Nichtzulassungsbeschwerde: Inadmissibility of self-represented appeal and failure to meet legal aid and standby lawyer prerequisites
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's applications for legal aid and the appointment of a standby lawyer, and rejected his appeal against the non-admission of revision as inadmissible, leaving the prior Landessozialgericht judgment in force. The dispute concerned a procedural challenge to the refusal to admit revision to the Federal Court in a social court matter, where the plaintiff had filed the appeal pro se without legal representation. The BSG held that the legal aid request failed because the mandatory sworn statement on financial circumstances was not submitted within the statutory deadline, the standby lawyer application lacked the required demonstration of unsuccessful and reasonable efforts to hire a lawyer, and the appeal itself was procedurally invalid under § 73 Abs. 4 SGG, which mandates representation by a lawyer admitted to the BSG for such proceedings, necessitating dismissal via order without involvement of lay judges.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO, § 117 Abs 3 ZPO, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 202 Satz 1 SGG; Nichtzulassungsbeschwerde: Inadmissibility of self-represented appeal and failure to meet legal aid and standby lawyer prerequisites: The dispute concerned a procedural challenge to the refusal to admit revision to the Federal Court in a social court matter, where the plaintiff had filed the appeal pro se without legal representation. The BSG held that the legal aid request failed because the mandatory sworn statement on financial circumstances was not submitted within the statutory deadline, the standby lawyer application lacked the required demonstration of unsuccessful and reasonable efforts to hire a lawyer, and the appeal itself was procedurally invalid under § 73 Abs. 4 SGG, which mandates representation by a lawyer admitted to the BSG for such proceedings, necessitating dismissal via order without involvement of lay judges.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertMain ground for declaring the complaint inadmissible because the appeal against the non-admission of revision must be filed by a lawyer authorized before the Federal Social Court.
Procedural basis for dismissing the inadmissible complaint by order without the participation of lay judges.
Volltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Beiordnung eines Notanwalts - Darlegung der erfolglosen Bemühungen um einen Rechtsanwalt
[TENOR]
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen das bezeichnete Urteil einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG und beantragt die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Notanwalts.
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Der Kläger hat den erforderlichen Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht rechtzeitig erbracht. PKH kann nur bewilligt werden, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Zur Prüfung dieser Voraussetzungen ist nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einzureichen. Hierauf ist der Kläger in den der angegriffenen Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH und zudem durch das BSG ausdrücklich hingewiesen worden. Er hätte daher die Erklärung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) bis zum 20.1.2025 vorlegen müssen. Das ist nicht geschehen. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 67 Abs 1 SGG sind weder ersichtlich noch in der Antwort des Klägers vom 3.3.2025 auf das richterliche Hinweisschreiben vom 30.1.2025 geltend gemacht worden; entgegen dessen Auffassung war insbesondere nicht das BSG verpflichtet, ihm rechtzeitig ein Formular der Erklärung zur Verfügung zu stellen.
Auch die Beiordnung eines Notanwalts scheidet aus. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts hat der Kläger nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Die Beiordnung kann mit der Begründung beantragt werden, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt habe nicht gefunden werden können. Um dies aufzuzeigen, muss der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist darlegen, dass er ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind (vgl BSG vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2; BSG vom 7.4.2022 - B 2 U 1/22 BH - juris RdNr 4). Am Nachweis solcher zumutbaren Anstrengungen fehlt es hier.
Dem Antrag auf Akteneinsicht war nicht nachzukommen, weil dafür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Wegen der unzulässigen Beschwerde ist der Senat daran gehindert, eine Sachentscheidung zu treffen. Eine Akteneinsicht ist daher unter keinem Gesichtspunkt geeignet, zur Verwirklichung des Rechtsschutzes des Klägers beizutragen (vgl BSG vom 22.11.2024 - B 9 V 14/24 AR - juris RdNr 3 mwN).
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form, da dieses Rechtsmittel nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden kann (§ 73 Abs 4 SGG). Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.