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B 8 SO 31/17 S ECLI:DE:BSG:2017:300517BB8SO3117S0 KI-generiert

Inadmissibility of BSG appeal against unappealable LSG procedural ruling and denial of legal aid for procedurally incapable party

Geschäftsnummer B 8 SO 31/17 S
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the applicant’s application for legal aid and attorney appointment and rejected her appeal as inadmissible, thereby upholding the Lower Social Court’s (LSG) dismissal of her prior complaint. The dispute concerned the availability of legal aid and the appealability of an LSG decision that had previously dismissed a complaint against the lower Social Court’s refusal to issue an interim order for the procurement of a new washing machine and disposal of an old one. The court held that the appeal was statutorily inadmissible under § 177 SGG, which renders the LSG’s procedural decision unappealable, and that legal aid under §§ 73a SGG, 114, 121 ZPO was denied because the intended legal action lacked sufficient prospects of success. Furthermore, the BSG refrained from appointing a special representative under § 72 SGG for the procedurally incapable applicant, reasoning that the protective purpose of the norm could not be realized given the absolute inadmissibility of the appeal, and the decision was rendered without lay judges pursuant to § 169 sentence 3 SGG.

Legislator-Regeste

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§ 121 Abs 1 ZPO, § 177 SGG, § 72 Abs 1 SGG, § 169 Satz 3 SGG, § 193 Abs 1 SGG; Inadmissibility of BSG appeal against unappealable LSG procedural ruling and denial of legal aid for procedurally incapable party: Der Antragstellerin steht PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz , § 114 Zivilprozessordnung ). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs 1 ZPO). Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 28.3.2017 ist nicht statthaft; der Beschluss ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§ 177 SGG).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege prozessleitende Verfügungen Vorläufiger Rechtsschutz gesetzlicher Ausschlussgrund Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Beschwerde an das BSG - Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters für einen nicht prozessfähigen Beteiligten - Möglichkeit einer Verwirklichung prozessualer Rechte des Betroffenen - Ausschluss der Beschwerde - Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Landessozialgerichts

[TENOR]

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2017 - L 8 SO 106/17 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück, das den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Beschaffung einer neuen und die Entsorgung einer alten Waschmaschine abgelehnt hat (Beschluss vom 13.3.2017), als unzulässig verworfen (Beschluss vom 28.3.2017). Dagegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.4.2017 beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt; außerdem hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung dieses Verfahrens zu bewilligen.

Der Antragstellerin steht PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz , § 114 Zivilprozessordnung ). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs 1 ZPO). Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 28.3.2017 ist nicht statthaft; der Beschluss ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§ 177 SGG).

Die von der Antragstellerin selbst eingelegte Beschwerde ist schon aus diesem Grund unzulässig. Der Senat hat auch von der Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 Abs 1 SGG) für die zu seiner Überzeugung prozessunfähige Antragstellerin (vgl Beschluss vom 21.9.2016 - B 8 SO 126/15 B) abgesehen. Denn der Schutzzweck der Norm - neben der Prozessökonomie vor allem die Verwirklichung prozessualer Rechte Prozessunfähiger durch Sicherstellung des Rechtsschutzes (vgl dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl 2014, § 72 RdNr 1a mwN) - könnte im hier geführten Beschwerdeverfahren vor dem BSG unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt verwirklicht werden (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 10); auch ein besonderer Vertreter wäre nicht in der Lage, einen zulässigen Rechtsmittelantrag zu stellen.

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.