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B 11 AL 11/11 B ECLI:DE:BSG:2011:270411BB11AL1111B0 KI-generiert

Blocking period for resignation following conduct-based termination: lack of binding effect of labor court decisions on social courts

Geschäftsnummer B 11 AL 11/11 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) rejected the plaintiff's application for legal aid and dismissed the complaint against the denial of leave to appeal as inadmissible, leaving the lower court's judgment in force. The dispute concerned unemployment benefits and a blocking period triggered by the employee's resignation following a conduct-based termination; the plaintiff argued that social courts should be bound by labor court decisions or settlements regarding the validity of the termination. The BSG held that the complaint failed to meet the statutory requirements for demonstrating fundamental legal significance, specifically lacking an unambiguous legal question capable of generalization and adequate arguments regarding the necessity and feasibility of clarification. Citing §§ 144 and 147 of the Social Code Book III, the court affirmed that labor court rulings do not bind social courts, which must independently verify ex officio whether the employee's contractual violation justified the termination, rendering the proposed legal question moot and unsubstantiated.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG, § 169 SGG, § 193 SGG, § 73a Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung; Blocking period for resignation following conduct-based termination: lack of binding effect of labor court decisions on social courts: The dispute concerned unemployment benefits and a blocking period triggered by the employee's resignation following a conduct-based termination; the plaintiff argued that social courts should be bound by labor court decisions or settlements regarding the validity of the termination. The BSG held that the complaint failed to meet the statutory requirements for demonstrating fundamental legal significance, specifically lacking an unambiguous legal question capable of generalization and adequate arguments regarding the necessity and feasibility of clarification. Citing §§ 144 and 147 of the Social Code Book III, the court affirmed that labor court rulings do not bind social courts, which must independently verify ex officio whether the employee's contractual violation justified the termination, rendering the proposed legal question moot and unsubstantiated.

Schlagwörter

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Einstellung von Leistungen Arbeitslosigkeit Urlaub aus sozialen Gründen unentgeltliche Rechtspflege Recht auf Abschalten Wirkungen des Urteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 91, 18
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 73a Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung

Legal basis cited in the operative part for the rejection of the application for legal aid due to lack of sufficient prospect of success.

§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG

Procedural grounds cited in the operative part for the rejection of the complaint as inadmissible.

§ 193 SGG

Legal basis cited for the decision on costs, stating that no reimbursement of costs is ordered.

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Volltext

Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - verhaltensbedingte Kündigung - Rechtmäßigkeitsprüfung - keine Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen oder Vergleiche für die Sozialgerichte

[TENOR]

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. November 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin G beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung).

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand der Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist; außerdem ist der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger vorgelegte Beschwerdebegründung nicht.

Zweifelhaft ist schon, ob die Beschwerdebegründung die unmissverständliche Formulierung einer Rechtsfrage enthält, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen und die in einem Revisionsverfahren mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; Beschlüsse des Senats vom 17.8.2009, B 11 AL 192/08 B, und vom 21.9.2010, B 11 AL 55/10 B). Denn die Fragestellung auf Seite 5 der Begründungsschrift vom 30.12.2010 ist auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ausgerichtet und sie lässt über eine lediglich inhaltliche Kritik an der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) hinaus nicht konkret erkennen, inwiefern es sich um eine die Rechtsanwendung betreffende, also mit den Mitteln juristischer Methodik zu beantwortende Frage (vgl Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2009, § 160 RdNr 8 mwN) handeln soll. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Frage unter Berücksichtigung der Ausführungen des LSG, das von der Wirksamkeit der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung ausgegangen ist (vgl insbesondere Seite 19 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils), überhaupt stellt.

Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an geeigneten Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und zur Klärungsfähigkeit der formulierten Frage. Der Beschwerdeführer äußert sich weder näher zu den vom LSG herangezogenen Rechtsgrundlagen (insbesondere §§ 144 und 147 Sozialgesetzbuch Drittes Buch) noch stellt er den relevanten Sachverhalt in einer Weise dar, die es dem Bundessozialgericht (BSG) ermöglicht, allein aufgrund des Vorbringens der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die Revision zuzulassen ist (vgl ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 62). Das Vorbringen, die Frage sei weder vom BSG noch von den Tatsachengerichten entschieden und sie sei entscheidungserheblich, weil dem Kläger die mit der Klage verfolgten Ansprüche für den Fall der Verneinung eines Verschuldens zustünden, ist unsubstanziiert und damit im Ergebnis unzureichend. Hätte sich der Beschwerdeführer mit der bereits vom LSG zitierten Rechtsprechung des BSG näher auseinandergesetzt, hätte er hieraus entnehmen können, dass gerade mangels einer Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen und arbeitsgerichtlicher Vergleiche für das sozialgerichtliche Verfahren die Sozialgerichte selbst von Amts wegen prüfen müssen, ob der Arbeitnehmer durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat (vgl ua BSG Urteil vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R - BSGE 91, 18 = SozR 4-4300 § 144 Nr 2 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.