Binding force of cost foundation decision in objection proceedings under § 66 GKG and requirements for "unrichtige Sachbehandlung" under § 21 GKG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court rejected the plaintiff’s objection to the cost allocation in the non-admission complaint proceedings, confirming that the lower court’s decision to impose costs on the unsuccessful applicant remains in force and is final, with no further legal remedies available. The dispute concerned the plaintiff's challenge to the procedural costs incurred after his non-admission complaint against a labor court decision regarding social insurance contributions was rejected as inadmissible, where the plaintiff argued that no costs should arise due to an alleged erroneous handling of the case and insurance exemption. The decisive legal basis was the principle that the underlying cost foundation decision is binding and not subject to review in a cost objection procedure under § 66 GKG, while the claim of incorrect case handling under § 21 GKG failed because the plaintiff, acting without a mandatory counsel and having expressly filed the complaint himself, did not demonstrate an evident and unambiguous procedural error that caused the costs, nor could he rely on unintentional ignorance of his cost-liability, which had been previously explained to him.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73 Abs 4 SGG, § 66 Abs 1 Satz 1 GKG, § 21 Abs 1 GKG, § 66 Abs 5 Satz 1 GKG, § 29 Nr 1 GKG, § 21 Abs 1 Satz 1 GKG; Binding force of cost foundation decision in objection proceedings under § 66 GKG and requirements for "unrichtige Sachbehandlung" under § 21 GKG: Nach § 21 Abs 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Vorschrift erfordert zunächst einen offenkundigen und eindeutigen, einen schweren Mangel begründenden Verstoß des Gerichts gegen gesetzliche Vorschriften, der auch bereits in der Vorinstanz unterlaufen sein kann (vgl BSG Beschluss vom 10.1.2017 - B 13 SF 19/16 S - juris RdNr 10 mwN zur Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte). Ferner muss diese unrichtige Sachbehandlung für das Entstehen von (Mehr-)Kosten ursächlich geworden sein (vgl BSG aaO). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.
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KI-generiertVolltext
(Sozialgerichtliches Verfahren - Erinnerung gegen die Entscheidung zur Tragung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - Entscheidung durch Einzelrichter - Verbindlichkeit der Kostengrundentscheidung und der Streitwertfestsetzung - Einwand der unrichtigen Sachbehandlung iS des § 21 Abs 1 S 1 GKG 2004)
[TENOR]
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostengrundentscheidung des Senats im Beschluss vom 19. Januar 2021 - B 2 U 174/20 B - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben.
[GRUENDE]
I. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.7.2020 mit Beschluss vom 19.1.2021 (B 2 U 174/20 B) als unzulässig verworfen und dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 5579,15 Euro festgesetzt. Mit Schreiben vom 14.2.2021 erhebt der Kläger "Sofortige Beschwerde Kosten-Erinnerung" und bestreitet den "Kostenansatz insgesamt". Es liege eine "unrichtige Sachbehandlung" nach § 21 Abs 1 Satz 1 und 3 GKG vor, weil "das Gericht das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt" habe. Im Statusfeststellungsverfahren als Beamter auf Lebenszeit habe Versicherungsfreiheit bestanden und eine Nichtzulassungsbeschwerde könne nach § 73 Abs 4 SGG nur ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einlegen.
II. 1. Die Eingabe des Klägers vom 14.2.2021, in dem Verfahren B 2 U 174/20 B gemäß § 21 Abs 1 Satz 1 und 3 GKG von der Kostenerhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen, ist als Erinnerung entsprechend § 66 Abs 1 Satz 1 GKG auszulegen. Zwar liegt in diesem Sinne noch keine Entscheidung über den Kostenansatz vor (s hierzu BSG Beschluss vom 29.12.2011 - B 13 SF 3/11 S - juris RdNr 5 mwN), nach dem wirklichen Willen des Klägers (§§ 133, 157 BGB) bestreitet dieser jedoch ausdrücklich "den Kostenansatz insgesamt" nach § 21 Abs 1 GKG und legt "Kosten-Erinnerung" ein. Ein Vertretungszwang durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten besteht im Falle einer Kostenerinnerung nach § 1 Abs 5, § 66 Abs 5 Satz 1 GKG nicht (vgl BSG Beschluss vom 29.6.2020 - B 5 SF 9/20 S - juris RdNr 8).
Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 1 Abs 5 und § 66 Abs 1 Satz 1 und Abs 6 Satz 1 GKG (vgl BGH Beschluss vom 4.9.2017 - II ZR 59/16 - juris RdNr 2 mwN). Zuständiger Einzelrichter ist der zuständige Berichterstatter (vgl BSG Beschluss vom 29.6.2020 - B 5 SF 9/20 S - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 29.12.2011 - B 13 SF 3/11 S - juris RdNr 6). Eine Zuständigkeit des 5. Senats des BSG als Kostensenat nach RdNr 5 Ziffer 13 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2021 besteht aufgrund einer noch nicht vorliegenden Schlusskostenrechnung der Geschäftsstelle nicht.
2. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, weil weder eine Schlusskostenrechnung vorliegt noch die Kostengrundentscheidung des erkennenden Senats Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sein kann (dazu a). Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 GKG nicht vor (dazu b).
a) Der Kläger und hiesige Erinnerungsführer wendet sich nicht gegen die Entstehung und Höhe der Gerichtskosten, ein entsprechender Kostenansatz iS von § 66 Abs 1 Satz 1 GKG liegt auch noch nicht vor. Tatsächlich wendet er sich gegen die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens dem Grunde nach. Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz nach § 66 Abs 1 Satz 1 GKG ist jedoch die Kostengrundentscheidung des Gerichts, die den Erinnerungsführer zum Kostenschuldner bestimmt hat (§ 29 Nr 1 GKG), ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl BSG Beschluss vom 29.6.2020 - B 5 SF 9/20 S - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 18.6.2019 - B 6 SF 9/19 S - juris RdNr 10; BGH Beschluss vom 4.9.2017 - II ZR 59/16 - juris RdNr 5 mwN).
b) Die Voraussetzungen des grundsätzlich dennoch anwendbaren § 21 Abs 1 Satz 1 GKG sind ebenfalls nicht erfüllt. Der sinngemäße Einwand des Erinnerungsführers, dass Gerichtskosten nach den gesetzlichen Vorschriften nicht angefallen sind und deshalb die Kostengrundentscheidung unrichtig ist, wird durch den Grundsatz der Verbindlichkeit der Kostengrundentscheidung (s oben) zwar nicht abgeschnitten (zur Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 GKG s BSG Beschluss vom 29.6.2020 - B 5 SF 9/20 S - juris RdNr 10 mwN; Toussaint in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl 2020, § 21 GKG RdNr 21 "Kostenentscheidung"). Dies ergibt sich auch aus der gegenüber § 66 Abs 1 GKG speziell geregelten Zuständigkeit des Gerichts der jeweiligen Instanz für die zu treffende Entscheidung (§ 21 Abs 2 Satz 1 GKG).
Nach § 21 Abs 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Vorschrift erfordert zunächst einen offenkundigen und eindeutigen, einen schweren Mangel begründenden Verstoß des Gerichts gegen gesetzliche Vorschriften, der auch bereits in der Vorinstanz unterlaufen sein kann (vgl BSG Beschluss vom 10.1.2017 - B 13 SF 19/16 S - juris RdNr 10 mwN zur Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte). Ferner muss diese unrichtige Sachbehandlung für das Entstehen von (Mehr-)Kosten ursächlich geworden sein (vgl BSG aaO). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.
Der Erinnerungsführer behauptet sinngemäß, dass für das zugrunde liegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind. Die Weiterleitung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das LSG sei willkürlich erfolgt. Diese könne nach § 73 Abs 4 SGG nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden. In seinem Statusfeststellungsverfahren bestehe zudem "Versicherungsfreiheit, (Kostenfreiheit)". Dieses Vorbringen legt jedoch eine fehlerhafte Sachbehandlung nicht dar.
Im zugrunde liegenden Verfahren wendet sich der Kläger als Unternehmer gegen die Vollstreckung aus einem Beitragsbescheid und gehört somit nicht zu den kostenprivilegierten Beteiligten iS von § 183 SGG (§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG). Zudem hat sich der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 29.8.2020 ausdrücklich mit einem "Nichtzulassungs-Beschwerde-Antrag" beim LSG gegen dessen Urteil vom 27.7.2020 gewandt und die Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG beantragt. Mehrkosten aufgrund einer unrichtigen Sachbehandlung liegen somit nicht vor.
Soweit der Kläger hinsichtlich der Benennung von § 21 Abs 1 Satz 3 GKG sinngemäß auf eine unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seinerseits hinweisen wollte, weshalb von der Erhebung der Kosten abzusehen sei, so ginge auch dieses Vorbringen fehl. Denn die Gerichtskostenpflichtigkeit seines Verfahrens ist ihm bereits in der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 29.5.2019 erläutert worden (s Seite 8 des LSG-Urteils). Zudem ist der Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit Schreiben des Berichterstatters vom 28.10.2020 zur beabsichtigten Festsetzung des Streitwerts und einer evtl Kostentragung nach § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO angehört worden.
3. Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.
4. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft (§ 66 Abs 3 Satz 2 und 3 GKG; vgl BSG Beschluss vom 29.6.2020 - B 5 SF 9/20 S - juris RdNr 14; BFH Beschluss vom 13.4.2016 - III B 16/15 - BFH/NV 2016, 1302 RdNr 10). Für die Zulassung einer "weiteren Beschwerde" nach § 66 Abs 4 GKG, welcher für Entscheidungen des Landgerichts als Beschwerdegericht gilt, ist daher kein Raum.