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B 3 KR 3/24 B ECLI:DE:BSG:2024:091024BB3KR324B0 KI-generiert

Electric wheelchair provision: admissibility of procedural error complaint regarding formal evidence application after decision without oral hearing

Geschäftsnummer B 3 KR 3/24 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the complainant's non-admission complaint as inadmissible and rejected her application for legal aid, leaving the Landessozialgericht's decision refusing provision of an electric wheelchair in force. The dispute concerned the maintenance of a formal evidence application (Beweisantrag) regarding the need for a wheelchair, where the complainant argued that the lower court committed a procedural error by overlooking this request. The decisive legal basis was § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, which requires that a claim of procedural error based on an ignored evidence application must be substantiated; the Court held that because the lower court decided without an oral hearing pursuant to § 153 Abs 4 SGG, the complainant was required to expressly re-affirm the formal evidence application in response to the court's hearing notice (Anhörungsmitteilung) or it would be treated merely as a suggestion rather than a formal request subject to procedural error review.

Legislator-Regeste

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§ 169 Satz 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 103 SGG, § 153 Abs 4 SGG, § 73a Abs 1 Satz 1 SGG; Electric wheelchair provision: admissibility of procedural error complaint regarding formal evidence application after decision without oral hearing: The dispute concerned the maintenance of a formal evidence application (Beweisantrag) regarding the need for a wheelchair, where the complainant argued that the lower court committed a procedural error by overlooking this request. The decisive legal basis was § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, which requires that a claim of procedural error based on an ignored evidence application must be substantiated; the Court held that because the lower court decided without an oral hearing pursuant to § 153 Abs 4 SGG, the complainant was required to expressly re-affirm the formal evidence application in response to the court's hearing notice (Anhörungsmitteilung) or it would be treated merely as a suggestion rather than a formal request subject to procedural error review.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung prozessleitende Verfügungen unentgeltliche Rechtspflege formelle Rechtskraft Beweislosigkeit Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG

Legal basis cited in the first order to dismiss the non-admission complaint as inadmissible.

§ 169 Satz 3 SGG

Procedural rule cited in the third order to justify the rejection of the complaint without the participation of lay judges.

§ 193 SGG

Legal basis cited in the final order governing the decision on costs.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rüge des Übergehens - Beweisantrag - Aufrechterhaltung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - Geltung dieses Grundsatzes auch bei Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss - Anhörungsmitteilung - keine weitere Sachaufklärung

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die Berufung der Klägerin betreffend die Versorgung mit einem weiteren Elektrorollstuhl zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat sie Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft entschieden.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Wer seine Nichtzulassungsbeschwerde darauf stützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), muss bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Ein - wie hier - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - das LSG von der ihm durch § 153 Abs 4 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der in einem solchen Fall den Beteiligten zugestellten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 SGG muss jedenfalls ein anwaltlich vertretener Beteiligter auch entnehmen, dass das Berufungsgericht keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der schriftsätzlich bereits gestellte Beweisanträge aufrechterhalten will, dem LSG ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (stRspr; vgl zB BSG vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 7 und BSG vom 17.4.2023 -B 9 V 38/22 B - RdNr 8 mwN). Dass dies der Fall gewesen wäre, hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung ebenso wenig dargetan wie eine Erwähnung von Beweisanträgen durch das LSG in der angefochtenen Entscheidung.

PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung mit der eingereichten Beschwerdebegründung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO).

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

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