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B 14 AS 343/20 B ECLI:DE:BSG:2021:230221BB14AS34320B0 KI-generiert

Timing of operating cost surcharges as necessary need: Divergence requirements and fundamental significance in social court revision admissibility

Geschäftsnummer B 14 AS 343/20 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision as inadmissible and rejected his application for legal aid, leaving the judgment of the Thuringian State Social Court of June 10, 2020, in force. The dispute concerned a procedural challenge to a benefit entitlement case, specifically the timing for considering a heating and operating cost surcharge (Nachforderung) as necessary need, where the plaintiff argued the lower court diverged from higher court jurisprudence or that the issue held fundamental importance. The court held that the plaintiff failed to meet the specific pleading requirements of § 160 Abs. 2 and § 160a Abs. 2 SGG, as he did not demonstrate a genuine divergence where the lower court developed conflicting legal standards, nor did he formulate a clear and answerable question of fundamental significance; consequently, the lack of reasonable prospect of success also warranted the denial of legal aid under § 73a SGG.

Legislator-Regeste

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§ 169 Satz 2 SGG, § 160 Abs 2 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 271 Abs 1 BGB, § 271 Abs 2 BGB, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG; Timing of operating cost surcharges as necessary need: Divergence requirements and fundamental significance in social court revision admissibility: The dispute concerned a procedural challenge to a benefit entitlement case, specifically the timing for considering a heating and operating cost surcharge (Nachforderung) as necessary need, where the plaintiff argued the lower court diverged from higher court jurisprudence or that the issue held fundamental importance. The court held that the plaintiff failed to meet the specific pleading requirements of § 160 Abs. 2 and § 160a Abs. 2 SGG, as he did not demonstrate a genuine divergence where the lower court developed conflicting legal standards, nor did he formulate a clear and answerable question of fundamental significance; consequently, the lack of reasonable prospect of success also warranted the denial of legal aid under § 73a SGG.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Revision eines Entscheids Prozessvoraussetzung Leistungsanspruch Betriebsbereitschaftskosten Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG

Legal basis for the rejection of the complaint against the non-admission of revision as inadmissible.

§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO

Basis for the refusal of legal aid due to lack of reasonable prospects of success.

§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO

Basis for the refusal of the appointment of a specific attorney since no claim to legal aid exists.

§ 169 Satz 3 SGG

Procedural provision authorizing the decision to be made without the involvement of lay judges.

§§ 183, 193 SGG

Provisions underlying the order that no costs are to be reimbursed.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung einer Divergenz - Darlegungsanforderungen

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Soweit der Kläger sich auf eine (vermeintliche) Abweichung der Berufungsentscheidung beruft, legt er die Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Zulassungsgrunds nicht hinreichend dar. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil sie nicht aufzeigt, dass das LSG der rechtlichen Aussage des BSG, wonach Monat der Fälligkeit einer Nachforderung von Heiz- und Betriebskosten der Monat des Zugangs des Nachforderungsverlangens des Vermieters ist, soweit eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist (BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 58 RdNr 11 unter Bezugnahme auf § 271 Abs 1 BGB und hierzu ergangene Rspr des BGH), unter Entwicklung eines eigenen rechtlichen Maßstabs widersprochen hat, zumal sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, dass das LSG davon ausging, die Leistungszeit sei vorliegend bestimmt gewesen (vgl § 271 Abs 2 BGB).

Soweit der Kläger zuletzt noch geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), ist ein Zulassungsgrund ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die von ihm formulierte Frage, "wann die Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung als zu berücksichtigender Bedarf anzuerkennen ist", ist in dieser Allgemeinheit in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht klärungsfähig und im Hinblick auf die weitere von ihm formulierte Frage, "ob bezüglich des Zeitpunktes, in welchem eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen ist, auf eine durch den Vermieter gesetzte Zahlungsfrist abzustellen ist und, in Abweichung von der oben zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts, nicht auf den Zeitpunkt der mit dem Zugang der Betriebskostenabrechnung eintretenden Fälligkeit", fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit.

PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.