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B 7 AS 27/25 B ECLI:DE:BSG:2025:140725BB7AS2725B0 KI-generiert

Inadmissibility of non-acceptance appeals for failure to substantiate procedural defects and divergence from case law

Geschäftsnummer B 7 AS 27/25 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff’s non-acceptance appeals as inadmissible, leaving the lower court’s judgment in force. The case involved a procedural challenge where the plaintiffs argued that the Higher Social Court (LSG) committed procedural errors by allegedly violating the two-week summons period for the oral hearing and making a factual error regarding the court’s composition after an initial erroneous reference to summary proceedings, as well as that the LSG deviated from established BSG case law on the apportionment of accommodation costs. The BSG held the complaints inadmissible under § 160a SGG because the plaintiffs failed to substantiate the procedural defects, as the summons was timely and no specific grounds for a hearing postponement or miscomposition were demonstrated, and because they did not show that the LSG contradicted established legal principles rather than merely applying them incorrectly to the specific facts.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG; Inadmissibility of non-acceptance appeals for failure to substantiate procedural defects and divergence from case law: The case involved a procedural challenge where the plaintiffs argued that the Higher Social Court (LSG) committed procedural errors by allegedly violating the two-week summons period for the oral hearing and making a factual error regarding the court’s composition after an initial erroneous reference to summary proceedings, as well as that the LSG deviated from established BSG case law on the apportionment of accommodation costs. The BSG held the complaints inadmissible under § 160a SGG because the plaintiffs failed to substantiate the procedural defects, as the summons was timely and no specific grounds for a hearing postponement or miscomposition were demonstrated, and because they did not show that the LSG contradicted established legal principles rather than merely applying them incorrectly to the specific facts.

Schlagwörter

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Verfahrensmangel materielle Voraussetzungen Zulässige Gründe mündliches Verfahren verspätete Einwendungen gesetzlicher Ausschlussgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG

Cited as the basis for the procedural requirement of substantive designation of grounds for non-acceptance, the failure of which rendered the appeals inadmissible.

§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG

Procedural provision applied to order the rejection of the inadmissible appeals without the participation of lay judges.

§ 169 SGG

Procedural provision cited alongside § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG to effect the rejection of the appeals.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rüge einer Nichteinhaltung der Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung

[TENOR]

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 2025 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die Kläger die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, und einer Divergenz nicht in der gebotenen Weise bezeichnet haben (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Die Beschwerdebegründung der Kläger wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht.

Die Beschwerde rügt zunächst, das LSG habe die Ladungsfrist von zwei Wochen (§ 110 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht eingehalten. Ein Verfahrensmangel ist damit schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die - ohnehin nur regelmäßig geltende - Ladungsfrist nach den Angaben in der Beschwerdebegründung eingehalten ist. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die regelmäßige Ladungsfrist zur Verhandlung gewahrt, wenn die Terminbekanntgabe zwei Wochen vor dem Verhandlungstag am gleichen Wochentag zugestellt wird (BSG vom 25.6.1987 - 11a RLw 1/86 - SozR 1500 § 110 Nr 1 juris RdNr 8; zu den Folgen einer verkürzten Ladungsfrist BSG vom 14.11.2008 - B 12 KR 82/07 B - juris RdNr 4). Dies war nach den Angaben in der Beschwerdebegründung der Fall. Danach ist die Ladung am 5.2.2025 (einem Mittwoch) zugestellt worden, die mündliche Verhandlung hat am 19.2.2025 (ebenfalls einem Mittwoch) stattgefunden. Soweit die Kläger darüber hinaus rügen wollen, dass der Terminverlegungsantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei, werden keine erheblichen Gründe für eine Verlegung iS von § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO aufgezeigt.

Die Beschwerde zeigt auch nicht nachvollziehbar auf, warum verfassungsrechtliche Verfahrensgrundrechte verletzt sein sollten. Insbesondere geht die Rüge einer falsche Besetzung des LSG durch den zunächst erfolgten (fehlerbehafteten) Hinweis des Gerichts, nach § 153 SGG verfahren zu wollen, fehl. Das Gericht hat - wie von den Klägern dargelegt - tatsächlich nicht durch Beschluss, sondern aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden. Substantiierte Ausführungen zu einer falschen Besetzung der Richterbank in der mündlichen Verhandlung sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Kläger machen auch nicht geltend, Ablehnungsgesuche gegenüber den Richtern des LSG gestellt zu haben.

2. Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr, vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 121, Stand 9.12.2024).

Die Beschwerdebegründung der Kläger wird auch diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Nach der Beschwerdebegründung hat das LSG seine Entscheidung gerade auf Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.1.2021 - B 14 AS 35/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 113 RdNr 15) gestützt. Daher ist nicht nachvollziehbar, wenn an anderer Stelle ausgeführt wird, "die einerseits in der Entscheidung des Landessozialgerichts und andererseits vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur kopfanteiligen Aufteilung der Unterkunftskosten weichen voneinander ab". Tatsächlich rügen die Kläger eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall, die aber nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.