Sufficiency of "fundamental significance" argument in non-admission complaint; addition of contribution and hazard-rate classification values for dispute amount
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff’s complaint for lack of admissibility, rejecting the claim that the lower court’s refusal to admit a revision appeal was procedurally flawed, and fixed the value in dispute for the appellate stage at €3,758.73. The dispute concerned the legality of social insurance contribution assessments for the levy years 2008 and 2009, specifically challenging the assessment notices and the related hazard-rate classifications that determined the contribution amounts. Relying on § 160a SGG, the court held that the plaintiff failed to sufficiently demonstrate the "fundamental significance" of the legal issue required for a non-admission complaint. For the purpose of determining the value in dispute under the Fees Courts Act (GKG), the court applied the principle of addition for multiple subject matters in the same proceedings (§ 39 GKG), summing the amounts of the contested contribution demands for 2008 and 2009 with the financial burden arising from the challenged hazard-rate classifications for those respective periods.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 39 Abs 1 GKG, § 169 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 183 SGG, § 154 Abs 2 VwGO, § 197a SGG; Sufficiency of "fundamental significance" argument in non-admission complaint; addition of contribution and hazard-rate classification values for dispute amount: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
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KI-generiertVolltext
(Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertbestimmung - Addition mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug gem § 39 Abs 1 GKG 2004 - Streitwerte der Beitragsforderungen und der Beitragsveranlagung)
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3758,73 Euro festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1, § 183 SGG und § 154 Abs 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1, 2 und 3 S 1, § 47 Abs 1 S 1 sowie § 39 Abs 1 GKG. Gehört in einem sozialgerichtlichen Verfahren weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden gemäß § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 183 SGG sind von den Kosten befreit nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich hinterbliebenen Leistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger. Dazu gehören weder der Kläger noch die Beklagte.
Nach § 52 Abs 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Ein Streitwert von 5000 Euro ist nach § 52 Abs 2 GKG anzunehmen, wenn der Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 S 1 GKG; grundlegend BSG vom 23.7.2015 - B 2 U 78/15 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 16). Gegenstand des Verfahrens vor dem LSG war die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen in Höhe von 997,92 Euro für das Umlagejahr 2008 (Bescheid vom 6.2.2009) und in Höhe von 820,79 Euro für das Umlagejahr 2009 (Bescheid vom 5.2.2010 in der Fassung des Bescheides vom 11.6.2010). Darüber hinaus waren im Berufungsverfahren streitig die jedenfalls in dem Bescheid vom 22.6.2009 geregelte, das Jahr 2008 betreffende Veranlagung sowie die im Bescheid vom 11.6.2010 ab 2009 geänderte Veranlagung. Wird über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden gestritten, mit denen ein Betrieb zu einem Gefahrtarif veranlagt wird, ist das wirtschaftliche Interesse des Unternehmers grundsätzlich anhand der sich aus dem angefochtenen Veranlagungsbescheid zu entnehmenden Beitragsmehrbelastung und unter Berücksichtigung der Geltungsdauer des streitigen Gefahrtermins zu errechnen (vgl BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr 5 RdNr 59 f). Vorliegend betrug die finanzielle Belastung des Klägers in dem von ihm angegriffenen Umfang aufgrund der Veranlagung in dem Bescheid vom 22.6.2009 für das Jahr 2008 617,92 Euro sowie aufgrund der Veranlagung ab 2009 in dem Bescheid vom 11.6.2010 1322,10 Euro. Dies ergibt sich aus den Berechnungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30.7.2018, die der Kläger nicht beanstandet hat. Da in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden (§ 39 Abs 1 GKG), beträgt der Streitwert durch Addition der Beitragsforderungen für 2008 - 997,92 Euro - und 2009 - 820,79 Euro - sowie des Werts der angegriffenen Veranlagungen für 2008 - 617,92 Euro - und ab 2009 - 1322,10 Euro - insgesamt 3758,73 Euro.