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B 7 AS 229/24 BH ECLI:DE:BSG:2025:030125BB7AS22924BH0 KI-generiert

Social law review of non-admission of revision: Inadmissibility of pro se complaint violating mandatory representation and cure of service defect by actual knowledge

Geschäftsnummer B 7 AS 229/24 BH
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundessozialgericht (Federal Social Court) rejected the plaintiff’s application for legal aid and dismissed the appeal against the non-admission of revision as inadmissible, leaving the Landessozialgericht’s judgment of 24 September 2024 in force. The dispute concerned a social law case where the plaintiff, claiming a defect in service, filed an application for legal aid and a complaint against the rejection of the appeal against non-admission; however, the court found that any service defect to the former attorney was cured by the plaintiff’s actual knowledge of the judgment, which triggered the one-month filing deadline. The court determined that the plaintiff failed to submit the mandatory personal and economic status declaration within the statutory deadline, rendering the legal aid application invalid and excluding the mandatory appointment of counsel. Furthermore, the complaint was independently inadmissible because it was filed pro se in violation of the mandatory representation requirement at the Federal Social Court level. The decision rests on §§ 73a, 160a SGG, § 189 ZPO (cure of service defects), and § 73 Abs. 4 SGG (mandatory representation).

Legislator-Regeste

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§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO, § 169 SGG, § 73 Abs 4 SGG; Social law review of non-admission of revision: Inadmissibility of pro se complaint violating mandatory representation and cure of service defect by actual knowledge: Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die noch im Oktober 2024 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff ZPO), vorgelegt.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Anwaltszwang Rechtsstellung gesetzliche Frist Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Antrag auf Prozesskostenhilfe - Versäumung der Beschwerdefrist - Zustellungsmangel - Zustellung des Berufungsurteils an den früheren Prozessbevollmächtigten - Heilung mit tatsächlicher Kenntnisnahme

[TENOR]

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Der am 18.11.2024 beim LSG eingegangene und am selben Tag an das BSG weitergeleitete Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen. Zwar wurde das Urteil des LSG am 26.9.2024 dem vormaligen Prozessbevollmächtigten zugestellt; dieser hat die Entscheidung ausweislich des Poststempels noch im September 2024 an den Kläger übermittelt. Über den Erhalt des Urteils hat der Kläger auf Befragen des Senats Auskunft erteilt. Mit der tatsächlichen Kenntnisnahme vom Urteil des LSG ist der Zustellmangel geheilt (vgl Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, Kommentar, 5. Aufl 2022, § 189 RdNr 18; Schultzky in Zöller, ZPO, Kommentar, 35. Aufl 2024, § 189 RdNr 6).

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die noch im Oktober 2024 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff ZPO), vorgelegt.

Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.