Retrospective retention of bank statements in administrative files: necessity under social data protection and potential correction of benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, leaving the Landessozialgericht's judgment in force, thereby denying the plaintiff's relief. The dispute concerned social data protection and administrative file management within the context of basic security for jobseekers, where the plaintiff challenged the continued storage of bank statements in the defendant's administrative files, seeking their removal and a declaration of rights infringement. Relying on § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, the court determined that the alleged legal question regarding whether "necessity" for data retention under § 84 Abs 2 Satz 2 SGB X exists based solely on the potential for correcting benefits under § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X in the absence of concrete indications for correction lacked fundamental significance, as the issue was already resolved by prior precedent and thus did not meet the threshold for legal clarity required for admission to revision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X, § 84 Abs 2 Satz 2 SGB X; Retrospective retention of bank statements in administrative files: necessity under social data protection and potential correction of benefits: Der von der Klägerin im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) liegt nicht vor.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Sozialdatenschutz - Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung von Kontoauszügen in der Verwaltungsakte - mögliche Korrektur von Bescheiden - keine konkreten Anhaltspunkte für Korrektur - Grundsicherung für Arbeitsuchende - fehlende Klärungsbedürftigkeit
[TENOR]
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
Mit ihrem auf die Entfernung sämtlicher sie betreffender Kontoauszüge aus den Verwaltungsakten des Beklagten und Feststellung der Rechtsverletzung durch die Speicherung der Kontoauszüge in den Verwaltungsakten gerichteten Begehren hatte die Klägerin auch beim LSG keinen Erfolg. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
Der von der Klägerin im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist daher nicht zulässig. Maßgeblicher Zeitpunkt der Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist derjenige der Beschwerdeentscheidung (vgl BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 335/13 B - RdNr 6 mwN).
Die Klägerin stellt die Rechtsfrage, ob die weitere Speicherung von Kontoauszügen in der Verwaltungsakte bereits durch eine mögliche Korrektur von Bescheiden nach § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X auch dann "erforderlich" iS des § 84 Abs 2 Satz 2 SGB X ist, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Korrektur ersichtlich sind. Diese Frage lässt sich jedenfalls inzwischen auf der Grundlage des Senatsurteils vom 14.5.2020 (B 14 AS 7/19 R) beantworten und ist damit nicht klärungsbedürftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.