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B 11 AL 178/09 B ECLI:DE:BSG:2010:250210BB11AL17809B0 KI-generiert

Unemployment benefits recovery: Violation of lay judge preclusion rules as an absolute ground for revision

Geschäftsnummer B 11 AL 178/09 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundessozialgericht (BSG) admitted the revision, annulled the appellate judgment, and remanded the case back to the Landessozialgericht (LSG) for a new hearing, thereby prevailing in the procedural review for the claimant. The dispute concerned the revocation of unemployment assistance and the subsequent recovery of overpayments resulting from a failure to convert currency amounts from Deutsche Mark to Euro, with the claimant challenging the admissibility of the revision due to an alleged procedural error. The decisive legal basis was the absolute ground for revision under § 202 SGG iVm § 547 No. 2 ZPO, triggered by the preclusion of an honorable lay judge under § 60 para. 1 SGG iVm § 41 No. 6 ZPO, who was improperly involved in both the first-instance decision and the subsequent appellate review.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 60 Abs 1 SGG, § 202 SGG, § 547 Nr 2 ZPO, § 160a Abs 5 SGG; Unemployment benefits recovery: Violation of lay judge preclusion rules as an absolute ground for revision: The dispute concerned the revocation of unemployment assistance and the subsequent recovery of overpayments resulting from a failure to convert currency amounts from Deutsche Mark to Euro, with the claimant challenging the admissibility of the revision due to an alleged procedural error. The decisive legal basis was the absolute ground for revision under § 202 SGG iVm § 547 No. 2 ZPO, triggered by the preclusion of an honorable lay judge under § 60 para. 1 SGG iVm § 41 No. 6 ZPO, who was improperly involved in both the first-instance decision and the subsequent appellate review.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Revision eines Entscheids Verletzung von Verfahrensvorschriften Rückforderung von Sozialhilfe Revisionsgrund Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 82, 150
Da eine Ausnahme, die im Falle der Zurückverweisung einen Erfolg unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich erscheinen lässt, nicht gegeben ist (vgl BSGE 82, 150, 156 f = SozR 3-1500 § 60 Nr 4), macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 5 SGG

Procedural basis cited in the dispositive to allow the court to annul the appealed judgment and remand the case to the lower instance by order.

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG

Substantive ground cited in the dispositive justifying the admission of the revision due to a procedural error.

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Volltext

Zulassung der Revision - Verfahrensmangel - absoluter Revisionsgrund - Vorbefassung bzw Ausschließung eines ehrenamtlichen Richters

[TATBESTAND]

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache wegen der Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) in der Zeit vom 29. April bis 20. Dezember 2002.

Die Klägerin bezog im Anschluss an Arbeitslosengeld (Alg) Alhi, zuletzt seit dem 7. Juni 2001 nach einem Bemessungsentgelt von 390 DM und einem Leistungssatz von 164,43 DM wöchentlich. Für die Zeit ab dem 29. April 2002 bewilligte die Beklagte erneut Alhi, ohne jedoch von DM-Beträgen in Euro umzurechnen. Diese Bewilligung hob die Beklagte später auf und forderte die Überzahlung zurück (Bescheid vom 27. und 30. Dezember 2002; Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2005).

Die auf Vertrauensschutz gestützte Klage und Berufung waren ohne Erfolg. An dem Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 10. März 2006 war die ehrenamtliche Richterin G. nach Auskunft der Geschäftstelle des Landessozialgerichts (LSG) ebenso beteiligt wie an dem nachfolgenden Urteil des LSG vom 27. November 2008.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG rügt die Klägerin die Vorbefassung der genannten ehrenamtlichen Richterin.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat substantiiert und schlüssig die Tatsachen aufgezeigt, aus denen sich der Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ergibt.

Der Verfahrensfehler der Vorbefassung liegt auch tatsächlich vor. Die Geschäftstelle des LSG hat bestätigt, dass die ehrenamtliche Richterin G. sowohl an der Entscheidung des SG als auch der des LSG beteiligt gewesen ist. Durch ihre Vorbefassung war sie jedoch kraft Gesetzes ausgeschlossen. Der Ausschluss folgt aus der Regelung des

§ 60 Abs 1 SGG

iVm

§ 41 Nr 6 Zivilprozessordnung

(ZPO), die sich nach allgemeiner Ansicht auch auf die ehrenamtlichen Richter erstreckt (vgl Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2008, § 60 RdNr 9). Sinn der Vorschrift ist es, zu verhindern, dass in einem mehrstufigen Gerichtsverfahren ein Richter bei der Überprüfung einer Entscheidung mitwirkt, die er in der Vorinstanz mit getroffen hat. Die Vorbefassung führt zu einem absoluten Revisionsgrund iS des § 202 SGG iVm § 547 Nr 2 ZPO (vgl zuletzt BSG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 60/02 B mwN), so dass unwiderlegbar vermutet wird, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht.

Liegen damit die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, kann das Bundessozialgericht (BSG) das angefochtene Urteil durch Beschluss aufheben und die Sache zurückverweisen (§ 160a Abs 5 SGG). Da eine Ausnahme, die im Falle der Zurückverweisung einen Erfolg unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich erscheinen lässt, nicht gegeben ist (vgl BSGE 82, 150, 156 f = SozR 3-1500 § 60 Nr 4), macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch. In der Hauptsache sind in erster Linie Tatsachenfeststellungen zur Frage der grob fahrlässigen Nichtkenntnis der fehlerhaften Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 29. April 2002 zu treffen (vgl zur Fehlerhaftigkeit aus Anlass der Währungsumstellung BSG SozR 4-1500 § 128 Nr 7; BSG, Urteil 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 30/07 R).