Inadmissibility of non-admission complaint: failure to prove abstract need and concrete capability for clarification on statutory exclusion of shortened retraining duration under § 85 SGB III
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) dismissed the non-admission complaint and rejected the claimant’s application for legal aid, thereby upholding the lower court’s decision to deny reimbursement for professional retraining. The dispute concerned whether the reasonable duration requirement for funding vocational training was met, specifically challenging the interpretation of § 85(2) Sentence 3 SGB III, which excludes measures shortened by federal or state statutory regulation. The BSG ruled the complaint inadmissible because the appellant failed to demonstrate the abstract need for clarification or the concrete capability for clarification of the disputed legal questions under § 160(2) No. 1 SGG. Crucially, the appellant did not address other independent prerequisites for funding, such as the official authorization of the training measure under § 85(1) Sentence 1 SGB III, which the lower court had also found lacking, rendering the abstract legal question moot for the specific outcome. The decision establishes that a non-admission complaint must prove that the retraining claim would succeed if the legal question were resolved favorably, not merely that the lower court misinterpreted a provision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 85 Abs 2 Satz 3 SGB III, § 85 Abs 1 Satz 1 SGB III, § 85 Abs 2 SGB III, § 160a Abs 4 Satz 2 SGG; Inadmissibility of non-admission complaint: failure to prove abstract need and concrete capability for clarification on statutory exclusion of shortened retraining duration under § 85 SGB III: The dispute concerned whether the reasonable duration requirement for funding vocational training was met, specifically challenging the interpretation of § 85(2) Sentence 3 SGB III, which excludes measures shortened by federal or state statutory regulation. The BSG ruled the complaint inadmissible because the appellant failed to demonstrate the abstract need for clarification or the concrete capability for clarification of the disputed legal questions under § 160(2) No. 1 SGG. Crucially, the appellant did not address other independent prerequisites for funding, such as the official authorization of the training measure under § 85(1) Sentence 1 SGB III, which the lower court had also found lacking, rendering the abstract legal question moot for the specific outcome. The decision establishes that a non-admission complaint must prove that the retraining claim would succeed if the legal question were resolved favorably, not merely that the lower court misinterpreted a provision.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertLegal basis for rejecting the application for legal aid and appointment of counsel due to insufficient prospects of success.
Procedural rule governing the requirement for sufficient prospects of success for granting legal aid.
Ground for declaring the non-admission complaint inadmissible due to insufficient disclosure of the fundamental significance of the legal case.
Basis for the decision on the allocation of costs.
Volltext
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Förderung der beruflichen Weiterbildung - angemessene Dauer der Maßnahme - Ausschluss der Verkürzung
[GRUENDE]
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Denn ihre Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz , § 114 Zivilprozessordnung ). Die Beschwerde erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Denn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht hinreichend iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG "dargelegt".
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese Frage noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 60 und 65; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen. Diesen Anforderungen trägt die Beschwerdebegründung vom 24. September 2009 nicht hinreichend Rechnung.
Die Klägerin hat zwar in der Beschwerdebegründung zu § 85 Abs 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zwei Fragen genannt, nämlich:
1. Ist das Tatbestandsmerkmal "auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelung" auch erfüllt, wenn die Verkürzung der Ausbildungsdauer bei einer Umschulung/Weiterbildung durch eine materiell-gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist oder genügt den Anforderungen von § 85 Abs 2 Satz 3 SGB III nur ein in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenes Gesetz im formellen Sinn?
2. Sind die Voraussetzungen von § 85 Abs 2 Satz 3 SGB III nur dann erfüllt, wenn jegliche Verkürzungsmöglichkeit fehlt, oder kommt es darauf an, dass im konkreten Einzelfall für den Umschüler keine Verkürzungsmöglichkeit der Dauer der Umschulung um 1/3 der normalen Ausbildungszeit bzw nur eine kürzere Verkürzungsmöglichkeit als 1/3 der Ausbildungsdauer gegeben ist?
