Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 4 AS 56/24 BH, B 4 AS 57/24 BH, B 4 AS 58/24 BH, B 4 AS 59/24 BH, B 4 AS 60/24 BH, B 4 AS 61/24 BH, B 4 AS 62/24 BH ECLI:DE:BSG:2024:170524BB4AS5624BH0 KI-generiert

Admissibility of revision: Requirement for a valid complaint to specify an actual residential address rather than a third-party or agent address

Geschäftsnummer B 4 AS 56/24 BH, B 4 AS 57/24 BH, B 4 AS 58/24 BH, B 4 AS 59/24 BH, B 4 AS 60/24 BH, B 4 AS 61/24 BH, B 4 AS 62/24 BH
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Social Court dismissed the applicants' requests for legal aid and appointed counsel, ruling that their planned complaints against the non-admission of revision lacked sufficient prospect of success. The applicants challenged lower court judgments that declared their social benefit claims inadmissible because the complaint forms failed to specify their actual residential address, a requirement for valid service. The court held that the applicants did not demonstrate that the legal issue required further clarification by the highest court, as existing jurisprudence firmly establishes that providing a current, valid residential address is a prerequisite for a valid complaint, and that merely listing an agent or a third-party address is insufficient. Consequently, the lower court's dismissal of the claims remains in force, and the applicants' procedural objections and requests for legal assistance were rejected on the basis that no grounds for admitting revision under the relevant procedural statutes were apparent.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 113 Abs 1 SGG, § 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs 1 ZPO, § 73 Abs 4 SGG, § 121 ZPO, § 160 Abs 2 SGG; Admissibility of revision: Requirement for a valid complaint to specify an actual residential address rather than a third-party or agent address: Der Senat konnte über die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen PKH-Anträge unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden, weil die Ablehnungsgesuche der Kläger offensichtlich unzulässig sind. Die Kläger haben keinen nachvollziehbaren Ablehnungsgrund vorgetragen.

Schlagwörter

KI-generiert
Zustellungsdomizil Revision eines Entscheids Verfahrensrügen unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 113 Abs 1 SGG
Der Senat konnte über die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen PKH-Anträge unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden, weil die Ablehnungsgesuche der Kläger offensichtlich unzulässig sind.
§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
§ 114 Abs 1 ZPO
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
§ 73 Abs 4 SGG
Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger erfolgreich zu begründen.
§ 121 ZPO
Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
§ 160 Abs 2 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
§ 92 Abs 1 Satz 1 SGG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - ordnungsgemäße Klageschrift - Bezeichnung des Klägers - Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Wohnanschrift

[TENOR]

Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 4 AS 56/24 BH bis B 4 AS 62/24 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 56/24 BH.

Die sinngemäßen Ablehnungsgesuche gegen die Mitglieder des Senats werden unter Mitwirkung auch der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Der Senat konnte über die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen PKH-Anträge unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden, weil die Ablehnungsgesuche der Kläger offensichtlich unzulässig sind. Die Kläger haben keinen nachvollziehbaren Ablehnungsgrund vorgetragen.

2. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht erkennbar.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat die Prozessentscheidungen des SG bestätigt, weil die Klagen mangels Angabe ladungsfähiger Anschriften der Kläger unzulässig seien. Dies wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, weil in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass die Angabe ladungsfähiger Anschriften der Kläger (vgl § 92 Abs 1 Satz 1 SGG) grundsätzlich zu den Sachurteilsvoraussetzungen zählt und wann hiervon Ausnahmen zu machen sind (vgl BSG vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S - SozR 4-1500 § 90 Nr 1 RdNr 4; zuletzt etwa BSG vom 23.6.2023 - B 4 AS 191/22 BH ua - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 26.9.2023 - B 5 R 21/23 BH - juris RdNr 6 mwN). Mit "Anschrift" ist die Angabe des tatsächlichen Wohnorts gemeint (BVerwG vom 13.4.1999 - 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr 19 - juris RdNr 30 mwN). Die bloße Eignung einer Adresse, an diese gerichtliche Schreiben zu übermitteln, reicht nicht aus (dazu näher BVerwG vom 13.4.1999 - 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr 19 - juris RdNr 32 ff mwN). Entsprechend genügt etwa das bloße Vorhalten eines Briefkastens nicht (BFH vom 10.3.2022 - VII B 174/20 - juris RdNr 14 mwN zur Parallelvorschrift des § 65 Abs 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung). Diese Anforderungen gelten auch, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (BFH vom 10.3.2022 - VII B 174/20 - juris RdNr 14 mwN).

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das LSG den Klägern - nach Fristsetzung gemäß § 92 Abs 2 Satz 1 und 2 SGG - entgegengehalten hat, dass diese bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens keine aktuelle und zutreffende ladungsfähige Wohnanschrift mitgeteilt haben (zu dieser Anforderung siehe oben). Die Angabe eines Empfangsbevollmächtigen bzw der Adresse eines Dritten reicht nicht aus. Bei der im PKH-Verfahren durchzuführenden summarischen Prüfung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Annahmen des LSG unzutreffend gewesen sind.

Fuchsloch

Harich

Burkiczak