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B 7 AS 1/25 BH ECLI:DE:BSG:2025:020425BB7AS125BH0 KI-generiert

Non-admission of revision complaint inadmissible for lack of formal requirements and hopeless prospects for legal aid

Geschäftsnummer B 7 AS 1/25 BH
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's applications for legal aid and the appointment of a court-appointed attorney, and rejected her complaint against the non-admission of revision as inadmissible, upholding the Lower Social Court’s prior decision. The dispute concerned the procedural validity of an appeal against a social law matter, where the Lower Court had ruled the appeal was filed outside statutory deadlines and did not meet the required monetary threshold for a free appeal. The BSG held that the complaint was inadmissible because it did not comply with mandatory formal requirements, and refused legal assistance as the pursuit of legal remedies was plainly hopeless. Decisive legal bases included the requirement for sufficient prospect of success under § 73a SGG in conjunction with § 114 and § 121 ZPO, the exhaustive grounds for admitting revision under § 160 Abs. 2 SGG (rejecting claims of fundamental significance, divergence, or procedural error), the criteria for appointing a mandatory attorney under § 202 SGG and § 78b ZPO (where lack of prospects renders appointment unnecessary), and the strict formal admissibility standards for non-admission complaints under §§ 160a and 169 SGG.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG, § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO, § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO, § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO, §§ 183, 193 SGG; Non-admission of revision complaint inadmissible for lack of formal requirements and hopeless prospects for legal aid: The dispute concerned the procedural validity of an appeal against a social law matter, where the Lower Court had ruled the appeal was filed outside statutory deadlines and did not meet the required monetary threshold for a free appeal. The BSG held that the complaint was inadmissible because it did not comply with mandatory formal requirements, and refused legal assistance as the pursuit of legal remedies was plainly hopeless. Decisive legal bases included the requirement for sufficient prospect of success under § 73a SGG in conjunction with § 114 and § 121 ZPO, the exhaustive grounds for admitting revision under § 160 Abs. 2 SGG (rejecting claims of fundamental significance, divergence, or procedural error), the criteria for appointing a mandatory attorney under § 202 SGG and § 78b ZPO (where lack of prospects renders appointment unnecessary), and the strict formal admissibility standards for non-admission complaints under §§ 160a and 169 SGG.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Revisionsgesuch Prozessvoraussetzung gesetzliche Voraussetzungen Sozialhilfe Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG

Basis for rejecting the complaint as inadmissible due to non-compliance with mandatory formal requirements.

§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO

Basis for denying legal aid because the intended legal action lacks a sufficient prospect of success.

§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO

Basis for rejecting the application for the appointment of an attorney due to the denial of legal aid.

§ 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO

Basis for refusing the appointment of a mandatory attorney because the legal action is considered hopeless.

§§ 183, 193 SGG

Basis for the decision on the allocation of costs.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Beiordnung eines Notanwalts - Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Anträge der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen sowie ihr für ein solches Verfahren einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Die Klägerin selbst hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH oder als Notanwalt beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3 Halbsatz 1). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Berufung sei außerhalb der gesetzlich hierfür vorgegebenen Fristen eingelegt worden und daher unzulässig sowie unstatthaft, weil der für eine zulassungsfreie Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht sei, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspräche.

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere steht die Entscheidung des LSG über die unzulässige Berufung durch Beschluss im Einklang mit den Vorgaben des § 158 Satz 2 SGG.

Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Auch der sinngemäße Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts hat keinen Erfolg. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.

Aussichtslosigkeit iS des § 78b Abs 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz, Verfahrensmangel - offenbar nicht bestehen (vgl nur BSG vom 16.2.2023 - B 7 AS 146/22 B - RdNr 3 mwN). Wie ausgeführt liegen keine Gründe für die Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor.

Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.