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B 4 AS 119/24 BH ECLI:DE:BSG:2025:220125BB4AS11924BH0 KI-generiert

Requirement of current serviceable address for admissibility and insufficient effect of Safe-ID electronic registration in social court proceedings

Geschäftsnummer B 4 AS 119/24 BH
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff’s application for legal aid and attorney appointment, and rejected the plaintiff’s complaint against the non-admission of revision as inadmissible, leaving the Hessian State Social Court’s (LSG) 2024 decision in force. The dispute centered on whether the LSG could reject the plaintiff’s appeal as inadmissible for failing to provide a current, serviceable address despite possessing a Safe-ID for electronic communications, or whether the appeal should have been heard on the merits. The BSG held that the Safe-ID did not fulfill the statutory obligation to notify address changes for purposes of service and cost enforcement, affirming that a missing current address renders the proceedings inadmissible; furthermore, the complaint was procedurally defective because it was filed without mandatory legal representation as required by § 73(4) SGG. Key legal bases include § 160(2) SGG (grounds for admitting revision), § 73(4) SGG (representation requirement), § 114 ZPO (legal aid standards), and §§ 11–12 ERVV (electronic communication address obligations).

Legislator-Regeste

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§ 73a SGG, § 114 Abs 1 ZPO, § 73 Abs 4 SGG, § 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 121 ZPO, § 160 Abs 2 SGG; Requirement of current serviceable address for admissibility and insufficient effect of Safe-ID electronic registration in social court proceedings: Nach § 73a SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Schlagwörter

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Zustellungsdomizil unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Voraussetzungen Einreichung von Ausweispapieren Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Anwaltszwang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 73a SGG
Nach § 73a SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
§ 114 Abs 1 ZPO
Nach § 73a SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
§ 73 Abs 4 SGG
Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG
Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
§ 121 ZPO
Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
§ 160 Abs 2 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Zitierte Rechtsprechung

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VII B 174/20
Mandatory court duty to prompt plaintiff for valid service address in tax liability case
1 BvR 2211/94
Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG [Kammer] vom 2.2.1996 - 1 BvR 2211/94 - juris RdNr 2).
BGHZ 102, 332
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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen fehlender Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift - Vorhandensein einer Safe-ID

[TENOR]

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Juli 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

1. Nach § 73a SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel darin liegt, dass das LSG in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden hat. Das LSG hat den Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Dies ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausreichend (vgl BSG vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - juris RdNr 7; BSG vom 4.3.2020 - B 3 KR 5/19 BH - juris RdNr 10).

Auch ist nicht zu beanstanden, dass das LSG dem Kläger entgegengehalten hat, dass dieser bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens trotz Aufforderung keine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hat (so bereits BSG vom 23.6.2023 - B 4 AS 191/22 BH - juris RdNr 5 - auch zum Folgenden). Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens die Angabe der Anschrift des Rechtsuchenden voraus (BSG vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S - SozR 4-1500 § 90 Nr 1 RdNr 4 mwN; BFH vom 10.3.2022 - VII B 174/20 - juris RdNr 14). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG [Kammer] vom 2.2.1996 - 1 BvR 2211/94 - juris RdNr 2). Adressänderungen während des Rechtsstreits hat der Kläger unverzüglich mitzuteilen (BSG vom 29.11.2022 - B 11 AL 21/22 B - juris RdNr 9 f). Ein häufiger Wechsel der Unterkunft enthebt den Betroffenen nicht von dieser Obliegenheit. Ausnahmen vom Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift können nur dann gemacht werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar (BSG vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S - SozR 4-1500 § 90 Nr 1 RdNr 8) oder aufgrund Obdachlosigkeit unmöglich ist (BVerwG vom 14.2.2012 - 9 B 79.11 ua - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr 24 = juris RdNr 11 mwN). Dass eine solche Ausnahmekonstellation vorliegt, hat das LSG - ebenso ein anderer Senat desselben Gerichts (Hessisches LSG vom 27.4.2022 - L 4 SO 296/19 - juris RdNr 33 ff) - mit ausführlicher Begründung verneint. Bei der im PKH-Verfahren durchzuführenden summarischen Prüfung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Annahme des LSG fehlsam wäre. Insbesondere enthält das Vorbringen des Klägers hierzu keinerlei substantiierten Vortrag. Die bloße Behauptung, obdachlos gewesen zu sein, reicht nicht aus.

Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es aufgrund der Umstände des konkreten Falles nicht aus, dass dieser über eine sogenannte Safe-ID im Sinne des besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) verfügt, so dass der Senat dahinstehen lassen kann, ob dies auch generell gilt. Zwar hat der Inhaber eines eBO im Rahmen der Identitätsfeststellung unter anderem seine Anschrift nachzuweisen (§ 11 Abs 2 Satz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) und Anschriftsänderungen mitzuteilen (§ 12 Abs 1 ERVV). Die im Falle des Klägers mit seiner Safe-ID in den Metadaten hinterlegte postalische Anschrift entspricht aber gerade nicht dessen aktueller Anschrift zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG. Vielmehr handelt es sich um die bei Klageerhebung angegebene Adresse, die der Kläger inzwischen aufgegeben hat. Dies genügt nicht, denn die Obliegenheit, eine aktuelle postalische Anschrift anzugeben, dient nicht lediglich der Identifizierung des Klägers und der Zustellbarkeit gerichtlicher Mitteilungen, sondern auch der etwaigen Vollstreckung von gegen den Kläger festgesetzten Kosten (BSG vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S - SozR 4-1500 § 90 Nr 1 RdNr 7; Binder in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 92 RdNr 5; Föllmer in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 92 RdNr 16, 18).

Ob die fehlende Mitteilung der Anschrift im vorliegenden Fall dazu führt, dass - so das LSG - die Berufungen selbst unzulässig waren oder lediglich die Klagen (vgl im letzteren Sinne BSG vom 31.5.2017 - B 5 R 29/16 BH - juris RdNr 13, 16 unter Hinweis auf BGH vom 9.12.1987 - IVb ZR 4/87 - BGHZ 102, 332 ff), kann dahinstehen. Denn auch bei Zulässigkeit der Berufungen könnten Revisionen des Klägers allenfalls dazu führen, dass der Senat den Tenor der Berufungsentscheidungen dahingehend abändert, dass die Berufungen zurückgewiesen - statt verworfen - werden. Die klageabweisenden Entscheidungen des SG hätten hierdurch in gleicher Weise Bestand. Die Entscheidung durch Prozessurteil statt Sachurteil, die grundsätzlich einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG darstellen kann, wirkt sich daher im vorliegenden Fall nicht zulasten des Klägers aus. In einer solchen Konstellation kommt die Gewährung von PKH nicht in Betracht, weil es für die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des PKH-Verfahrens nicht ausreicht, einen lediglich vorübergehenden Erfolg im (Zwischen-)Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (BSG vom 31.5.2017 - B 5 R 29/16 BH - juris RdNr 16; vgl auch BSG vom 2.2.2023 - B 5 R 60/22 BH - juris RdNr 9). Insofern liegt auch Mutwilligkeit vor, weil eine Partei, die keine PKH beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde (vgl § 114 Abs 2 ZPO).

2. Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.