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B 14 AS 215/20 B ECLI:DE:BSG:2021:290621BB14AS21520B0 KI-generiert

Inadmissibility of complaint against non-admission of revision due to low value in dispute and ineffective challenge to incorrect appeal instruction

Geschäftsnummer B 14 AS 215/20 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) denied the plaintiff's application for legal aid and rejected his complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the Bavarian State Social Court's (LSG) decision. The dispute concerned the dismissal of an appeal in a social benefits case where the plaintiff challenged a reduction of benefits due to missed reporting deadlines to the Job Center; the LSG had previously dismissed the plaintiff's appeal as inadmissible. The BSG determined that the complaint was procedurally defective and lacked merit because no grounds for admitting revision under § 160 Abs 2 SGG existed. Specifically, the court held that the value in dispute did not exceed 750 EUR, rendering the appeal inadmissible under § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG regardless of additional ancillary requests, and ruled that an incorrect instruction regarding legal remedies by the lower court did not constitute a procedural error or a basis for automatic admission.

Legislator-Regeste

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§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO, § 73 Abs 4 SGG, § 121 ZPO, § 160 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG; Inadmissibility of complaint against non-admission of revision due to low value in dispute and ineffective challenge to incorrect appeal instruction: Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Schlagwörter

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Revisionsgesuch Streitwert unentgeltliche Rechtspflege Verwaltungsbeschwerde Zulässige Gründe Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
§ 114 ZPO
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
§ 73 Abs 4 SGG
Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.
§ 121 ZPO
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
§ 160 Abs 2 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben.
§ 144 Abs 1 SGG
Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Berufung des Klägers sei unzulässig (vgl § 144 Abs 1 SGG), Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Prozess- statt Sachurteil - unzulässige Berufung - unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG

[TENOR]

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. März 2020 - L 15 AS 198/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Der Kläger selbst hat mit am selben Tag beim BSG eingegangenen Schreiben vom 27.4.2020 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Berufung des Klägers sei unzulässig (vgl § 144 Abs 1 SGG), Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das LSG zu Unrecht durch Prozess- und nicht durch Sachurteil entschieden hat, als es die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat. Die Berufung bedurfte der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht überstieg (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Gegenstand der Klage ist ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt, weil der Kläger die Aufhebung einer vom beklagten Jobcenter verfügten Leistungsminderung aufgrund eines Meldeversäumnisses begehrt. Dass der Kläger vor dem SG daneben weitere Anträge gestellt hat (Beweisanträge, Antrag auf Erteilung einer öffentlichen "Rüge"), ändert hieran nichts. Der Beschwerdewert hängt von diesen Anträgen nicht ab. Dies gilt auch für die vom Kläger erstrebte "Rüge", die gesetzlich nicht vorgesehen ist und der gegenüber dem Anfechtungsantrag im Hinblick auf den Beschwerdewert keine eigenständige Bedeutung zukommt. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt allein in der (unzutreffenden) Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung keine Zulassung durch das SG (stRspr; vgl nur BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 14/17 R - RdNr 15 mwN). Verfahrensfehler sind auch im Zusammenhang mit der Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG nicht ersichtlich.

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.