Es kann dahin stehen, ob die Klägerin damit über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen des allein revisiblen Bundesrechts aufgeworfen hat. Jedenfalls hat sie weder deren abstrakte Klärungsbedürftigkeit noch deren konkrete Klärungsfähigkeit hinreichend dargelegt.
a) Zur Klärungsbedürftigkeit hat die Klägerin lediglich ausgeführt, das Landessozialgericht (LSG) habe in seiner Entscheidung den Rechtsbegriff "auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen" in § 85 Abs 2 Satz 3 SGB III falsch interpretiert, weil es - wie die Sozialgerichte und ein anderer Senat desselben LSG im Eilverfahren - davon hätte ausgehen müssen, dass die Fördervoraussetzung erfüllt sei. Aus welchen Gründen das LSG den erwähnten Rechtsbegriff "falsch interpretiert" habe, wird in der Beschwerdebegründung indes nicht ausgeführt. Dazu hätte jedoch schon deshalb Veranlassung bestanden, weil, wie die Klägerin in der Beschwerdebegründung selbst ausführt, das LSG - aus seiner Sicht - die Argumentation der Vorinstanzen und des anderen LSG-Senats im Eilverfahren unter konkreter Auswertung der Gesetzesmaterialien (ua BT-Drucks 14/6944 S 35) widerlegt habe. Dieses Darlegungserfordernis kann auch nicht durch den in der Beschwerdebegründung wiederholt in den Vordergrund gestellten Hinweis ersetzt werden, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen in der Begründung voneinander abweichen würden und die Rechtsfrage unterschiedlich entschieden hätten - worauf die neunseitige wortwörtliche Wiedergabe der Entscheidungsgründe der beiden Vorinstanzen in der Beschwerdebegründung abzielt -, oder dass das LSG den Fall unrichtig entschieden habe (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; dazu: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 317 mwN).
Lediglich zur Klarstellung - ohne dass die vorliegende Entscheidung darauf beruht - ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundessozialgericht (BSG) im Rahmen der Auslegung des § 85 Abs 2 Satz 3 SGB III (in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung) ausdrücklich auf die Gesetzesmaterialien Bezug genommen hat (BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 100/04 R RdNr 21).
b) Darüber hinaus hat es die Klägerin versäumt, die Klärungsfähigkeit, konkret die Entscheidungserheblichkeit, der von ihr aufgeworfenen Fragen aufzuzeigen. Denn der von der Klägerin geltend gemachte Förderungsanspruch nach § 77 Abs 1 Satz 1, Abs 3 SGB III iVm § 85 Abs 1 Satz 1 SGB III hat mehrere Voraussetzungen, nämlich ua das Erfordernis der Zulassung einer Maßnahme. Die Beschwerdebegründung hätte deshalb konkret aufzeigen müssen, dass der geltend gemachte Anspruch vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung im Einzelfall konkret abhängt und nicht am Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung scheitert (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3; Leitherer in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl 2008, § 160a RdNr 14k; Becker, SGb 2007, 261, 268). Dies hätte erfordert, nicht nur zu der vom LSG verneinten Anspruchsvoraussetzung des § 85 Abs 2 SGB III und damit zur fehlenden angemessenen Dauer der Weiterbildungsmaßnahme, sondern auch zur Anspruchsvoraussetzung des § 85 Abs 1 Satz 1 SGB III und damit der fehlenden Zulassung der Weiterbildungsmaßnahme durch eine fachkundige Stelle vorzutragen. Diesbezüglich enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen. Hierzu hätte jedoch umso mehr Anlass bestanden, als das LSG ausdrücklich ausgeführt hat, dass es auch an dieser Voraussetzung fehle. Hieran ändert auch nichts, dass das LSG in seiner Entscheidung offengelassen hat, ob bei fehlender Zulassung durch eine fachkundige Stelle gleichwohl ein Förderanspruch bejaht werden könne, wenn sämtliche Zulassungsvoraussetzungen vorlägen. Denn hierzu hätte mindestens in Auseinandersetzung mit dem Wortlaut und Zweck des § 85 Abs 1 Satz 1 SGB III vorgetragen werden müssen, dass und weshalb dieser Lösungsansatz im Fall der Klägerin Platz greifen soll. Dies ist nicht geschehen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.