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B 11 AL 194/09 B ECLI:DE:BSG:2010:090210BB11AL19409B0 KI-generiert

Restoration of missed complaint deadline rejected due to counsel's fax number error and failure of effective outbound control

Geschäftsnummer B 11 AL 194/09 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's application for reinstatement of rights and declared the inadmissible non-allowance of revision complaint void, resulting in the lower court's decision of October 2, 2008, remaining in force. The dispute concerned the plaintiff's failure to file a complaint against the non-allowance of revision within the statutory one-month deadline; the plaintiff argued that his representative had mistakenly faxed the complaint to the wrong number (incorrect area code) and that the lower court's legal remedy instructions were flawed for omitting a reference to electronic filing. The court held that reinstatement under § 67 Abs 1 SGG was denied because the missed deadline resulted from the representative's organizational fault, specifically a lack of effective outbound control to verify fax numbers, for which the representative is responsible under § 73 Abs 6 SGG in conjunction with § 85 Abs 2 ZPO; the court further noted that the application for reinstatement was procedurally barred under § 67 Abs 3 SGG as it was filed more than one year after the missed deadline, and that a one-year filing period would have also expired even if the legal remedy instructions had been defective under § 66 Abs 2 SGG.

Legislator-Regeste

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§ 67 Abs 1 SGG, § 73 Abs 6 SGG, § 67 Abs 3 SGG, § 65a SGG, § 66 Abs 2 Satz 1 SGG, § 193 SGG; Restoration of missed complaint deadline rejected due to counsel's fax number error and failure of effective outbound control: Ohnehin war der Antrag nach mehr als einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde am 7. November 2008 unzulässig. Hinweise auf die Unmöglichkeit einer Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar (vgl § 67 Abs 3 SGG).

Schlagwörter

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Fristversäumnis Anwaltsverschulden Organisationsverschulden Revisionsgesuch verspätete Einreichung Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 B 282/03
Juni 2004 - 1 B 282/03, 1 B 282/03 ).
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Volltext

Versäumung der Beschwerdefrist - keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten - Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle bei der Telefaxübermittlung fristwahrender Schriftstücke

[TATBESTAND]

Am 15. Dezember 2009 hat der Kläger nach dem Sachstand seiner als Anlage beigefügten Beschwerde vom 7. November 2008 gegen die Nichtzulassung der Revision im - ihm am 7. Oktober 2008 zugestellten - Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Oktober 2008 gefragt. Nach gerichtlichem Hinweis darauf, dass ein vorheriger Eingang der Beschwerde nicht feststellbar sei, hat der Kläger am 23. Dezember 2009 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beschwerdeschrift sei am 7. November 2008 versehentlich per Fax an die falsche Fax-Nummer versandt worden. Die schriftliche Fax-Anweisung des Prozessbevollmächtigten mit der Vorwahl 0561 sei versehentlich mit der Vorwahl 0861 umgesetzt worden, eine Benachrichtigung über einen möglichen Irrläufer sei später nicht erfolgt. Unabhängig davon sei die von der Vorinstanz erteilte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Beschwerdeeinlegung enthalten habe.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung der Vorinstanz eingelegt worden (

§ 160a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz

).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Gemäß

§ 67 Abs 1 SGG

ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Fristversäumnis beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich zurechnen lassen muss (vgl

§ 73 Abs 6 SGG

iVm

§ 85 Abs 2 Zivilprozessordnung

). Denn die Versäumung der Frist ist maßgeblich Folge einer undeutlichen Anweisung des Prozessbevollmächtigten bzw einer mangelhaften Ausgangskontrolle durch das Hilfspersonal. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen; dazu gehört insbesondere eine wirksame Ausgangskontrolle. Grundsätzlich muss der Rechtsanwalt seinen Mitarbeitern daher die allgemeine Weisung erteilen, bei der Übermittlung fristwahrender Schriftstücke per Telefax einen Einzelnachweis über den Sendevorgang nicht nur auszudrucken, sondern diesen auch zu prüfen (vgl BSG, Beschluss vom 12. März 2002 - B 11 AL 3/02 B; BSG, Beschluss vom 29. April 2005 - B 13 RJ 50/04 R; Beschluss vom 19. Mai 2005 - B 10 EG 3/05 B). Hierzu gehört auch eine Kontrolle durch die sichergestellt wird, dass Fehler bei der Verwendung von Faxnummern nach Möglichkeit vermieden werden (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 1 B 282/03, 1 B 282/03 ). Zwar kann eine Überprüfung der richtigen Ermittlung der Telefax-Nummer in Fällen geringen Verwechslungsrisikos entbehrlich sein (vgl BGH NJW 2007, 1690). Dies gilt aber nicht bei naheliegender Verwechslung der Vorwahl innerhalb desselben Hauptvorwahlbereichs. Eine solche Ausgangskontrolle ist nach dem Vortrag des Klägers indessen weder im konkreten Fall erfolgt noch überhaupt in der Praxis des Prozessbevollmächtigten vorgesehen. Der Kläger war daher nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert.

Ohnehin war der Antrag nach mehr als einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde am 7. November 2008 unzulässig. Hinweise auf die Unmöglichkeit einer Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar (vgl § 67 Abs 3 SGG).

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ergäbe sich im Ergebnis nichts Anderes für den Fall einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz wegen eines unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit einer elektronischen Beschwerdeeinlegung (§ 65a SGG iVm § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht vom 18. Dezember 2006 ). Denn die dann ab dem Zeitpunkt der Zustellung laufende Jahresfrist des § 66 Abs 2 Satz 1 SGG wäre ebenfalls verstrichen, da eine Ausnahme von der Jahresfrist auch hier nicht gegeben ist (vgl Lüdtke in Handkomm, SGG, 3. Aufl 2008, § 66 RdNr 6; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, § 66 RdNr 13c mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.