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B 7 AS 77/24 B ECLI:DE:BSG:2024:161224BB7AS7724B0 KI-generiert

Admission of revision on grounds of fundamental significance and procedural defects in social security cost reimbursement disputes

Geschäftsnummer B 7 AS 77/24 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, thereby upholding the judgment of the Higher Social Court of Berlin-Brandenburg and ordering no cost reimbursement. The dispute concerned a social security claim where the plaintiff attempted to secure admission of revision by arguing the case had fundamental significance regarding the retrospective consideration of costs under § 48 vs. § 44 SGB X and the timing of the cost reimbursement claim, as well as alleging procedural defects related to fact-finding and reasoning deficiencies. The BSG ruled that the complaint failed because the plaintiff did not demonstrate an abstract legal question of general importance beyond the specific case, did not properly identify a procedural defect linked to a rejected evidence request under §§ 109, 128, and 103 SGG, and failed to meet the strict requirements for a reasoning defect under § 128(1) sentence 2 SGG by fully reconstructing the lower court’s reasoning. Furthermore, the plaintiff’s separate objection to the assignment of fault-based costs under § 192 SGG was deemed an isolated challenge to a cost decision, which cannot independently justify the admission of revision under § 165 sentence 1 in conjunction with § 144(4) SGG.

Legislator-Regeste

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§ 169 Satz 2 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 169 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 SGG, § 103 SGG, § 48 Abs 1 SGB X; Admission of revision on grounds of fundamental significance and procedural defects in social security cost reimbursement disputes: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG), weil die Klägerin die beiden von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsstreitigkeit Revision eines Entscheids Verfahrensmangel konnexe Verfahren Kostenersatz soziale Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 169 Satz 2 SGG
§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG
§ 169 Satz 3 SGG
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
§ 160 Abs 2 SGG
§ 103 SGG
§ 48 Abs 1 SGB X
Die Klägerin macht geltend, der Frage, ob in der vorliegenden Fallkonstellation Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Berücksichtigung von Kosten § 48 Abs 1 SGB X oder nur § 44 Abs 1 SGB X sein könne, komme grundsätzliche Bedeutung zu.
§ 44 Abs 1 SGB X
Die Klägerin macht geltend, der Frage, ob in der vorliegenden Fallkonstellation Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Berücksichtigung von Kosten § 48 Abs 1 SGB X oder nur § 44 Abs 1 SGB X sein könne, komme grundsätzliche Bedeutung zu.
§ 109 SGG
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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Begründungsmangel - keine isolierte Anfechtung der Festsetzung von Verschuldenskosten

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG), weil die Klägerin die beiden von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3).

Die Klägerin macht geltend, der Frage, ob in der vorliegenden Fallkonstellation Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Berücksichtigung von Kosten § 48 Abs 1 SGB X oder nur § 44 Abs 1 SGB X sein könne, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Dabei handelt es sich schon um keine abstrakte Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen werden könnte (vgl BSG vom 15.6.2023 - B 12 BA 6/23 B - juris RdNr 10). Vielmehr zielt die von der Klägerin formulierten Frage auf eine Überprüfung des Einzelfalls und der - ihrer Ansicht nach vom LSG fehlerhaft vorgenommenen - Anwendung bestehender rechtlicher Maßstäbe. Hinsichtlich der weiteren Frage, ob es für den Erstattungsanspruch auf den Fälligkeitszeitpunkt der zur Erstattung beantragten Kosten und den im entsprechenden Monat (bestehenden) KdU-Gewährungsanspruch ankommen könne, fehlt es an Darlegungen dazu, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und wenn ja in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. Hierauf kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, in der die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtfrage dargetan werden muss, welche ua die Klärungsbedürftigkeit umfasst (vgl BSG vom 10.5.2021 - B 14 AS 392/20 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 6.2.2023 - B 7 AS 90/22 B - juris RdNr 2) nicht verzichtet werden.

Auch ein Verfahrensmangel auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

Soweit die Klägerin ausführt, die Begründung des LSG, es komme auf die Fälligkeit von Rechnungen an sei absurd, ist damit ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Vielmehr liegt diesem Vorwurf die Bewertung der Anwendung materiellen Rechts durch das LSG als fehlerhaft zugrunde. Auf eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch das LSG kann eine mit der Rüge eines Verfahrensmangels begründete Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht zulässig gestützt werden.

Schließlich vermag der Beschwerdevortrag die Zulassung einer Revision auch insoweit nicht zu rechtfertigen, als er einen Begründungsmangel (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG) betreffen sollte. Denn bei der Rüge eines Begründungsmangels muss der Beschwerdeführer die Gründe des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit den vom LSG festgestellten Tatsachen vollständig und nachvollziehbar wiedergeben, damit seine Rüge aus sich heraus und nicht erst mithilfe einer ergänzenden Lektüre des Urteils verständlich wird (vgl BSG vom 21.12.2022 - B 9 SB 14/22 B - juris RdNr 8). An entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung fehlt es.

Soweit sich die Klägerin gegen die ihr gegenüber erfolgte Festsetzung von Verschuldenskosten wendet, kann dies von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen. Nachdem sie keinen Revisionszulassungsgrund dargelegt hat, stellt die begehrte Überprüfung der Anwendung von § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung dar. Dies kann gemäß § 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen und deshalb auch nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden (vgl nur BSG vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B - SozR 4-1500 § 192 Nr 1 RdNr 14 mwN; BSG vom 14.12.2020 - B 14 AS 159/19 B - juris RdNr 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.