dahingestellt bleiben.

Obwohl die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 ZPO), ist wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Gerichtsverfahren im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass ein Verfahrensbeteiligter an deren Teilnahme gehindert worden ist, die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat (stRspr; vgl etwa BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 62; BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr 1 RdNr 7; BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - juris RdNr 10 mwN; BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 72/19 B - juris RdNr 7 mwN; vgl aber zu den Begründungsanforderungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde BVerfG vom 10.6.2021 - 1 BvR 1997/18 - juris RdNr 20). Einer Angabe, welches Vorbringen durch das beanstandete Verfahren verhindert worden ist, bedarf es deshalb nicht. Anhaltspunkte dafür, dass Umstände vorliegen, die ein Beruhen-Können des Verfahrensergebnisses auf dem Fehlen einer ordnungsgemäßen mündlichen Verhandlung als schlechthin ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl dazu nur BSG vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R - juris RdNr 16; vgl auch BSG vom 8.12.2022 - B 7 AS 121/22 B - juris RdNr 8; BSG vom 8.3.2023 - B 7 AS 110/22 B - juris RdNr 6), bestehen nicht.

Nach § 160a Abs 5 SGG kann das Revisionsgericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.