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B 7/14 AS 405/21 B ECLI:DE:BSG:2022:270922UB714AS40521B0 KI-generiert

Invalidity of consent to decide without oral hearing due to material change in procedural situation

Geschäftsnummer B 7/14 AS 405/21 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) upheld the plaintiff's non-admission complaint, reversed the judgment of the Hessian State Social Court (LSG), and remanded the case for new oral proceedings and decision. The dispute concerned a challenge to a social welfare benefit decision, specifically regarding the transitional consideration of additional needs under Section 21(4) SGB II, where the LSG had issued a written judgment without a hearing. The BSG found a procedural defect under Section 160(2) No. 3 SGG, ruling that the parties' prior consent to a decision without a hearing became invalid due to a significant change in the procedural situation after the reporting judge identified additional legal complexities, requiring a renewed hearing to satisfy the right to legal hearing under Article 103(1) GG and Section 62 SGG. Although the BSG also raised issues regarding the composition of the court and the principle of the lawful judge under Article 101(1) Sentence 2 GG, it did not need to decide them, instead relying on the hearing violation to order the remittal under Section 160a(5) SGG.

Legislator-Regeste

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Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 124 Abs 2 SGG, § 153 Abs 5 SGG; Invalidity of consent to decide without oral hearing due to material change in procedural situation: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist hinsichtlich des allein geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. Es liegt ein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht. Das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts ist verfahrensfehlerhaft ergangen, weil das LSG nicht ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden dürfen.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Willensmangel Verletzung von Verfahrensrechten Verfassungswidrigkeit Komplexität des Verfahrens Anspruch auf einen Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - wesentliche Änderung der Prozesssituation - Unwirksamwerden der Einverständniserklärung - Zurückverweisung

[TENOR]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist hinsichtlich des allein geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. Es liegt ein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht. Das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts ist verfahrensfehlerhaft ergangen, weil das LSG nicht ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden dürfen.

Das Gericht entscheidet nach § 124 Abs 1 SGG, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Mündlichkeit enthält § 124 Abs 2 SGG. Danach kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Eine Einverständniserklärung im Sinne dieser Vorschrift liegt im Grundsatz vor. Denn die Klägerin und der Beklagte haben am 12. bzw 15.7.2021 erklärt, mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Diese Erklärungen, die das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung von Amts wegen zu prüfen hat, verlieren aber ihre Wirksamkeit, wenn sich nach ihrer Abgabe die Prozesssituation wesentlich geändert hat (BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 45/10 B - juris; BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 359/12 B - juris; BSG vom 6.10.2016 - B 5 R 45/16 B - juris).

Dies war im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung der Fall. Der Berichterstatter des Verfahrens, auf den dieses nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 30.6.2021 übertragen worden war (§ 153 Abs 5 SGG), hat mit Verfügung vom 8.9.2021 (nochmals) ausführlich darauf hingewiesen, dass ein weiterer Bescheid, über den das SG aber nicht entschieden habe, streitgegenständlich sei. Er hat auf die verfahrensrechtlichen Konsequenzen für das Berufungsverfahren und auf eine "weitere Schwierigkeit" im Hinblick auf die aus seiner Sicht fehlende Ermessensentscheidung des Beklagten hinsichtlich der übergangsweisen Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II hingewiesen. Folglich war nach dem Ergebnis seiner Prüfung nach der Übertragung des Verfahrens auf ihn und dem von den Beteiligten erklärten Einverständnis eine relevante Änderung der Prozesssituation eingetreten. Ein Festhalten an der beabsichtigten Verfahrensweise, durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, hätte zumindest nach Eingang der von ihm erbetenen Stellungnahmen der Beteiligten eines Hinweises an diese bedurft, der hier aber fehlte.

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob eine weitere Verletzung von Verfahrensrecht (Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters, Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) darin zu sehen ist, dass das Urteil am 12.11.2021 nicht in der von § 153 Abs 5 SGG vorgesehenen Besetzung (1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter), sondern ohne mündliche Verhandlung durch den gesamten Senat in der von § 33 Abs 1 SGG vorausgesetzten Besetzung (3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter) ergangen ist, eine (förmliche) Rückübertragung des Verfahrens auf den Senat (§ 202 SGG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Satz 3 ZPO;

vgl BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 17; BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 8/18 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 27 RdNr 14) aber nicht erfolgt ist.

Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, kann das BSG auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen (§ 160a Abs 5 SGG). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

S. Knickrehm Harich Siefert