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B 3 KR 16/23 B ECLI:DE:BSG:2023:301123BB3KR1623B0 KI-generiert

Sickness benefit denial for certificate gap: non-retroactivity of late submission exemption under § 46 S. 3 SGB V

Geschäftsnummer B 3 KR 16/23 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, upholding the Landessozialgericht (LSG) of Rhineland-Palatinate's judgment that denied sickness benefit for the period from February 1, 2019, to October 14, 2019. The dispute concerned whether a two-day gap in the documented medical certificate of incapacity (April 2019 issue) between an initial period of incapacity ending on January 31, 2019, and a subsequent confirmation on February 4, 2019, invalidated the claim for continued benefits, with the plaintiff arguing that the statutory provision allowing for late submission of certificates should apply retroactively to this pre-reform incident. The BSG ruled that § 46 sentence 3 SGB V, which entered into force on May 11, 2019, did not apply retroactively to facts occurring before its enactment, and the plaintiff's failure to prove the continuous nature of the illness for the specific gap period under the old law resulted in the denial of benefits; the court also found the plaintiff's divergence and legal significance arguments procedurally deficient.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 46 Satz 3 SGB V, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 193 SGG; Sickness benefit denial for certificate gap: non-retroactivity of late submission exemption under § 46 S. 3 SGB V: The dispute concerned whether a two-day gap in the documented medical certificate of incapacity (April 2019 issue) between an initial period of incapacity ending on January 31, 2019, and a subsequent confirmation on February 4, 2019, invalidated the claim for continued benefits, with the plaintiff arguing that the statutory provision allowing for late submission of certificates should apply retroactively to this pre-reform incident. The BSG ruled that § 46 sentence 3 SGB V, which entered into force on May 11, 2019, did not apply retroactively to facts occurring before its enactment, and the plaintiff's failure to prove the continuous nature of the illness for the specific gap period under the old law resulted in the denial of benefits; the court also found the plaintiff's divergence and legal significance arguments procedurally deficient.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung von Urkunden statutarische Leistung Krankheitsurlaub Sozialversicherungsverfahren kontrollfreie Bezugstage Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 193 SGG

Basis for the cost decision ordering that costs are not to be reimbursed.

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Volltext

(Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - verspätete Feststellung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit - keine Geltung des § 46 S 3 SGB 5 für in der Vergangenheit liegende Tatbestände - Zurückverweisung)

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Das LSG hat die Berufung der Klägerin wegen der Zahlung von Krankengeld vom 1.2. bis 14.10.2019 zurückgewiesen, weil nach der zuletzt bis 31.1.2019 (Donnerstag) ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit erst am 4.2.2019 (Montag) erneut Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden sei, ohne dass diese Lücke ausnahmsweise unschädlich für den Krankengeldanspruch geblieben sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

II. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie eine grundsätzliche Bedeutung rügt, und im Übrigen unzulässig.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2).

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG vom 20.1.2023 - B 3 KR 19/22 B - juris RdNr 2). An weiterer Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch, wenn sich die aufgeworfene Frage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften klar beantworten lässt (vgl beispielhaft BSG vom 23.3.2023 - B 6 KA 21/22 B - juris RdNr 7).

Die Klägerin formuliert als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:

"Ist § 46 S. 3 SGB V n.F. auch bei den Fällen anzuwenden, bei denen die verspätete Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor dem Inkrafttreten der besagten Neuregelung erfolgte, dieselbe Erkrankung aber auch nach der Neuregelung vorlag und hiernach lückenlos nachgewiesen worden ist."

Dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weder dem Gesetz noch den Materialien lässt sich entnehmen, dass der Einfügung des § 46 Satz 3 SGB V - in Kraft getreten am 11.5.2019 (Art 1 Nr 15 Terminservice- und Versorgungsgesetz vom 6.5.2019, BGBl I 646) - Rückwirkung im Sinne einer Geltung für in der Vergangenheit liegende Tatbestände zukommen soll (vgl BT-Drucks 19/6337 S 92 f). Ohne normativen Anknüpfungspunkt oder zumindest eindeutigen Hinweis in den Materialien hierfür scheidet eine Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung zu den Folgen einer verspäteten Feststellung von weiterer Arbeitsunfähigkeit aus. Von der Verfassungswidrigkeit dieser Gestaltung vermag sich der Senat nicht zu überzeugen.

2. Die weitere Rüge der Divergenz ist nicht geeignet, die Revisionsinstanz zu eröffnen, weil sie den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht gerecht wird.

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in einem höchstrichterlichen Urteil enthalten ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene abstrakte Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, sowie darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruht (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 300 ff, 305 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Rechtssätze des LSG und des BSG werden mit der Darstellung von Feststellungen des LSG und der Nennung einer Entscheidung des BSG nicht gegenübergestellt, und es wird nicht aufgezeigt, dass das LSG dem BSG widersprochen hat.

3. Verfahrensrügen sind nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

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