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B 2 U 2/15 R ECLI:DE:BSG:2015:180615BB2U215R0 KI-generiert

Accident insurance coverage during a break in the route to work for personal economic reasons; requirements for a legally sufficient appeal under § 164 SGG

Geschäftsnummer B 2 U 2/15 R
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the claimant's appeal for being manifestly inadmissible, leaving the lower court decisions and the social insurance carrier's denial in force. The dispute concerned the determination of whether a fall on a staircase occurred during a break in the insured route to the workplace after the claimant left their vehicle to retrieve a forgotten item; the Social Court and Land Social Court had previously rejected the claim as it constituted an interruption of the insured route for personal economic reasons. The dismissal was based on § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG, as the appellant failed to meet the statutory requirements for an appeal by neglecting to specify the violated legal norm or engage with the lower court's legal reasoning, merely restating facts and disputing the outcome without demonstrating a violation of federal law.

Legislator-Regeste

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§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG; Accident insurance coverage during a break in the route to work for personal economic reasons; requirements for a legally sufficient appeal under § 164 SGG: Die Revision der Klägerin ist offensichtlich unzulässig. Ihre Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das Rechtsmittel war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 169 Satz 2 und 3 SGG).

Schlagwörter

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Unfallversicherungsdeckung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Wirtschaftsrecht Sistierung der Versicherungsleistung Recht des Versicherers Personenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 102, 111
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Volltext

(Sozialgerichtliches Verfahren - offensichtliche Unzulässigkeit der Revision - Revisionsbegründung: Anforderungen gem § 164 Abs 2 S 3 SGG)

[TENOR]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.

Die Klägerin ist am 17.12.2010 gestürzt. Nach ihren Angaben habe sie an diesem Tag mit ihrem Auto zur Arbeit fahren wollen. Um einen vergessenen Gegenstand aus ihrem Haus zu holen, sei sie nur teilweise aus der Garage gefahren und wieder in ihr Haus gegangen. Auf dem Rückweg vom Haus zum abgestellten Fahrzeug sei sie auf der Treppe gefallen. Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 29.9.2011; Widerspruchsbescheid vom 26.1.2012).

Die hiergegen erhobene Klage hat das SG für das Saarland abgewiesen (Urteil vom 10.9.2012). Die Berufung hat das LSG für das Saarland zurückgewiesen. Den von der Klägerin geschilderten Unfallhergang unterstellt, sei zum Zeitpunkt des Unfallereignisses der versicherte Weg zum Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen gewesen (Urteil vom 18.11.2014).

Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, Unfallversicherungsschutz habe auch auf dem zweiten Weg zum Auto bestanden.

Die Klägerin beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. November 2014 und des Sozialgerichts für das Saarland vom 10. September 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2012 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 17. Dezember 2010 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Die Revision sei unzureichend begründet worden. Im Übrigen sei das angegriffene Urteil des LSG nicht zu beanstanden.

II. Die Revision der Klägerin ist offensichtlich unzulässig. Ihre Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das Rechtsmittel war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 169 Satz 2 und 3 SGG).

Nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Mit dieser Vorschrift soll zur Entlastung des Revisionsgerichts erreicht werden, dass der Revisionskläger die Erfolgsaussicht der Revision eingehend geprüft und von aussichtslosen Revisionen rechtzeitig Abstand nimmt. Das setzt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach den Kriterien voraus, an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat. Der Revisionsführer darf sich nicht darauf beschränken, die angeblich verletzte Rechtsnorm zu benennen, auf ein ihm günstiges Urteil Bezug zu nehmen oder auf die Unvereinbarkeit der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen. Erforderlich sind Rechtsausführungen, die aus seiner Sicht geeignet sind, zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage zu stellen (vgl BSG vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22 = NZS 2003, 111 mwN). Notwendig ist also, dass der Revisionsführer die Gründe dafür darlegt, dass das LSG sein Urteil auf eine Verletzung von Bundesrecht gestützt habe, und es ist mit rechtlichen Erwägungen aufzuzeigen, dass und weshalb die Rechtsansicht des Tatsachengerichts nicht geteilt wird (BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 10).

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revisionsbegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat weder die angeblich verletzte Rechtsnorm bezeichnet noch sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt. Die Revisionsbegründung erschöpft sich darin, auf den Tatbestand des Berufungsurteils zu verweisen sowie das vom LSG gefundene Ergebnis und dessen Begründung für die Zulassung der Revision wiederzugeben. Im Übrigen wird mit der Revisionsbegründung lediglich behauptet, dass die versicherte Tätigkeit des Zurücklegens des Weges zum Ort der Tätigkeit bereits wieder mit dem zweiten Verlassen des Hauses aufgenommen worden sei. Die Klägerin geht an keiner Stelle der Revisionsbegründung auf die rechtliche Argumentation des LSG ein und deutet auch nicht ansatzweise an, worin sie eine die Entscheidung des LSG tragende Verletzung von Bundesrecht sieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.